Was Arbeitgeber beim Arbeitnehmerdatenschutz beachten müssen

Schon seit längerem müssen Verantwortliche auf eine Videoüberwachung explizit hinweisen. Mit der DSGVO sind die Informationspflichten noch einmal ausgeweitet worden und es müssen auf den Hinweisschildern zusätzliche Angaben gemacht werden. Datenschutzbehörden haben nun genauer ausgeführt, was in diese Informationen hinein muss.

Welchen Angaben sind zwingend bei Viedeoüberwachung, um DSGVO-sicher zu sein? Vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt es detaillierte Angaben dazu.

Datenschutz für Arbeitnehmer bei Videoüberwachung

Anfang des Jahres hatte daher die Datenschutzkonferenz der Datenschutzbehörden aus Bund und Ländern in einer Veröffentlichung die neuen Anforderungen ausführlich erläutert.

Was hat sich bei den Hinweispflichten geändert? Nach wie vor muss durch eine Ausschilderung auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden. Das Hinweisschild muss gut sichtbar am Ort der Videoüberwachung angebracht werden und es muss über die wesentlichen Elemente der Überwachung informieren.

Nach den Transparenzvorschriften der DSGVO müssen zusätzliche Informationen und Angaben im Hinweisschild enthalten sein.

  • Umstand der Beobachtung (z.B. durch ein Kamerasymbolbild oder ein Piktogramm)
  • Identität bzw. Name des für die Videoüberwachung Verantwortlichen im Sinne des Datenschutzrechts
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden)
  • Zweck und Rechtsgrundlage der Videoüberwachung
  • Angabe des berechtigten Interesses, sofern die Videoüberwachung auf Art 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f der DSGVO beruht
  • Angabe der Speicherfrist
  • Sofern eine Datenübermittlung stattfindet, müssen auch die Empfänger der Daten angegeben werden
  • Hinweis auf Zugangsmöglichkeit für weitere Informationen, wie sie nach Art. 12 DSGVO erteilt werden müssen

Ein Muster für ein regelkonformes Hinweisschild auf eine Videoüberwachung findet sich auf der Website des LDA Bayern.

Die bayerische Datenschutzbehörde hält es zudem für ausreichend, wenn die weiteren Informationen online gegeben werden und auf dem Hinweisschild ein entsprechender Link enthalten ist (z.B. per QR-Code) sowie angegeben wird, wie diese weiteren Informationen auch ohne Internetzugang (z.B. in Papierform) angefordert werden können.

Zu diesen weiteren Informationen nach Art 12 DSGVO gehören unter anderem Hinweise auf

  • das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)
  • das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO)
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
  • das Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO)
  • das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde (Art. 77 DSGVO).

Ein zusätzlicher Aushang mit diesen weiteren Informationen ist nach Ansicht des BayLDA daher nicht zwingend notwendig.

Datenschutzerklärung für Mitarbeiter ist Chefsache

In einer Datenschutzerklärung können den Mitarbeitern Informationen über die Verwendung von Personendaten durch Videoüberwachung zur Verfügung gestellt werden. Für eine rechtmäßige Datenschutzerklärung sollte die Unternehmensleitung sorgen.

Es ist grundsätzlich zu raten, eher zu viele Informationen zu liefern als zu wenige. Da die Datenverarbeitung bei jedem Unternehmen anders ist, verlässt man sich besser nicht auf generelle Vorlagen, sondern erarbeitet eine individuelle Datenschutzerklärung.

Dies müssen nicht unbedingt Juristen erledigen, Techniker wissen oft besser, wie die Daten verarbeitet werden. Hat das Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten, kann man ihn beauftragen, die Erklärung zu schreiben.

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Ausnahmefall Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Für die Videoüberwachung im öffentlichen Raum hat der Gesetzgeber in Deutschland durch die Nutzung der Öffnungsklauseln diese strengen Vorgaben stark durchlöchert.

Solange die bei der Videoüberwachung erhobenen Daten nicht bestimmten Personen zugeordnet werden können, müssen die zusätzlichen Informationen nicht mitgeteilt werden, sondern es bleibt bei dem Hinweis auf die Videoüberwachung sowie die Nennung der Kontaktdaten des Verantwortlichen. Diese Voraussetzung dürfte auf die meisten Videoüberwachungseinrichtungen im öffentlichen Raum zutreffen. In § 4 Abs. 2 BDSG neu heißt es:

„Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.“