Digitaler Nachlass: Facebook-Konto ist vererbbar

Es gibt aus erbrechtlicher Sicht keinen Unterschied zwischen dem digitalen und dem analogen Nachlass. Das Landgericht Berlin hat jetzt zumindest für die Eltern einer verstorbenen Minderjährigen entschieden, dass diese als Erben Zugang zum Facebook-Konto ihres Kindes samt Kommunikationsinhalten erhalten müssen.

Die Sozialen Netzwerke - für viele ein Segen, für manche aber auch ein Fluch. Neben den umstrittenen Fragen zum Datenschutz und der Problematik des Cybermobbings standen nun auch der sogenannte „Gedenkzustand“ bei Facebook und die Vererbbarkeit von Zugangsdaten und Inhalten eines Facebook-Kontos auf dem richterlichen Prüfstand.

Ungeklärte Todesursache

Anfang Dezember 2012 verstarb die Tochter der Klägerin unter bisher ungeklärten Umständen. Vor ihrem Tod hatte die Minderjährige einen Nutzungsvertrag mit dem sozialen Netzwerk „Facebook“ abgeschlossen, dessen Diensteanbieter für Deutschland seinen Sitz in Irland hat.

Um mehr über die Hintergründe und die Todesursache zu erfahren, insbesondere, ob es sich möglicherweise um einen Suizid gehandelt haben könnte, versuchten die Eltern mit den korrekten Zugangsdaten, die ihnen ihre Tochter vor ihrem Tod anvertraut hat, das Facebook-Konto zu öffnen.

Gedenkzustand des Kontos aktiviert

Sie mussten jedoch feststellen, dass das Profil wenige Tage nach dem Tod der Tochter bereits in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden war. Namen und Foto eines Verstorbenen bleiben sichtbar und es erscheint der Eintrag "In Erinnerung an". Ausschließlich Facebook-Freunde des ehemaligen Kontoinhabers können dann noch Beiträge einfügen.

Auf Chronik-Einträge und ältere Chats kann nicht mehr zugegriffen werden. Durch die Aktivierung des Gedenkzustands hatten die Erben auch mit dem richtigen Passwort keinen Zugriff mehr auf das Konto. Die Aktivierung des Gedenkzustandes sei durch einen Facebook-Freund der Verstorbenen veranlasst worden, dessen Namen Facebook aus datenschutzrechtlichen Gründen den Eltern nicht mitteilen könne.

Facebook pocht auf „irischen“ Datenschutz

Die Klägerin verlangte daraufhin mit ihrer beim Landgericht Berlin eingereichten Klage von der beklagten Facebook Ireland Limited, ihr Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren.

  • Die Beklagte war jedoch der Meinung, dass ein Facebook-Profil anders als klassische Postdienstleistungen nicht vererbt werden könne.
  • Darüber hinaus stünden das irische Datenschutzrecht und die Gedenkzustandsrichtlinien von Facebook dem Zugang entgegen, da diese die Rechte der Verstorbenen und die ihrer Kommunikationspartner gleichermaßen schützen.

Nutzungsvertrag ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen

Die Landesrichter gaben der Klägerin Recht. Sie stellten zunächst fest, dass gem. Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO deutsches Recht anzuwenden sei, da es sich um einen Verbrauchervertrag handelt und sowohl die Verstorbene als auch die Klägerin als Erbin ihren Sitz in Deutschland hatte bzw. hat. Der Nutzungsvertrag der Verstorbenen mit der Beklagten sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf die Erben übergegangen.

Nach Meinung der Richter dürfe kein Unterschied zwischen dem analogen und dem digitalen Nachlass gemacht werden. Da Briefe von Dritten und Tagebücher unstreitig zum Nachlass gehören und von den Erben auch gelesen werden dürfen, könne nichts anderes für E-Mails und Facebook-Einträge gelten. Aus gleichen Gründen stünden auch datenschutzrechtliche Aspekte sowie das Fernmeldegeheimnis einem Zugang zum Facebook-Konto nicht entgegen.

Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Auch eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin verneinten die Richter. Als Erziehungsberechtigte dürften Eltern von minderjährigen Schutzbefohlenen auch nach deren Tod wissen, was ihre Kinder im Sozialen Netzwerk kommuniziert haben, insbesondere, wenn es sich um Informationen handeln könnte, die zur Aufklärung der Todesursache beitragen.

Gedenkzustandsrichtlinie der Beklagten unwirksam

Gleichzeitig stellten die Richter in ihrer Entscheidung fest, dass durch die Gedenkzustandsrichtlinie der Beklagten die Vererblichkeit des Zugangsrechts zum Facebook-Konto in unzulässiger Weise beschränkt werde und somit unwirksam ist. Denn die Richtlinie erlaube Dritten unabhängig von ihrer Erbenstellung die Beantragung des sog. Gedenkzustandes und macht es dadurch Erben unmöglich, auf die Inhalte des Nutzerkontos zuzugreifen. Eine Rückgängigmachung des Gedenkzustandes durch die Erben ist nicht möglich.

(LG Berlin, Urteil v. 17.12.2015, 20 O 172/15).

Hintergrund:

Auseinandersetzungen mit dem Internetriesen „Facebook“ sind und bleiben schwierig, solange die Frage der Anwendbarkeit von deutschem Recht für den in Irland sitzenden Anbieter nicht endgültig geklärt ist.

Eine neue EU-Datenschutzrichtlinie, nach der u. a. immer das Recht des Landes gelten solle, in dem eine Leistung online angeboten werde, ist zwar auf den Weg gebracht. Wann genau und mit welchen konkreten Inhalten die Verordnung in Kraft treten wird, ist jedoch noch ungewiss. Inzwischen hat Facebook die Regeln zum Gedenkzustand geändert. Zwar ist es nun den Nutzern möglich, einen „Nachlasskontakt“ zu bestimmen, aber auch dieser kann auf alte Einträge nicht zugreifen. Eine Vereinbarkeit der Facebook-Regelungen mit dem deutschen Erbrecht dürfte also weiterhin zu verneinen sein.


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