Das BVerwG macht den Weg für Diesel-Fahrverbote frei

Das BVerwG hat die härteste aller denkbaren Entscheidungen gegen den Diesel(-Fahrer) getroffen. Er hat die Revisionen der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die den Weg für Diesel-Fahrverbote eröffneten, zurückgewiesen. Die Botschaft lautet: Gesundheitsschutz geht vor Eigentumsschutz!

In zwei Verfahren, in denen die Deutsche Umwelthilfe gegen die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen im wesentlichen obsiegende Urteil vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Stuttgart erstritten hatte, hat das BVerwG ein für viele überraschendes Machtwort gesprochen. Die Verfahren betreffen unmittelbar nur die Städte Stuttgart und Düsseldorf, die erwarteten Entscheidungen haben aber Bedeutung für mehrere Millionen Halter von Dieselfahrzeugen.

Die Deutsche Umwelthilfe hat Recht auf saubere Luft erstritten

Das ansonsten so reinliche Stuttgart hat den Ruf der schmutzigsten Stadt Deutschlands, was die Luftverschmutzung betrifft. Vor diesem Hintergrund hatte die Deutsche Umwelthilfe e.V. das Land Baden Württemberg verklagt, um dieses zur Einhaltung der europaweit geltenden Immissionsgrenzwerte für NO 2 in der Umweltzone Stuttgart zu zwingen.

  • Das VG Stuttgart hatte in einem wegeweisenden Urteil der Klage stattgegeben (VG Stuttgart, Urteil v. 28.7.2017, 13 K 5412/15).
  • Ähnlich hatte in einem parallelen Verfahren das VG Düsseldorf entschieden und die Stadt Düsseldorf verpflichtet, aktiv für saubere Luft in der Landeshauptstadt zu sorgen, notfalls mithilfe von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge (VG Düsseldorf, Urteil v. 13.9.2016, 3 K 7695/15).
  • In einem weiteren Urteil hatte allerdings das gleiche Gericht die Stilllegung von Dieselfahrzeugen abgelehnt (VG Düsseldorf, Urteil v. 25.1.2018, 6 K 12341/17).

VGe betonen Pflicht zur Fortschreibung der Luftreinhaltepläne

Die dem Umweltverband stattgebenden Urteile der Verwaltungsgerichte verweisen rechtlicher Hinsicht im wesentlichen auf

  • einen Anspruch der Anwohner auf saubere Luft
  • und leiten diesen unmittelbar aus § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG ab,
  • wonach die für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständigen Planbehörden einen Luftreinhalteplan aufzustellen bzw. fortzuschreiben hätten,
  • wenn die nach europäischen und bundesrechtlichen Vorschriften einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe nicht eingehalten werden.

Landesregierungen verweisen auf erzielte Verbesserungen

Die Regierungen von Baden Württemberg und Nordrhein-Westfalen haben gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile Sprungrevision zum BVerwG eingelegt.

Sie argumentieren, dass die Luft in den Städten sich in den letzten Jahren deutlich verbessert habe. Während im Jahr 1990 nach 2.900 Kilotonnen Stickoxid im Jahr ausgestoßen worden seien, gehe das Umweltbundesamt für 2015 von einem Rückgang auf 1.190 Kilotonnen aus. Dies sei eine insgesamt positive Entwicklung. Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wollten diese Fahrverbote mit allen Mitteln vermeiden.

Tausende vorzeitige Sterbefälle infolge von Luftverschmutzungen

Rechtzeitig zum Verfahren wurde eine neue Studie des Umweltbundesamtes bekannt. Sie belegt, dass rund 6.000 Menschen im Jahr vorzeitig an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sterben, die auf die erhöhten Stickoxidbelastungen in den Städten zurückzuführen ist. Die Studie soll Anfang März der Öffentlichkeit vorgestellt werden. Die Europäische Kommission geht sogar von jährlich mehr als 10.000 vorzeitigen Todesfällen in Deutschland aus.

Wie konnte es soweit kommen: An Grenzwerten hat es nicht gemangelt, weder für die Luft in den Städten, nicht für die Autos. Doch die Entwicklungsabteilungen tüftelten wohl nicht zuletzt an der Frage, wie sich die Grenzwerte im Test einhalten ließen.

Mehreren Millionen Fahrzeugen drohen Fahrverbote

In Deutschland sind rund 15 Millionen Dieselautos zugelassen. Nur 2,7 Millionen davon erfüllen die Euro-Norm 6, nur ganz wenige die neue Euro Norm 6d. Fahrzeuge bis zur Euro-Norm 5 könnten von möglichen Fahrverboten betroffen werden, also die große Mehrheit der zugelassenen Fahrzeuge.

BVerwG betont die Bedeutung zwingenden EU-Rechts

 In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter bereits mehrfach auf zwingendes EU-Recht hingewiesen, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass die von der EU festgelegten Grenzwerte eingehalten werden. Eine wichtige Rolle in dem vor dem Bundesarbeitsgericht geführten Rechtsgespräch spielten außerdem die Fragen

  • der Verhältnismäßigkeit eines möglichen Fahrverbots,
  • die Frage der verfassungsrechtlich gewährten Eigentumsgarantie im Hinblick auf die Fahrzeughalter, Art 14 GG,
  • die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit im Hinblick auf die große Anzahl von Dieselfahrzeugen beispielsweise bei kleineren Handwerksbetrieben, Art 12 GG
  • und das damit verbundene Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
  • des Schutzauftrages des Staates im Hinblick auf die Gesundheit der Menschen, Art 2 GG,
  • sowie die Möglichkeit einer sukzessiven Einführung von Fahrverboten, beispielsweise die Einführung von zeitlich gestaffelten Fahrverboten zunächst für Fahrzeuge der Schadstoffklasse 4, die später auf andere Schadstoffklassen ausgedehnt werden könnten.

Spektakulärer Sieg der Umweltschützer

Vor dem Hintergrund der geführten Verhandlung waren verschiedene Varianten eines Richterspruchs denkbar. Die für Diesel-Fahrer und auch für die betroffenen Bundesländer härteste Variante aller möglichen Entscheidungen hat das BVerwG nun gewählt, indem es die eingelegten Sprungrevisionen der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen hat. Damit hat der klagende Umweltverband einen entscheidenden Sieg im Kampf gegen die Luftverschmutzung erstritten.

Die Bundesregierung hat es wohl schon geahnt

Die geschäftsführende Bundesregierung hatte unterdessen bereits gehandelt und gesetzliche Grundlagen für eine mögliche Änderung des BImSchG und damit für mögliche Fahrverbote bereits vorbereitet. Eine Änderung ist nach dem Urteil allerdings nicht zwingend, denn aufgrund der Entscheidung sind Dieselfahrverbote in den Kommunen bereits nach geltendem Recht zulässig.

BVerwG fordert strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit

Wie schon in der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche angedeutet, enthält das Urteil des Gerichts allerdings auch eine gewisse Einschränkung für mögliche Fahrverbote. Das Gericht fordert in seiner Begründung nämlich eine strikte Beachtung der Verhältnismäßigkeit und eine Rücksichtnahme auf die Besitzer von Dieselfahrzeugen. In seiner Begründung bringen die Richter diverse Varianten von Fahrverboten, wie

  • die sukzessive Einführung von Fahrverboten, zunächst nur für ältere Diesel, und einer zeitlich gestaffelten Ausdehnung auf neuere Fahrzeuge,
  • die Möglichkeit der Umrüstung von Altfahrzeugen,
  • mögliche Ausnahmeregelungen für Handwerker und Taxifahrer
  • sowie eine mögliche Entschädigungspflicht des Staates gegenüber von Fahrverboten betroffenen Besitzern von Dieselfahrzeugen,
  • insbesondere auch von speziellen Berufsgruppen

ins Spiel.

Fahrverbote werden wohl kommen

Die Unsicherheiten der Besitzer von Dieselfahrzeugen dürften nach dem Urteil nicht kleiner geworden sein. Sicher wird es nicht von heute auf morgen zu Fahrverboten kommen. Die Frage steht auch im Raum, wie die Einhaltung von möglichen Fahrverboten überhaupt kontrolliert werden soll, eine Möglichkeit wäre die Einführung einer blauen Plakette. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund zwingenden europäischen Rechts und der nun bestätigten Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Stuttgart einzelne Gemeinden früher oder später handeln müssen. Ein deutscher Flickenteppich hinsichtlich der Diesel- Fahrverbote in den einzelnen Kommunen ist künftig nicht ausgeschlossen.

Die Automobilindustrie muss handeln, ziert sich aber noch

Die Spannung erwarteteReaktion der deutschen Automobilhersteller ist zurückhaltend.

  • Die nachhaltigste und kundenfreundlichste, aber gleichzeitig teuerste Lösung wäre nach wie vor eine schnellstmögliche Hardware-Nachrüstung von Dieselautos.
  • Die Kosten lägen bei 1.500 - 2.000 Euro pro Fahrzeug. Insoweit ist bereits die Möglichkeit von staatlichen Zuschüssen unter Beteiligung der Industrie angedacht.
  • Nach wie vor wäre die Hardware-Nachrüstung wohl die sicherste Lösung, um die bereits von der EU-Kommission erwogene Klage gegen Deutschland vor dem EuGH zu vermeiden.
  • Einige Hersteller scheinen aber jetzt auf Zeit zu setzen und den natürlichen Abgang älterer Diesel.

Angesichts des Urteils des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts wird die EU aber wohl zunächst abwarten, welche Auswirkungen das Urteil auf das Verwaltungshandeln der einzelnen betroffenen Gemeinden haben wird - und das ist in der Tat nicht nur für die Besitzer von Dieselfahrzeugen eine äußerst spannende Frage.

(BVerwG, Urteile v. 27.2.2018, 7 C 26.16 u. 7 C 30.17).




Norm:

§ 47 BImSchGLuftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen

(1) Werden die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten, hat die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufzustellen, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und den Anforderungen der Rechtsverordnung entspricht. Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalteplans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalteplans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

(2) Besteht die Gefahr, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegten Alarmschwellen überschritten werden, hat die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufzustellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 festgelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte überschritten werden, kann die zuständige Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen aufstellen, soweit die Rechtsverordnung dies vorsieht. Die im Plan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefahr der Überschreitung der Werte zu verringern oder den Zeitraum, während dessen die Werte überschritten werden, zu verkürzen. Ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen kann Teil eines Luftreinhalteplans nach Absatz 1 sein.

(3) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die durch eine Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerte nicht eingehalten werden, oder sind in einem Untersuchungsgebiet im Sinne des § 44 Absatz 2 sonstige schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten, kann die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan aufstellen. Bei der Aufstellung dieser Pläne sind die Ziele der Raumordnung zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.