BGH zu Werbung in automatisch generierten Antwort-Mails

Ein Rechtsstreit um eine automatisch generierte Antwort-E-Mail mit einer Werbung im Abspann ist vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschieden worden. Die Richter stellten sich dabei auf die Seite des Klägers, der gegen diese unerwünschte Werbung geklagt hatte und werteten das Vorgehen als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Bis vor den Bundesgerichtshof zog sich ein Rechtsstreit zwischen einem Versicherungskunden und seinem Versicherer, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Werbemitteilung im Abspann einer automatisch generierten Antwort-E-Mail ging.

Der Fall

Der Kläger hatte nach einer Kontaktaufnahme mit dem Kundendienst des Unternehmens eine automatisch erstellte Eingangsbestätigung per E-Mail bekommen, in deren Abspann ein Werbehinweis für Zusatzdienste des Versicherungsunternehmens enthalten war. Daraufhin beschwerte er sich bei dem Unternehmen über diese unerwünschte Werbung, doch auch auf diese  E-Mail erhielt er wiederum eine Antwort-Mail mit einem solchen Werbehinweis, woraufhin er das Unternehmen abmahnte und eine Unterlassungsklage einreichte.

Vorinstanzen

In den Vorinstanzen gab es dabei unterschiedliche Urteile.

Strenges Amtsgericht schütz ungestörte Lebensführung

Das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt bestätigte mit Urteil vom 25.04.2014 (10 C 225/14) zunächst die Auffassung des Klägers, und gab der Unterlassungsklage statt.

  • Derartige Kontaktaufnahmen seien als eine Beeinträchtigung der Lebensführung des Betroffenen zu werten, da dieser die E-Mails sichten und aussortieren müsse, was mit einem zusätzlichen Arbeitsaufwand verbunden sei.
  • In dem Urteil des Amtsgerichts wird explizit darauf hingewiesen, dass auch der Umstand, dass die Werbung erkennbar im Abspann der E-Mail platziert sei, nichts an diesem Rechtsverstoß ändere.

Landgericht sah es nicht so eng

Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil v. 4.2.2015,  4 S 165/14) sah man die Rechtslage allerdings anders und wies die Klage ab.

Ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht liege nur bei einer gewissen Erheblichkeit vor. Eine Autoreply-E-Mail sei nicht vergleichbar mit dem klassischen Fall einer unverlangt zugesandt Spam-Mail. Der Empfänger sei auch nicht gezwungen, die E-Mail bis zum Schluss zu lesen, da sich bereits aus der E-Mail-Adresse „noreply..." ergibt, dass auf diese E-Mail nicht direkt geantwortet werden kann.

Unerwünschte Werbung: Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht?

Der sechste Zivilsenat des BGH hat das Urteil des Landgerichts Stuttgart nun allerdings aufgehoben unddie ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. In der Urteilsbegründung verwiesen die Richter darauf, dass zumindest die zweite Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu werten sei, da der Betroffene diese gegen seinen zuvor ausdrücklich erklärten Willen erhalten habe.

(BGH, Urteil v. 15.12.2015, VI ZR 134/15)