Wie ist bei Mobbing der Betriebsrat einzubinden?

Beim Thema Mobbing sollte niemand wegschauen. Jedenfalls verpflichtet hinzusehen, sind der Arbeitgeber bzw. der Führungsvorgesetzte und der Betriebsrat. Idealerweise werden Vorgaben zur Mobbingbekämpfung in eine Betriebsvereinbarung und in Unternehmensregeln aufgenommen und auch durch ein Compliancesystem überwacht.

Mobbing, egal ob in harter Form, funktionalisiert oder als leises betriebliche Begleitthema ist in vielen Fällen mitursächlich für psychische und in Folge auch körperliche Erkrankungen Berufstätigkeit. Auch der Betriebsrat ist hier immer wieder gefordert.

Betriebsrat muss mit und ohne Beschwerde aktiv werden

Ein von Mobbing betroffener Arbeitnehmer kann sich im Wege der Beschwerde an den Betriebsrat wenden. § 75 BetrVG konkretisiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf eine positive Gestaltung der Arbeitsbedingungen zur freien Persönlichkeitsentfaltung hinzuwirken:

  • Jeder Arbeitnehmer ist aufgrund dieser Regelung nach den "Grundsätzen von Recht und Billigkeit" zu behandeln.
  • Aufgrund von § 75 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, auch ohne eine Beschwerde des Betroffenen gegen Mobbing vorzugehen.
  • Im äußersten Fall kann er von seinem Recht Gebrauch machen, die Versetzung oder Kündigung des mobbenden Arbeitnehmers zu verlangen (§ 104 BetrVG). 

Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist vom BR durchsetzbar

Nach bislang überwiegender Ansicht kann der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Mobbing im Einigungsstellenverfahren erzwingen.

Eine Schulung zum Thema "Mobbing" kann nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, insbesondere, wenn konkrete Anhaltspunkte für Mobbingtendenzen sichtbar werden bzw. eine betriebliche Konfliktsituation oder ein sonstiger aktueller betriebsbezogener Anlass dargelegt wird.

Die Vorteile einer Betriebsvereinbarung über Mobbing:

Eine Betriebsvereinbarung etabliert einen für alle Mitarbeiter verbindlichen Verhaltenscodex.

  • Eine Betriebsvereinbarung gibt der Führungskraft eine Grundlage, konsequenter gegen Mobber zu handeln. Mobbern drohen durch Betriebsvereinbarungen festgelegte Sanktionen bis zur Kündigung.
  • Der Betrieb signalisiert soziales Problembewusstsein.

Wenn Vorgesetzte - zusammen mit dem Betriebsrat - eine solche Betriebsvereinbarung erarbeiten wollen, ist es auch zu empfehlen, ähnliche Vereinbarungen über die Bereiche "sexuelle Belästigungen" sowie "Diskriminierungen" (vgl. FAQs zu AGG) umzusetzen.

Auch in die Unternehmensregeln sollte der Schutz vor Mobbing und die Ahndung entsprechender Aktivitäten verankert sein und durch ein Compliancesystem überwacht werden.

Strafrechtliche Aspekte

Zwar hat im Strafrecht hat der Gesetzgeber bisher keinen eigenständigen „Mobbingtatbestand“ geschaffen. Ob ein Verhalten strafbar ist, muss daher grundsätzlich anhand der konkreten einzelnen Handlungen beurteilt werden. Strafbare Handlungen können hierbei typischerweise Beleidigungen, Nötigungen oder Körperverletzungen sein. Wird der Arbeitnehmer durch Mobbing auch in seinem Privatleben belästigt, kann dies unter Umständen als Nachstellung bzw. „Stalking“ (vgl. § 238 StGB) strafbar sein.

Auch hier ist der Betriebsrat als Arbeitgeber gefordert, insbesondere auf Beschwerden des Arbeitnehmers aktiv zu werden

Vgl. zu dem Thema auch:

Wann entstehen Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber?

Hintergrund: Betriebsverfassungsrechtliche Vorgaben bei Mobbing

Der Betriebsrat hat gem.  § 75 Abs. 1 BetrVG; § 80 Abs. 1 BetrVG die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt und alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. 

Neben dieser Überwachungsaufgabe obliegt dem Betriebsrat nach § 75 Abs. 2 BetrVG die Pflicht, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats auch die Abwehr von Mobbing am Arbeitsplatz und der Schutz der Betroffenen gehören.

Der Betriebsrat hat nach § 85 BetrVG Beschwerden betroffener Arbeitnehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken.

§ 104 BetrVG gibt ihm das Recht, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung diskriminierender Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Betriebsrat stehen außerdem auch Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu, die ihn berechtigen können, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Prävention vor und zur Vorgehensweise bei eventuell auftretenden Mobbingsachverhalten im Betrieb abzuschließen.

Schlagworte zum Thema:  Betriebsrat, Mobbing