Compliance - rechtliche Schwerpunkte: Markenrecht am Schokoriegel

Respekt vor geistigem Eigentum ist ein Grundelement von Compliance. Das schlägt sich auch im Markenrecht nieder - ist aber immer wieder Versuchungen ausgesetzt: Die Strahlkraft des Schoko-Riegels „Bounty“ ist enorm und lädt zur Nachahmung ein. Doch der BGH betrachtet die Gestaltung des Riegels als verkehrsdurchgesetzte dreidimensionale Marke, deren Gestaltung der Verkehr als herkunftsweisend wahrnimmt und die hohen Schutz genießt.

Die berühmt-berüchtigte „Bounty“ war ein kleines, nicht einmal 30 m langes Schiff, das im Jahre 1787 in England startete, um die Sklaven in den Kolonien Nordamerikas mit den Früchten des auf Haiti heimischen Brotfruchtbaumes zu versorgen. Die Meuterei auf dem jahrelang über die Meere irrenden Schiffes hat Geschichte geschrieben. Die Verfilmung wirkt auch heute noch spannend. Wird aber der heutige Mensch mit dem Begriff „Bounty“ konfrontiert, denkt er eher an einen Schokoriegel denn an die damaligen dramatischen Ereignisse.

Streitbefangener Schokoriegel

Auch der Schokoriegel ist als Auslöser von Streitigkeiten gut geeignet. Solche Streitigkeiten werden allerdings heute nicht mehr durch Kielholen ausgetragen, sondern finden gesittet in den das Flair von Vernunft und Rechtsstaatlichkeit ausströmenden Räumen von Gerichten statt. Dabei geht es dann auch nicht um Leben und Tod der Beteiligten, sondern profaner um Vermarktungsrechte.

Ein Schokoriegel quält sich durch die Instanzen

Im vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Süßwarenhersteller im Januar 2012 auf der Internationalen Süßwarenmesse (ISM) in Köln den mit Kokosflocken gefüllten und mit Schokolade umhüllt Riegel „Wish“ präsentiert und an Messebesucher verteilt. Die Lizenznehmerin des von dem US-Unternehmen „Mars Incorporated“ hergestellten Schokoriegels „Bounty“ verlangte von dem Konkurrenten gerichtlich, die mit Kokos gefüllten Konkurrenzriegel auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland weder herzustellen, anzubieten, zu vertreiben, in den Verkehr zu bringen oder sonst wie zu bewerben. Vor dem Landgericht hatte die Klage zunächst Erfolg.

Gerichte waren sich in der Bewertung nicht einig

Das zweitinstanzlich mit der Sache befasste OLG wies die Klage (teilweise) mit der Begründung ab, dass es sich bei der angegriffenen Produktform nicht um ein mit der Klagemarke identisches Zeichen handele und auch keine Zeichenähnlichkeit vorliege, da das beklagte Unternehmen die angegriffene Form nicht markenmäßig verwendet habe. Die seitens der Bounty-Lizenznehmerin eingelegte Revision beim BGH hatte Erfolg. Der BGH stellte zu Gunsten von Bounty das erstinstanzliche Urteil wieder her.

Keine Zeichenidentität - Konkurrenzprodukt ist plumper

Nach Auffassung des BGH besteht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 14 Abs. 5 MarkenG.

  • Allerdings vertrat der BGH die Auffassung, dass zwischen der Klagemarke und der angegriffenen Produktform keine Zeichenidentität im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht.
  • Nach Auffassung des BGH ist Zeichenidentität im Sinne von § 14 Abs.2 Nr.1 MarkenG nur gegeben, wenn das angegriffene Zeichen ohne Änderung oder Hinzufügung alle Elemente der Marke wiedergibt, oder wenn es als Ganzes betrachtet Unterschiede gegenüber der Marke aufweist, die so geringfügig sind, dass sie einem Durchschnittsverbraucher entgehen können (EuGH, Urteil v. 25.3.2010, C 278/08- ; BGH, Urteil v. 12.3.2015, I ZR 153/14).

Insofern beanstandete der BGH die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht, dass Klagemarke und angegriffene Produktform deshalb nicht identisch seien, weil letztere flacher und aufgrund der breiter gestalteten Verwerfungen auf der Oberseite plumper wirke als der Bounty-

Riegel.

Zeichenähnlichkeit: Riegel sind sich zum Verwechseln ähnlich

Nach Auffassung des BGH besteht jedoch Zeichenähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr.2 MarkenG. Zeichenähnlichkeit setzt nach Auffassung des BGH eine

  • Verwechslungsgefahr voraus und
  • ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher beeinträchtigt oder
  • beeinträchtigen könnte (EuGH, Urteil v. 12.6.2008, C 533/06; BGH Urteil v.11.4.2013, I ZR 214/11).
  • Hierbei ist nach Auffassung des Senats im Fall einer dreidimensionalen Marke zu berücksichtigen, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine ästhetische Ausgestaltung der Ware gehe.

Bounty-Riegel besitzt durchschnittliche Kennzeichnungskraft

Der BGH untersuchte die Kennzeichnungskraft der Klagemarke und billigte dem verkehrsdurchgesetzten Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

  • In einer Umfrage des Herstellers hätten 42,7 % aller Befragten allein die Form der Klagemarke dem Produkt Bounty zugeordnet,
  • 6,7 % der Befragten hätten andere von der Klägerin stammende Erzeugnisse genannt,
  • 3,8 % hätten den Hersteller zwar nicht benennen können, die Ware aber keinem anderen Hersteller zugeordnet.

Damit sei eine Durchsetzungskraft von 53,2 % gegeben, was einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft entspreche.

Bounty siegt auf ganzer Linie

Schließlich ging der BGH aufgrund des Gesamteindrucks (Schriftbild, Bedeutungs- und Sinngehalt) von einer hochgradigen bildlichen Ähnlichkeit beider Produkte aus (EuGH, Urteil v. 3.9.2009, C4 98/07). In beiden Fällen handelte es sich um einen Schokoladenriegel mit abgerundeten Ecken und drei charakteristischen wellenförmigen Ausgestaltungen auf der Produktoberseite.

Darin, dass das angegriffene Produkt flacher und die Oberseite weniger fein gestaltet ist, sah der BGH nur eine geringfügige Abweichung. Im Ergebnis bejahte der BGH somit die Verwechslungsgefahr zwischen beiden Produkten, so dass in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Senat der Beklagten sowohl die Herstellung als auch das Anbieten, den Vertrieb, das In-Verkehr-Bringen sowie das Bewerben des beanstandeten Schokoriegel untersagte.

(BGH, Urteil v. 21.10.2015, I ZR 23/14)

Epilog: Schokoriegel hat mehr Durchhaltevermögen als das gleichnamige Schiff

Im Vergleich mit dem namensgleichen Schiff scheint die Karriere des Schokoriegels Bounty von mehr Erfolg gekrönt zu sein. Häufig in raue See geraten und zu so manchen leidvollen Umwegen gezwungen, versank die Bounty, von der eigenen Besatzung in Brand gesetzt, am Ende brennend im Meer.

Der Schokoriegel Bounty setzt demgegenüber seinen Siegeszug - auch juristisch unterstützt - zumindest in hiesigen Breiten weiter fort. In den USA hat er es dagegen bisher nicht geschafft, sich gegenüber dem dortigen Marktführer „Mounds“ durchzusetzen.