BGH erklärt durch Adblocker-Geschäftsmodelle für zulässig

Adblocker verstoßen nicht gegen geltendes Kartell-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Mit dieser Entscheidung hat der BGH einen seit vielen Jahren währenden gerichtlichen Streit zwischen dem Springer-Verlag und einem Adblocker vorläufig beendet. Dem Urteil kommt eine große Bedeutung für alle großen Zeitungsverlage und Medienunternehmen zu.

Der Springer-Verlag stellt – wie andere Verlage auch - seine redaktionellen Inhalte aus verschiedenen Medienangeboten Internetnutzern auch im Netz zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert das Medienunternehmen durch Werbung, die auf den Internetseiten enthalten ist.

Für den User wird durch Adblocker keine als störend empfundene Werbung sichtbar

Das beklagte Unternehmen, die Eyeo-GmbH, vertreibt das kostenpflichtige Computerprogramm „AdBlock Plus“, mit dem die Werbung auf Internetseiten vom einzelnen User unterdrückt werden kann.

  • Nach einem bestimmten Filter wird besonders störende Werbung in eine „Blacklist“  übernommen
  • und automatisch unterdrückt.
  • Wer das Häkchen im Kästchen „Nicht störende Werbung zulassen“ raus nimmt, sieht auch diese Werbung nicht.

Zusätzliche Einnahmen durch „Whitelist“

Die Software stellt bestimmte Anforderungen an Werbung, die als nicht störend und akzeptabel angesehen wird. Werbung, die diese Anforderungen erfüllt, kann der jeweilige Anbieter in eine Whitelist eintragen lassen. Hierfür muss der jeweilige Anbieter dann eine Umsatzbeteiligung an den Adblocker leisten. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt Eyeo keine Umsatzbeteiligung.

Verlage sehen ihre finanzielle Grundlage durch Adblocker gefährdet

Nicht nur Springer, auch die Süddeutsche, ProSieben, SAT.1 u.a. führen seit Jahren einen erbitterten Kampf gegen diese Art von Werbeblocking.

Die Verlage beanstanden diese Angebote der als wettbewerbswidrig, da

  • es sich bei der Differenzierung zwischen Blacklist und Whitelist nach ihrer Auffassung um eine wettbewerbsrechtlich verbotene, aggressive Praktik handeln soll,
  • weil hierdurch in wettbewerbswidriger Weise Druck auf die Webseitenbetreiber ausgeübt werde, sich in die Whitelist eintragen zu lassen
  • und im übrigen der Wettbewerb durch das Blockieren der für die Finanzierung der Webseiten unerlässlichen Werbung in unzulässiger Weise beeinträchtigt und
  • damit ein freies journalistisches Angebot behindert werde. 

Werbeblocker vor Gericht häufig siegreich

Die Gerichte entschieden bisher mehrheitlich zu Gunsten der Werbeblocker. So hatte das OLG München Klagen der Süddeutschen Zeitung, ProSieben, SAT.1 und IP gegen den von der Eyeo GmbH angebotenen Werbeblocker  „AdBlock Plus“ abgewiesen.

  • Urheberrechtlich besteht das Problem darin, dass durch die Werbefilter die vom Urheber der Webseite angebotene Inhalte verwendet, verändert und neu gestaltet werden.
  •  Dies ist aber aus Sicht des OLG zulässig, da die Webseitenbetreiber ihre Nachrichten und Meldungen im Internet kostenlos anböten und darin aus Sicht der Nutzer eine konkludente Einwilligung in deren unentgeltliche Nutzung liege.
  • Daran ändere es auch nichts, dass die Süddeutsche Zeitung ihre Leser offiziell auf ihrer Seite bitte, das Werbeblocking für das Portal abzuschalten.
  • Auch kartellrechtlich sah das OLG im Blocking kein unrechtmäßiges Verhalten, da die Eyeo GmbH als ein Anbieter von vielen keine marktbeherrschende Stellung innehabe.
  • Wettbewerbsrechtlich sei das Angebot ebenfalls unbedenklich, da das Whitelistening keine unzulässige aggressive Praktik nach § 4a Abs. 1 Satz 1 UWG darstelle(OLG München, Urteile v. 17.8.2017, 29 U 1917/16; 2184/15; 2225/15).
  • Ein Urteil des LG Stuttgart zu einer ähnlichen Klage der „WeltN 24 GmbH“ ist inzwischen rechtskräftig geworden. Das LG Stuttgart war der Auffassung es sei nicht Zweck des Wettbewerbsrechts, die Finanzierung des Internetjournalismus über Werbung zu schützen (LG Stuttgart, Urteil v. 10.12.2015, 11 O 238/15).

OLG Köln gab Springer Recht bezüglich Black/Whitelist-Geschäftsmodell

Der BGH hatte im anhängigen Fall über die Revision gegen ein Urteil des OLG Köln zu entscheiden.

BGH bestätigt Zulässigkeit des Geschäftsmodells Adblocking

Der BGH folgte in seiner jetzigen Entscheidung der Linie des OLG München.

  • Der BGH sah im AdBlocking keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs gemäß § 4 Nr. 4 UWG.
  • Eine Verdrängungsabsicht bestehe nicht.
  • Die Beklagte verfolge auch durch das Whitelist-Modell zulässige wirtschaftliche Interessen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffne.
  • Dieses Geschäftsmodell sei auch deshalb nicht auf Verdrängung gerichtet, da es geradezu die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraussetze. 

Adblocking ist kein aggressives Geschäftsmodell

Auch eine Verletzung von § 4a UWG konnte der BGH nicht erkennen. Nach § 4a UWG handelt unlauter, wer eine aggressive geschäftliche Handlung zum Zwecke der Beeinflussung von Marktteilnehmern vornimmt.

  • Nach Auffassung des BGH beinhaltet das Softwareangebot von Eyeo keine unmittelbare Beeinträchtigung der Marktteilnehmer,
  • da die User autonom entscheiden, ob sie das Angebot nutzen oder nicht.
  • Auch nutze die Beklagte nicht in unzulässiger Weise eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockings zukommende Machtposition aus, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränken könnte.
  • Nach Auffassung des BGH wirken die Werbeblocker auf die Dienstleistungen der Verlage auf ihren redaktionellen Seiten auch nicht unmittelbar ein. Eyeo selbst beeinträchtige nämlich die Geschäftsmodelle der Verlage unmittelbar nicht, denn es seien die User selbst, die darüber entscheiden, ob sie den AdBlocker einsetzen oder nicht

Verlage können sich schützen

Nach Auffassung des Senats ist es den Verlagen auch zumutbar, Schutzmaßnahmen gegen das AdBlocking zu ergreifen.

  • So sei es technisch relativ problemlos möglich, den Nutzern von Adblockern den Zugriff auf die Verlagsseiten zu verwehren, was beispielsweise „Bild“ längst praktiziere.
  • Wer einen Werbeblocker nutze, könne im Netz auf das Angebot von „Bild“ und mittlerweile auch anderer Seiten nicht zugreifen.
  • Weil solche Schutzmechanismen möglich sind, sei auch die Pressefreiheit durch Werbeblocking nicht beeinträchtigt.
  • Das Geschäftsmodell der Verlage, wonach sie ihre kostenlose Websites durch Werbung finanzieren, werde gerade wegen dieser Möglichkeit des Selbstschutzes gegen Werbeblocking nicht gefährdet.

Adblocking siegt auf ganzer Linie

Diese Urteilspassage könnte ein Hinweis darauf sein, dass der BGH möglicherweise dann einen Eingriff in die Pressefreiheit annehmen würde, wenn in einen AdBlocker eine Software zur Umgehung von Schutzsoftware der Verlage vor dem Zugriff von Usern, die Werbeblocking nutzen, implementiert wäre. Letztlich hat der BGH diese Frage aber offen gelassen und den AdBlockern zunächst auf ganzer Linie Recht gegeben.

Verfassungsbeschwerde angekündigt

Endgültig entschieden ist die Frage des AdBlockings mit dem Urteil des BGH aber immer noch nicht. Springer hat bereits die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde angekündigt. Ob diese Aussicht auf Erfolg hat, ist schwer zu beurteilen. Ein ehemaliger Verfassungsrichter hat sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Adblockings allerdings bereits geäußert.

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Hintergrund

Stellungnahmen des ehemalige Verfassungsrichter di Fabio zum Adblocking

In einer gutachterlichen Stellungnahme hat der ehemalige Verfassungsrichter di Fabio das Adblocking als rechtlich zulässig eingestuft, da dieses unter die grundrechtlich geschützte negative Informationsfreiheit des Art 5 GG falle.

Schlagworte zum Thema:  Werbung, Wettbewerbsrecht