BGH stärkt Bankkunden bei Online-Überweisungen

Mitverdienen beim Onlinebanking ist mittlerweile ein kriminelles Geschäftsmodell. Das soll nicht allein auf Kosten der Kunden gehen. Zwar besteht für die Banken bei Auseinandersetzungen um Onlinebanking mittels PIN und smsTAN weiter die Möglichkeit, sich auf den Anscheinsbeweis zu Lasten des Bankkunden zu berufen. Hierfür bedarf es jedoch hoher Anforderungen. Es darf nicht einfach von einem grob fahrlässigen Verhalten des Kontoinhabers ausgegangen werden.

Zwar besteht für die Banken bei diesem Verfahren des Online-Bankings auch die Möglichkeit, sich auf den Anscheinsbeweis zu berufen. Hierfür bedarf es nach dem Urteil des BGH jedoch hoher Anforderungen. Keinesfalls dürfe bei missbräuchlicher Nutzung einfach von einem grob fahrlässigen Verhalten des Kontoinhabers ausgegangen werden.

Das beklagte Fitnessstudio hatte bei der Sparkasse ein Geschäftsgirokonto, mit welchem es am Online-Banking teilnahm. Der Geschäftsführer der GmbH besaß die dazugehörige PIN und zur Freigabe der einzelnen Zahlungsaufträge erhielt er eine TAN per SMS auf sein Mobiltelefon. Im Jahr 2011 kam es sodann bei der Hamburger Sparkasse zu Störungen im Online-Banking-System und dem Konto der Beklagten wurden am 15.07.2011 aus nicht geklärten Umständen insgesamt ca. 240.000 EUR gutgeschrieben.

Fehlüberweisung von über 240.000 EUR - Bank forderte Geld zurück

Kurz darauf veranlasste die Bank entsprechende Stornierungen, die aufgrund des dazwischen liegenden Wochenendes jedoch erst drei Tage später durchgeführt werden konnten. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte einen ähnlichen Betrag an einen Rechtsanwalt überwiesen, so dass sich auf dem Geschäftskonto ein Sollbetrag ergab. Nachdem die Klägerin erfolglos zum Ausgleich des Kontos aufgefordert hatte, kündigte sie die Geschäftsbeziehung fristlos und forderte den Schlusssaldo in Höhe von rund 236.000 €. Zunächst wurde der Klage in beiden Instanzen stattgegeben.

Bank kann sich zwar auf Anscheinsbeweis berufen

Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht  zurück.

Bei einem Zahlungsvorgang im Online-Banking-Verfahren, bei welchem die Autorisierung strittig ist,

hat das ausführende Kreditinstitut zunächst nachzuweisen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale wie PIN und smsTAN benutzt

und dieses mithilfe eines Verfahrens überprüft worden ist.

Aber: BGH setzt Grenze dafür hoch

Eine Berufung auf den Anscheinsbeweis ist daher grundsätzlich für die Bank möglich. Voraussetzung hierfür sei aber die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Authentifizierungsverfahrens und dessen Einhaltung im konkreten Einzelfall.

Es müsse daher zum Zeitpunkt der Überweisung im Allgemeinen praktisch unüberwindbar gewesen und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendet worden sein und fehlerfrei funktioniert haben. Es dürfe bei einer missbräuchlichen Nutzung nicht einfach von einem grob fahrlässigen Verhalten des Bankkunden ausgegangen werden.

(BGH, Urteil v. 25.01.2016, XI ZR 91/14).

Vgl. zu dem Thema:

Bankkunden haften für ihre TAN-Nummern

Haftung der Bank bei einem Phishing-Angriff: Kein grob fahrlässiges Handeln des Opfers bei Eingabe von 100 TANs

aber auch:

Phishing - Funktionsweise, Folgen, Rechtsprechung

Schlagworte zum Thema:  Anscheinsbeweis, IT-Sicherheit