Facebook verliert: unzulässige Voreinstellungen, Klarnamenzwang

Die Verpflichtung von Facebook-Nutzern zur Verwendung der echten Namen bei Erstellung der Profile ist laut Telemediengesetz unzulässig. Das Landgericht Berlin hat in einem von Verbraucherschützern angestrengten Verfahren entschieden, dass Facebook in Teilen seiner Nutzungsbedingungen und Voreinstellungen nach wie vor gegen die europäischen gesetzlichen Datenschutzvorgaben und das Telemediengesetz verstößt.

Neue Folge im Dauerstreit Daten- und Verbraucherschützer versus Facebook

In den meisten der beanstandeten Punkten schlossen sich die Richter den Forderungen der Verbraucherschützer an, einige der Forderungen hielten sie dagegen für unbegründet und lehnten sie ab.

Kein Klarnamenzwang

Eindeutig sprach sich das Landgericht) etwa gegen die von Facebook in den Nutzungsbedingungen geforderte Pflicht zu Nutzung von Klarnamen in den Profilen aus.

  • Dieser Klarnamenzwang stehe im Widerspruch zum Telemediengesetz,
  • nach dem auch eine anonyme Teilnahme an einem Onlinedienst unter Verwendung eines Pseudonyms möglich sein muss.

Nach der Ansicht des des Landgerichts war die Klarnamenpflicht auch schon deshalb unzulässig, weil der Nutzer damit von ihm unbemerkt der Verwendung dieser Daten zustimmt.

Versteckte Voreinstellungen

Insgesamt fünf der von den Verbraucherschützern beanstandeten Voreinstellungen erklärte das Gericht für unwirksam, weil es nicht gewährleistet sei, dass diese von den Nutzern zur Kenntnis genommen werden. Zu diesen Voreinstellungen gehören etwa:

  • Die automatische Weitergabe des aktuellen Standorts an die Gesprächspartner in der Facebook-App.
  • Die Bereitstellung eines Links auf die Chronik des Nutzers an Suchmaschinen, sodass das Facebook-Profil über diese Suchmaschinen für jedermann einfach zu finden ist. 

Auch Nutzungsbedingungen von Facebook sind nicht korrekt

Darüber hinaus erklärte das Gericht acht Klauseln der Nutzungsbedingungen für unwirksam. So etwa die Einverständniserklärung, dass Facebook die Namen und Profilbilder der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte“ Inhalte einsetzen dürfe. Mit solchen vorformulierten Erklärungen könne keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung eingeholt werden.

Facebook-Werbeaussage nicht zu beanstanden

In einigen Punkten wollte sich das Gericht jedoch der Auffassung der Verbraucherschützer anschließen. So sahen die Richter etwa keinen Grund, die vom sozialen Netzwerk verwendete Werbeaussage „Facebook ist kostenlos“ zu beanstanden.

  • Die Kläger hatten die Auffassung vertreten,
  • dass die Verbraucher letztlich mit ihren Daten für den Dienst zahlten,
  • mit denen Facebook wiederum viel Geld verdiene.

Derartige immaterielle Gegenleistungen seien jedoch nicht als Kosten zu interpretieren, argumentierte dagegen das Gericht.

(Landgericht Berlin, Urteil v. 16.1.2018, 16 O 341/15) 

Facebook hat mittlerweile Berufung gegen das Urteil  eingelegt. Dabei verweist man u.a. auf die anstehenden Gesetzesänderungen durch die EU-Datenschutzgrundverordnung, auf die man durch Änderungen an den Geschäftsbedingungen und Datenschutzrichtlinien ohnehin reagieren werde.

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