Kein Beschlagnahmeverbot bei Rechtsanwälten

In Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ wurden die Büros der Rechtsanwaltskanzlei Jones Day in München durch die Staatsanwaltschaft München durchsucht und Unterlagen beschlagnahmt.

Die hiergegen durch die Volkswagen AG eingelegten Verfassungsbeschwerden wurden durch das BVerfG mit Beschlüssen vom 27. Juni 2018 abgelehnt und die Ermittlungsmaßnahmen als verfassungskonform bewertet. Es besteht folglich kein Beschlagnahmeverbot bei Rechtsanwälten, sofern kein Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis besteht (BVerfG , Beschluss vom 27.06.2018 - 2 BvR 1405/17; 2 BvR 1780/17; 2 BvR 1562/17; 2 BvR 1287/17; 2 BvR 1583/17).

Compliance und Whistleblowing

Die Bedeutung der Entscheidung ist tragend.

Für die Compliance Arbeit im Alltag und auch für die Schutzwirkung von Rechtsanwälten als Ombudspersonen hat diese Entscheidung wesentliche Bedeutung.

Ein wesentlicher Bestandteil eines Compliance-Management-Systems (CMS) ist die Einrichtung von Verfahren, damit Mitarbeiter oder ggf. auch externe Personen Hinweise zu Rechtsverstößen geben können, wobei hierbei die Identität des Hinweisgebers möglichst geschützt werden sollte.

Dies wurde unter anderem 2017 auch in der Ergänzung des Deutschen Corporate Governance Kodex aufgenommen (Nr. Nr. 4.1.3):

  • Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance). Er soll für angemessene, an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtete Maßnahmen (Compliance Management System) sorgen und deren Grundzüge offenlegen. ….
  • Beschäftigten soll auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben; auch Dritten sollte diese Möglichkeit eingeräumt werden.

Integraler Bestandteil eines CMS ist deshalb ein Hinweisgeberverfahren, bei dem ein Mitarbeiter möglichst geschützt einen Hinweis übermitteln kann. Hierzu wird oftmals ein sogenannter Ombudsmann bzw. eine sogenannte „Whistleblower-Stelle“ eingerichtet. Dabei werden bislang oftmals Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung dieser Funktion betraut und es wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass diese als zur Berufsverschwiegenheit Verpflichtete vollständige Vertraulichkeit der übermittelten Hinweise gewährleisten können.

Erste untergerichtliche Entscheidungen in letzter Zeit haben diesen besonderen Schutz durch eine Ombudsstelle durch einen Rechtsanwalt bereits in Frage gestellt.

Schutz eines Ombudsmanns durch einen Rechtsanwalt

Diese Frage wurde durch die Entscheidung des BVerfG nunmehr beantwortet.

§ 160a Abs. 1 Satz 1 StPO bei Sicherstellungen nicht anwendbar

Es verstößt nach Auffassung des BVerfG nicht gegen Verfassungsrecht, dass die Fachgerichte mit der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO, nach dem eine Ermittlungsmaßnahme unzulässig ist, die sich gegen einen Rechtsanwalt richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die dieser das Zeugnis verweigern dürfte, im Bereich der Beschlagnahme (§ 94 StPO) beziehungsweise der dieser vorausgehenden Sicherstellung zur Durchsicht nicht für anwendbar gehalten haben. Von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, den absoluten Schutz des § 160a Abs. 1 Satz 1 StPO auf den Bereich der Durchsuchungen einschließlich der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht und auf Beschlagnahmen von Mandantenunterlagen eines Rechtsanwalts auszudehnen. Die Normierung eines absoluten Beweiserhebungs- und -verwendungsverbotes in § 160a Abs. 1 StPO würde die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung in erheblichem Maße beschränken. Derartige absolute Verbote können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen zum Tragen kommen, insbesondere wenn eine Ermittlungsmaßnahme mit einem Eingriff in den Schutzbereich der Menschenwürde verbunden wäre, die jeder Abwägung von vornherein unzugänglich ist. Solche Gründe waren für das BVerfG im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Beschlagnahmeschutz aus § 97 StPO ist beschränkt auf Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnisse

Ebenso ist es nach Auffassung des BVerfG nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte davon ausgegangen sind, § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründe ebenso wie § 97 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO ein Beschlagnahmeverbot nur im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen einem Berufsgeheimnisträger und dem im konkreten Ermittlungsverfahren Beschuldigten. Ein solches Verständnis steht im Einklang mit dem Wortlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Norm und ist nicht willkürlich. Eine erweiternde Auslegung von § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, nach der der Beschlagnahmeschutz unabhängig von einem Berufsgeheimnisträger-Beschuldigten-Verhältnis besteht, ist nach Auffassung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht geboten. Dies würde zu einem weitreichenden Schutz vor Beschlagnahmen und darauf gerichteten Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern führen und die verfassungsrechtlich gebotene Effektivität der Strafverfolgung erheblich beschneiden. Auch bestünde ein hohes Missbrauchspotential, sollte sich der Beschlagnahmeschutz auf sämtliche Mandatsverhältnisse unabhängig von einer Beschuldigtenstellung des Mandanten erstrecken. Beweismittel könnten gezielt in die Sphäre des Rechtsanwalts verlagert oder nur selektiv herausgegeben werden.

Bewertung

Damit besteht für die Ombudsstellen durch Rechtsanwälte kein besonderer Schutz vor Durchsuchung oder Sicherstellung von Unterlagen mehr. Deshalb sollte gegenüber Angestellten und Dritten durch das Unternehmen künftig nicht der Eindruck vermittelt werden, dass die an den als Ombudsmann bestellten Rechtanwalt übermittelten Informationen jeglichem Zugriff von Seiten der Strafverfolgungsbehörden entzogen wären. Sofern dies in internen Richtlinien enthalten ist, sollten diese angepasst werden.

Darüber hinaus sollten Unternehmen nunmehr Alternativen zu Ombudsstellen durch Rechtsanwälte in Betracht ziehen. Hier kommen insbesondere IT-gestützte anonyme Hinweisgebersysteme in Betracht.