Bundeskartellamt sanktioniert LEGO wegen vertikaler Preisbindung

Ausgewählte Händler wurden von LEGO-Vertriebsmitarbeitern unter Druck gesetzt. Daraufhin hat das Bundeskartellamt ermittelt. Nun wurde ein Bußgeld in Höhe von 130.000 Euro gegen die deutsche Tochter des dänischen Spielwarenherstellers verhängt.

Vertriebsmitarbeiter von LEGO Deutschland haben gegen das Verbot der vertikalen Preisbindung verstoßen. Sie hatten 2012 und 2013 von Händlern in Nord- und Ostdeutschland verlangt, die Ware von besonders nachgefragten Artikeln zu festgelegten Preisen zu verkaufen.

Vertikale Preisbindung durch LEGO

Händlern wurde u. a. angedroht, nicht oder mit zu wenig Ware beliefert zu werden, wenn sie die Preise nicht entsprechend nach oben anpassen würden. Die Preisgestaltung wurde regelmäßig aktualisiert und die Händler mit den neuen Zahlen erneut angegangen.

Außerdem konnte es auch passieren, dass den Händlern ein Preisnachlass auf den Einkaufspreis nur gewährleistet wurde, wenn sie sich auf einen vorgegebenen Endpreis einließen.

LEGO war an Aufklärung aktiv beteiligt

Nachdem das Bundeskartellamt das Verfahren eingeleitet hatte, reagierte LEGO auch selbst und trug maßgeblich zur Aufklärung bei. So wurden u. a.

  • interne Ermittlungen durchgeführt,
  • organisatorische Veränderungen vorgenommen sowie
  • personelle Konsequenzen gezogen.

Die Kooperationsbereitschaft des Unternehmens sowie die einvernehmliche Verfahrensbeendigung wurden bei der Festsetzung des Bußgeldes durch das Bundeskartellamt auf 130.000 EUR berücksichtigt. Da die Strafe noch nicht rechtskräftig ist, kann das Unternehmen gegen den Bußgeldbescheid noch Einspruch einlegen.

Was meint vertikale Preisbindung?

Verpflichtet ein Hersteller seinen Abnehmer, die Ware zu einem von ihm festgelegten Preis zu verkaufen, spricht man von einer Preisbindung der zweiten Hand bzw. von einer vertikalen Preisbindung.

Solch eine Preisbindung ist nach dem Kartellgesetz grundsätzlich verboten, denn damit wird der Preiswettbewerb innerhalb des Handels ausgeschaltet. Deshalb gilt: Händler dürfen selbständig festlegen, welchen Preis sie für ein Produkt verlangen.

Ausgenommen vom Verbot der Preisbindung sind Verlagserzeugnisse wie Bücher und Zeitschriften.

Mehr zum Thema Kartellrecht und Bundeskartellamt

Schlagworte zum Thema:  Kartellrecht