Imageschäden durch das Internet und das Recht auf Vergessenwerden

Das "Recht auf Vergessenwerden" soll gewährleisten, dass alte oder auch umstrittene Meldungen über Suchmaschinen nicht mehr zu finden sind. Betroffene können in solchen Fällen von den Suchdienst-Anbietern verlangen, die Links zu solchen Inhalten in den Trefferlisten auszufiltern. Nach einem aktuellen OLG-Urteil muss laut DSGVO vor Löschung aber eine Interessenabwägung erfolgen.

Das Internet vergisst - sprichwörtlich - nichts und dieses hartnäckige Gedächtnis kann Existenzen und Unternehmen schwer belasten. Der EuGH hat dagegen das Recht auf Vergessenwerden gesetzt.

Schwächt die DSGVO das Recht auf Vergessenwerden

Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass es nach Geltung der DSGVO Suchmaschinenanbietern nicht per se untersagt werden kann, ältere negative Presseberichte über Trefferlisten anzuzeigen, selbst wenn diese Gesundheitsdaten enthalten. Es komme darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Öffentlichkeitsinteresse.

Das durch die DSGVO anerkannte „Recht auf Vergessen“ überwiege entgegen der EuGH-Ansicht zum Recht vor dem 25.5.2018 nicht grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse.

Bleibende Imageschäden durch das Internet

Seit einem EuGH-Urteil von 2014 gibt es das sogenannte Recht auf Vergessenwerden. Es gibt Betroffene die Handhabe, von den Suchmaschinenanbietern zu verlangen, beispielsweise Links zu solchen veralteten Berichten zu entfernen, um das Auffinden zu erschweren ( Rechtssache C-131/12).

Oftmals bezieht sich die Forderung nach dem Recht auf Vergessen(werden) auf ältere und umstrittene oder fragwürdige Berichte mit negativen Inhalten zu Firmen oder Personen.

Ehemaliger Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation klagte

In dem jetzt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Geschäftsführer einer gemeinnützigen Organisation geklagt. Er wollte von Google das Löschen von fünf Links erreichen, die

  • auf sieben Jahre alte Presseberichte verwiesen,
  • in denen über eine finanzielle Schieflage der Organisation berichtet wurde.
  • In den Artikeln wurde auch der vollständige Name des Klägers angeführt

Außerdem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass er sich krankheitsbedingt nicht im Dienst befand. Das mochte er nich dauerhaft so stehenlassen.

DSGVO schränkt Löschungs-Anspruch gegenüber Google ein

Bereits in erster Instanz hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und auch die Berufung vor dem OLG Frankfurt war nun erfolglos.

  • Nach Ansicht des Oberlandesgerichts kann sich der Kläger nicht auf einen Unterlassungsanspruch nach Art. 17 DSGVO berufen.
  • Denn auch nach Inkrafttreten der DSGVO müsse zwischen dem Interesse der Betroffenen auf Anonymität einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit andererseits abgewogen werden.
  • Zwar enthielten im konkreten Fall die verlinkten Berichte sensible Gesundheitsdaten des Betroffenen, aber auch deren Schutz könne nur soweit gehen, wie es erforderlich sei.
  • Suchmaschinenbetreiber müssten erst handeln, wenn sie durch konkrete Hinweise Kenntnis über eine auf den ersten Blick klare erkennbare Verletzung von Persönlichkeitsrechten erlangt haben.
  • Eine solche Rechtsverletzung sei hier nicht festzustellen gewesen, zudem sei auch die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig gewesen und es habe an dieser ein erhebliches öffentliches Interesse bestanden.

Informationsinteresse erlischt nicht automatisch

Die Frankfurter Richter sahen auch im EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessenwerden, nach dem lediglich in Ausnahmefällen das Interesse an einer fortbestehenden Verlinkung schwerer wiege als das Interesse des Betroffenen, nicht mehr genannt zu werden, keinen Widerspruch zu ihrer Auffassung.

  • So betonten sie, dass sich die EuGH-Entscheidung nicht auf einen vergleichbaren presserechtlichen Sachverhalt bezogen habe.
  • Zudem finde sich das im EuGH-Urteil angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht im Regelungsgefüge der DSGVO.

Höchstrichterlich zu klärende Grundsatzfrage zur DSGVO

Der Abwägungsmechanismus könne somit nach der DSGVO nicht schematisch angewendet werden, vielmehr müsse man stets den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen.

Das OLG ließ die Revision vor den BGH zu, da es sich um eine Grundsatzfrage im Zusammenhang mit der DSGVO handele, die noch nicht höchstrichterlich geklärt sei.

(OLG Frankfurt Urteil vom 06.09.2018 - 16 U 193/17).

Hintergrund:

Am 13. Mai 2014 hat der EuGH ein revolutionäres Urteil zum Datenschutz im Informationszeitalter gefällt: Auf Vorlage eines spanischen Gerichts hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, bestimmte Suchergebnisse im Falle einer Namenssuche nicht anzuzeigen – selbst wenn die Information und deren Veröffentlichung grundsätzlich rechtskonform ist.

In welchen Fällen betroffenen Personen konkret ein solches „Recht auf Vergessenwerden“ gegenüber einem Suchmaschinenbetreiber – und ggf. auch anderen Internetdiensteanbietern – zusteht, ist nach dem Urteil zwar noch weitgehend unklar. Fakt ist aber, dass ein Sperranspruch bestehen kann, wenn das Recht auf Privatsphäre des Betroffenen der Bereitstellung einer Information an die breite Öffentlichkeit durch Einbeziehung in die Ergebnisliste entgegensteht.

Schlagworte zum Thema:  EuGH, Persönlichkeitsrecht