BGH: Kein Vorab-Kontrolle durch Google

Immer öfter verlangen Betroffene von Google die Löschung von Links zu Webseiten, auf denen sie ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sehen. In einem Fall,  in dem Google eine solche Löschung ablehnte und von den Betroffenen deshalb verklagt worden war, entschied der BGH, dass Suchmaschinenanbieter sich nicht vorab von der Rechtmäßigkeit der Inhalte überzeugen müssen, da diese Kontrolle faktisch nicht zu bewerkstelligen sei.

Sachverhalt

In dem Verfahren hatte ein Ehepaar geklagt, das in einem Streit zwischen zwei Foren heftig beleidigt worden war, wobei etwa Begriffe wie „Terroristen“, „Schwerstkriminelle“ oder „Stalker“ verwendet wurden. Als Google das Löschungsbegehren abgelehnt hatte, weil man die im Löschungsantrag angeführten Informationen für nicht ausreichend hielt. So sei es unklar, ob diese Äußerungen nicht doch durch das Recht auf Meinungsfreiheit abgedeckt seien. Aufgrund der Ablehnung des Löschungsantrags verklagte das Ehepaar den Suchmaschinenanbieter.

Vorinstanzen

  • In erster Instanz vor dem Landgericht Köln (Az. 28 O 14/14) war die Klage noch erfolgreich und die Richter sahen eine Störerhaftung von Google als gegeben an.
  • Dieses Urteil wurde im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln (Az. 15 U 173/15) jedoch aufgehoben, wobei die Richter allerdings die Revision vor dem BGH zuließen.

Kontrollen praktisch nicht bewerkstelligen

Am BGH bestätigte man nun die Entscheidung des OLG und lehnte die Klage ab.

  • Als Täter sei Google nicht haftbar zu machen, weil es die beanstandeten Inhalte weder selbst erstellt, noch sich zu Eigen gemacht habe.
  • Aber auch eine Haftung als mittelbarer Störer schloss der BGH aus, da Google keine Prüfpflichten verletzt habe.

So könne von einem Suchmaschinenanbieter nicht erwartet werden, „dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden seien, bevor er diese auffindbar macht“. Eine solche Kontrolle sei schon praktisch kaum zu bewerkstelligen und stelle die Existent des Geschäftsmodells Suchmaschine, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht sei, ernstlich in Frage.

Eingreifen nur bei Kenntnis von klar erkennbaren Rechtsverletzungen

Ein Handeln des Suchmaschinenbetreibers ist nach Auffassung des BGH nur dann zwingend, wenn das Unternehmen durch „konkrete Hinweise Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat“.

Dies sei in der vorliegenden Sache jedoch nicht der Fall gewesen. Zwar seien die getätigten Äußerungen „ausfallend scharf“ gewesen und beeinträchtigten die Ehre der Kläger, allerdings stünden sie in Zusammenhang mit der Rolle, die die Kläger bei der Einrichtung des Internetforums gespielt haben sollen. Die Kläger hätten es versäumt, belastbare Indizien für die von ihnen behauptete Haltlosigkeit der gemachten Vorwürfe beizubringen. Daher musste Google auch nicht von einer offensichtlichen und klar erkennbaren Rechtsverletzung ausgehen und den Link daher nicht entfernen.

Quelle: Urteil des BGH vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16

 

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