Marktmachtmissbrauch: EuG bestätigt Milliardenstrafe gegen Google

Das EuG hat eine hohe Wettbewerbsrechtsstrafe der EU-Kommission wegen Marktmachtmissbrauch durch den Google-Preisvergleichsdienst in der Höhe von 2,42 Milliarden EUR bestätigt. Die EU-Kommission hatte für wettbewerbswidriges Verhalten verhängt und wurde nun größtenteils bestätigt. 

Google hatte gegen die Strafe der EU-Kommission vor dem EU-Gerichtshof geklagt und hatte argumentiert, sein Geschäftsmodell sei nicht auf Wettbewerbsverzehrung und maximalen Gewinn, sondern auf maximalen Nutzen für den User ausgerichtet gewesen. Diese Argumentation hatte auch vor dem Europäischen Gericht nicht verfangen: "Die Kommission hat zu Recht schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb festgestellt"

Marktmachtmissbrauch durch Google-Preisvergleichsdienst "Shopping""

Google habe, so der Vorwurf Wettbewerbskommissarin der EU Margarethe Vestager, seine Marktmacht dadurch missbraucht, dass Suchergebnissen seinen eigenen Preisvergleichsdienst in der Darstellung und Positionierung bevorzugt und die Ergebnisse von Mitbewerbern benachteiligt habe. Google hielt dagegen, nur den Service für seine Kunden verbessert zu haben. Die EuG-Richter sahen das Motiv des Unternehmens aber ebenfalls darin, den eigenen Dienst zu bevorzugen, so die Urteilsbegründung.

Googles Suchmaschine sei keine Handelsplattformen wie Amazon, sondern eine Suchmaschine und damit eine Infrastruktur. Dazu passe es nicht, eigene Suchergebnisse gegenüber externen zu bevorzugen. 

Konkurrenten des Google-Dienstes hätten nie die Möglichkeit gehabt, ebenso sichtbar wie dieser angezeigt zu werden. Das sei auch dann der Fall gewesen, wenn sie für die Suche relevanter gewesen seien.

Eine Einschränkung gegenüber dem Standpunkt der EU-Kommission

Entgegen der EU-Kommission sah das Gericht keine wettbewerbsschädigende Wirkung gegenüber allen Suchdiensten. Betroffen von der Verzerrung sei nur der Markt der Shopping-Suchdiensten. Das erklärt die Reduzierung der Strafe.

(EuG, Urteil v. 10.11.2021, T 612/17).

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