Dem Kunden zugesagter Sofortbonus muss zeitnah ausgezahlt werden

Wird für den Wechsel zum anderen Stromanbieter auf einer Internetseite ein Sofortbonus versprochen, muss der zeitnah gewährt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Aufforderung seitens des Kunden bedarf. Das klärte ein Verbraucherverband vor dem OLG Köln.

Nach einer Entscheidung des OLG Köln handelt ein Stromanbieter unlauter, wenn er im Netz für einen Wechsel des Stromanbieters wirbt und hierfür einen „Sofortbonus“ in Form einer Geldüberweisung verspricht, diese aber erst nach besonderer Aufforderung durch den Kunden und erst 40 Tage nach Fälligkeit vornimmt.

Sofortbonus auf Stromanbieter-Vergleichsportal zugesagt

Im konkreten Fall hatte ein Stromanbieter über eine Internet-Vergleichsplattform, mit der er in vertraglichen Beziehungen stand, für von ihm angebotene besonders günstige Stromverträge geworben.

Das Angebot auf der Vergleichsplattform war mit dem Begriff „Sofortbonus“ versehen. Bei Anklicken des Begriffes öffnete sich eine Erläuterung mit folgendem Text:

„Den angegebenen Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel. Der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen…“.

Überweisung erst auf ausdrückliche Anforderung

Als der Bonus mehr als drei Monate nach Lieferbeginn noch nicht auf dem Konto des Kunden gelandet war, mahnte dieser die Überweisung an, worauf diese dann getätigt wurde. Seit Lieferbeginn waren zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits mehr als 100 Tage verstrichen.

Verbraucherschutzverein klagt auf Unterlassung

Ein klagebefugter Verbraucherschutzverein nahm den Stromanbieter nach vergeblicher Abmahnung gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Nachdem das LG der Unterlassungsklage stattgegeben hatte, wies das OLG als Berufungsgericht die Beklagte in einem Beschluss auf die Aussichtslosigkeit der von dieser eingelegten Berufung hin. Wie schon zuvor das LG bewertete das OLG das Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrig. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter,

  • wer eine irreführende geschäftliche Handlung
  • zum Zwecke der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen der Verbraucher vornimmt,
  • Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 u. 7 UWG gehören dazu die Täuschung über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils sowie
  • eine Täuschung des Verbrauchers mithilfe besonderer, unzutreffender Garantieversprechen.

Kunde erwartet automatische Zahlung ohne Aufforderung

Gegen diese Vorschriften hatte die Beklagte nach Auffassung des OLG verstoßen. Die Auslobung eines „Sofortbonus“ trage die zeitliche Komponente bereits im Namen. In dem darin enthaltenen Versprechen einer schnellen Überweisung liege der besondere Lockeffekt des Angebots. Dabei spielt nach Auffassung des Senats aber nicht nur die zeitliche Komponente eine Rolle, vielmehr gehe der Kunde auch davon aus, dass angesichts der Zusage der Zahlung 60 Tage nach Lieferbeginn, diese automatisch ohne weiteres Zutun des Kunden erfolgt.

Spekulierte der Stromanbieter auf viele vergessliche Kunden?

Das OLG ließ die Frage offen, welche Anzahl an Tagen zusätzlicher Zahlungsdauer vom Kunden noch hinnehmbar wären. Die Zahlung, die 60 Tage nach Lieferbeginn versprochen war, erfolgte hier erst nach mehr als 100 Tagen, also mehr als 40 Tage später als versprochen, und zwar nicht automatisch, sondern erst auf ausdrückliche Aufforderung. Dies lasse die ungute Vermutung zu, dass Kunden, die nicht später mehr an den Bonus denken und diesen nicht anfordern, den Bonus dann auch nicht erhalten.

Angebot von Anfang an auf Verbrauchertäuschung ausgerichtet

Die Einwendung der Beklagten, es habe sich bei der verzögerten Zahlung nicht um eine Nichtleistung sondern lediglich um einen Fall des Verzugs gehandelt, ließ das OLG nicht gelten. Sowohl die Wortwahl „Sofortbonus“ als auch das Versprechen, dass 60 Tage nach Lieferbeginn überwiesen würde, hätten entscheidenden Einfluss auf die Bereitschaft des Kunden zum Vertragsabschluss haben sollen.

Die Nichterfüllung dieses Versprechens und der offenbar von vorneherein nicht vorhandene Leistungswille des Anbieters weise die Internetankündigung vor Vertragsschluss als irreführende geschäftliche und damit wettbewerbswidrige Handlung aus.

Gesamtverhalten der Beklagten begründet Wiederholungsgefahr

Schließlich bejahte das OLG auch die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, denn die Beklagte habe durch ihre Einlassung bei Gericht gezeigt, dass sie in anderen Fällen ähnlich verfahre und ihre Verfahrensweise auch selbst als nicht unrechtmäßig einstufe. Im Ergebnis stehe dem Verbraucherverband damit der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

Berufung nach Hinweis des Gerichts zurückgenommen

Das Gericht wies die Beklagte mit diesen Gründen ausdrücklich darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Auf den Hinweis des Gerichts hat die Beklagte ihre dann Berufung zurückgenommen.

(OLG Köln, Beschluss v. 5.5.2020, 6 U 282/19)

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Schlagworte zum Thema:  UWG, Abmahnung, Unterlassungsanspruch