Compliance: Unternehmensstrafrecht – Nein danke!

Heiß diskutiert wird weiterhin der Vorschlag, in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht einzuführen. Befürworter wie Gegner wollen Unternehmen stärken, die rechtskonform handeln. Die, die das nicht tun, sollen strafrechtlich belangt werden können, sagen die einen. Die anderen halten klar definierte Standards und Vorbeugung für den besseren Ansatz.

Der Vorschlag zum Unternehmensstrafrecht kam vor Monaten vom Justizminister aus Nordrhein-Westfalen. Der Bundesverband der Unternehmensjuristen (BUJ) hat sich mit dem Vorschlag kritisch auseinandergesetzt und zeigt, wo er aus ihrer Sicht nicht geeignet ist.

Besser Unternehmen in Sachen Compliance stark machen

Der BUJ hält ein eigenes Unternehmensstrafrecht für überflüssig und nicht in die deutsche Rechtsordnung passend. Die Mitglieder sehen es als sinnvoller an, Unternehmen in Sachen Compliance stark zu machen. Einen Schwachpunkt bei der Compliance-Arbeit sehen sie aktuell etwa darin, dass in Deutschland keine einheitlichen und eindeutigen Standards dafür formuliert sind. Um Verstöße ahnden zu können, würde es ausreichen, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) anzupassen.

Möglichkeiten, Wirtschaftsstraftaten vorzubeugen, sind noch wenig bekannt

Compliance-Management-Systeme (CMS) können nur funktionieren, wenn sie effektiv angelegt, ans Unternehmen angepasst und vor allem auch kommuniziert werden. Ordnungswidrigkeiten und Wirtschaftsstraftaten von Managern und Mitarbeitern können heute oft noch zu einfach begangen werden, werden zu spät erkannt oder vertuscht. Das mag auch daran liegen, dass meist nur über Vergehen und Strafen gesprochen wird, weniger über die Möglichkeiten, Straftaten vorzubeugen.

Die Säulen eines Compliance-Management-Systems

Unternehmen brauchen Anhaltspunkte, was ein wirkungsvolles CMS ausmacht. Solche einheitlichen und eindeutigen Standards und Vorgaben könnten, so der Bundesverband der Unternehmensjuristen und Compliance-Experten, wie z. B. von der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft, u. a. sein:

  • regelmäßige Risikoanalysen,
  • Kontrollen in den Geschäftsprozessen,
  • ein Hinweisgebersystem sowie
  • eine Kronzeugenregelung.

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Schlagworte zum Thema:  Strafrecht, Unternehmen