Colours of law: Das Schnitzel im Urheberrecht

Ob eine Abmahnung wegen der unerlaubten Abbildung eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe oder die Bezeichnung eines Verkaufsstandes als „Louis-Vuitton-Hähnchengrill“ - nicht selten ist die Justiz gezwungen, sich mit der „Speise-Branche“ zu befassen.

Rezeptsammlungen im Internet haben Konjunktur. Vorsicht ist jedoch geboten bei der Illustrierung schmackhafter Speisen mit fremden Bildern. Auch an der Abbildung eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe besteht grundsätzlich ein Urheberrecht, dessen Verletzung zu ungewollten Schadensersatzforderungen führen kann. Das Gleiche gilt aber auch außerhalb des Netzes, wenn fremde Urheber- oder Namensrechte verletzt werden. Von außen betrachtet erscheinen die dazu geführten Rechtsstreite eher kurios, für die Betroffenen geht es häufig um nicht wenig Geld.

Abmahnmaschinerie „Marions Kochbuch“

In der Jurisprudenz bekannt geworden sind Massenabmahnungen im Zusammenhang mit Abbildungen aus „Marions Kochbuch“. Diese im Internet angebotene Rezeptsammlung ist mit besonders appetitlichen Fotos zu den diversen Gerichte versehen, die Anbieter anderer Rezeptsammlungen immer wieder dazu verleitet, diese Fotografien ungefragt zu nutzen.

Nicht nur die Rezeptsammlung „chefkoch.de“ bediente sich gern der fremden Fotos. In der kostenfrei abrufbar Chefkoch-Rezeptsammlung bieten Privatpersonen von ihnen für attraktiv befundene Rezepte an und versehen diese nach ihrem Gusto mit Fotos. Der Betreiber von „chefkoch.de“ hat sich hierbei um mögliche Urheberrechtsverletzungen lange nicht gekümmert und wurde von darob „Marions Kochbuch“ abgemahnt. 

Massenabmahnungen als außerordentlicher Einnahmequelle

Nach diversen Abmahnungen und einem langjährigen Rechtsstreit hat der BGH entschieden, dass der Betreiber von „chefkoch.de“ verantwortlich dafür ist, wenn durch diese Abbildungen das ausschließliche Recht des Urhebers der Fotos auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt wird (BGH, Urteil v. 12.11.2009, I ZR 166/07). Die Betreiber der Seite „Marions Kochbuch“, die Eheleute Knieper, sind zu regelrechter Berühmtheit gelangt, weil sie massenhaft auch andere Konkurrenten abgemahnt und erhebliche Schadenersatzbeträge kassiert haben.

Das teuerste Schnitzel für Konstantin Wecker

Eine unangenehme Begegnung mit dem Urheberrecht hatte auch der Autor, Sänger und Liedermacher Konstantin Wecker. Einen kritischen Artikel über die Fleischindustrie dekorierte der Autor mit dem Bild eines Schnitzels mit Zitronenscheibe. Auch Wecker hatte den Urheber des Bildes vorher nicht gefragt und wurde prompt vom Fotografen auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat dem Urheber sowohl Schadenersatz als auch einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zugesprochen. Hierbei hat das LG sogar eine Verdoppelung der Lizenzgebühr für angemessen erachtet, weil im Wecker-Fall die so genannte MFM-Liste (Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) heranzuziehen sei. Insgesamt musste der Sänger 947,50 € berappen zuzüglich der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten (LG Düsseldorf, Urteil v. 24.10.2012, 23 S 386/11).

David gegen Goliath

David war in diesem Fall der Besitzer eines Hähnchengrills in Südkorea, Goliath die französische Modemarke „Louis Vuitton“. Der Inhaber eines Hähnchengrills in Südkorea hatte sich ziemlich weit vorgewagt und seinem Grill den Namen „Louis Vuitton Dak“ gegeben.

Die Bezeichnung beinhaltet sogar ein kleines  Wortspiel, weil „ton Dak“ auf Koreanisch „ganzes Hühnchen“ bedeutet.

Auch die optische Gestaltung der Bezeichnung des Grills nahm die Gestaltung des französischen Markenemblems  auf. 

Die Modemarke zeigte sich unerbittlich

Die Verbindung zu profanen Hühnchen war dem Modehersteller ein Dorn im Auge. Das Unternehmen forderte von dem armen Grill-Besitzer Unterlassung und Schadensersatz, worauf dieser den Namen änderte in „chaLouisvui tondag“. Diese Bezeichnung führte das alte Wortspiel fort.

  • Dies empfand dann der Modehersteller als besonders frechen Angriff auf sein Prestige und ging unerbittlich und mit aller Härte gegen den Grillbesitzer vor.
  • Das Bezirksgericht in Seoul verurteilte den Inhaber zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von umgerechnet fast 12.000 Euro und stellte in seinem Urteil fest, dass dieser Betrag sich um jeden weiteren Tag des Verstoßes um ca. 400 Euro erhöht.
  • Das war dem Grillinhaber dann doch zu viel und er zog die Namensgebung zurück. In der Marken-Hähnchenküche wird es eben heiß.

Andere Länder, andere Sitten 

Nicht nur vor Gericht sondern auch in den Gesetzen finden sich Bestimmungen, die zumindest auf den ersten Blick teilweise kurios wirken.

  • So dürfen beispielsweise die bekannten Kinderüberraschungseier nicht in die USA eingeführt werden, denn dort ist es gesetzlich verboten, Lebensmittel, die zum Verzehr gedacht sind, mit nicht verzehrbaren Objekten zu verbinden.
  • An französischen Schulen ist der Verzehr von Ketchup in den Schulkantinen nur an einem Tag pro Woche erlaubt.
  • Rohmilch ist wegen der Keimbelastung in 22 Staaten der USA und in Kanada verboten.
  • Auch der Verzehr von Pferdefleisch ist in einigen US-Staaten nicht erlaubt.