Die AÜG Reform bringt zahlreiche Änderungen mit sich

Die Neuregelungen der AÜG Reform bringt zahlreiche Veränderungen für die Arbeitnehmerüberlassung mit sich. Vor allem Verleiher und Entleiher sollten die neuen Regelungen gut kennen.

Nach der AÜG Reform müssen neue Regelungen beachtet werden. Ziel der Neuregelungen ist es, die Arbeitspraxis von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitgebern zu verändern bzw. vor allem zu verbessern. Bei der Arbeitnehmerüberlassung werden Leiharbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber (Verleiher) temporär einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen.

Höchstüberlassungsdauer

Der Verleiher darf gemäß § 1 Absatz 1b AÜG den Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate bei dem Entleiher überlassen. Allerdings kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer insgesamt länger dem Entleiher überlassen, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub zählt nicht zu einer solchen Unterbrechung. Von der Überlassungshöchstdauer kann durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche abgewichen werden.

Equal Pay

Der Begriff „Equal Pay“ bezeichnet die Forderung, einem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen wie einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer des Entleihers. Ist ein Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher 9 Monate ununterbrochen im Einsatz, muss die Gleichstellung im Arbeitsentgelt erfolgen, also Equal Pay. Auch hier sind Abweichungen durch einen Tarifvertrag mit vereinbarten Branchenzuschlägen möglich, wenn dieser eine stufenweise Angleichung des Entgelts vorsieht. In diesem Falle kann die Zeitspanne bis zum Equal Pay anstelle von 9 Monaten 15 Monate betragen.

Kennzeichnungspflicht verbietet „Fallschirmlösung“

Bisher wurde im Rahmen der Zeitarbeit oftmals die sogenannte „Fallschirmlösung“ angewandt. Bei der Fallschirmlösung vereinbaren Verleiher und Entleiher anstelle eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einen Vertrag, der als Werkvertrag bezeichnet wird. Der Verleiher beantragt außerdem eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.  Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Werkvertrag in Wirklichkeit ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist, kann der Verleiher die Erlaubnis vorzeigen. Dieser „Trick“ ist mit den Neuerungen nicht mehr möglich. Mit der Kennzeichnungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG muss der Vertrag deutlich als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet werden. Außerdem muss der Vertrag schriftlich festgehalten werden. Der Verleiher und der Entleiher müssen vor Beginn der Arbeitnehmerüberlassung durch den Vertrag kenntlich machen, dass ein Leiharbeitnehmer überlassen wird. Bei einem Verstoß dagegen droht ein hohes Bußgeld.

Verbot bei Streik

Durch die Neuerung des § 11 Absatz 5 AÜG darf ein Leiharbeitnehmer nicht mehr für einen Entleiher tätig werden, wenn dieser von einem Streik betroffen ist. Dem Entleiher wird dadurch verboten, den Streik zu umgehen. Der Leiharbeitnehmer darf nur dann bei dem Entleiher beschäftigt werden, wenn er in einem Tätigkeitsbereich eingesetzt werden soll, der von den bisherigen streikenden Arbeitnehmern noch nicht übernommen wurde.

Betriebsrat

Gemäß § 14 AÜG müssen Leiharbeitnehmer bezüglich der Rechte zur Mitbestimmung des Betriebsrates berücksichtigt werden. Bezüglich der Schwellenwerte müssen die Leiharbeitnehmer allerdings nur berücksichtigt werden, wenn sie bereits mindestens 6 Monate und 1 Tag im Entleihverhältnis beschäftigt wurden. Des Weiteren wurde das Betriebsverfassungsgesetz dahingehend erweitert, dass der Betriebsrat über den Einsatz eines Leiharbeitnehmers umfassend informiert werden muss. Die Informationspflicht beinhaltet den zeitlichen Umfang, den Einsatzort sowie die genaue Tätigkeit des Leiharbeitnehmers.

Selbstständig oder Arbeitnehmer - Fragebogen an freie Mitarbeiter

In diesem Fragebogen geht es um die Problematik der Scheinselbstständigkeit. Die Angaben macht die betroffene Person selbst. Es lässt sich feststellen, ob es sich tatsächlich um eine selbstständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handelt, die grundsätzlich sozialversicherungspflichtig ist.