Bewährungsstrafe für Anton Schlecker - Haftstrafe für die Kinder

Das LG Stuttgart hat gegenüber dem ehemaligem Drogeriekönig und Bankrotteur Anton Schlecker Milde gezeigt und eine zweijährige Bewährungsstrafe verhängt. Seine Kinder Lars und Meike hat das Gericht zur Überraschung von Prozessbeobachtern härter angefasst und höhere Freiheitsstrafen ohne Bewährung angeordnet. Sie gehen in die Revision.

Nichts weniger als eine der größten Firmenpleiten der deutschen Geschichte war Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Stuttgarter Landgericht. Der ehemalige Drogeriekönig Anton Schlecker, der sein Drogerieimperium – und das ist eine echte Kuriosität - als Einzelkaufmann geführt hat, hatte im Jahr 2012 Insolvenz angemeldet. Knapp 25.000 Angestellte standen plötzlich ohne Job da. Viele von ihnen beobachteten den Prozesses mit Spannung.

Vorsätzlicher Bankrott und Untreue standen strafrechtlich im Fokus

Strafrechtlich ging es vor dem Landgericht um die Vorwürfe

  • vorsätzlicher Bankrott (§ 283 StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • sowie Betrug (§ 263 StGB).

Die entscheidende Frage hierbei war, zu welchem Zeitpunkt der Firmengründer Anton Schlecker die drohende Pleite hätte erkennen können oder müssen. Ab diesem Zeitpunkt war Schlecker nämlich verpflichtet, die noch vorhandenen Firmenwerte für mögliche Gläubiger zu erhalten und dem Unternehmen keine Firmenwerte mehr zu entziehen (§ 283 StGB).

Anton Schlecker war seit Anfang 2012 bösgläubig

Dem Firmenchef Anton Schlecker warf das LG vor, spätestens ab 1. Februar 2011 eindeutig erkannt zu haben, dass das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Zu diesem Zeitpunkt war eine verheerende Betriebsauswertung für das Jahr 2010 eingegangen.

  • Danach habe Schlecker aber trotz dieser Kenntnis noch in Millionenhöhe Vermögenswerte aus dem Unternehmen abgezweigt und insbesondere an das faktisch von seinen Kindern geführte Logistikunternehmen „LDG“, das insbesondere Transportaufgaben für die Drogeriemärkte übernommen hatte, überwiesen.
  • Die Stundensätze, die das Logistikunternehmen „LDG“ gegenüber der Drogeriekette in Rechnung stellte, waren nach Auffassung des LG deutlich überhöht und dienten dazu, Vermögenswerte aus dem Drogerieunternehmen abzuziehen, und so dem drohenden Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
  • Die Villa des Firmenchefs, die ebenfalls in die Haftungsmasse gefallen wäre, habe  Schlecker noch vor der Insolvenz auf seine Ehefrau übertragen.
  • Die Enkelkinder hätten vor der Insolvenz Geldgeschenke in erheblicher Höhe erhalten. 

Freiheitsstrafe gegen Schlecker zur Bewährung ausgesetzt

Wegen vorsätzlichen Bankrotts in vier Fällen verurteilte das Gericht den Firmengründer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte diese zur Bewährung aus. Hinzu kommt eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Euro, insgesamt also 54.000 Euro u.a. wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt. Den Antrag der Staatsanwaltschaft, die für Anton Schlecker eine Freiheitsstrafe von drei Jahren gefordert hatte, unterschritt das Gericht damit deutlich.

Gericht wertete einige Umstände zu Gunsten Schleckers

Nach Auffassung des Gerichts hat Anton Schlecker selbst deutlich weniger Vermögenswerte beiseite geschafft, als dies die Staatsanwaltschaft ihm ursprünglich vorgeworfen hatte. Das Gericht geht von einem Volumen von ca. 3 Millionen Euro aus.

  • Im Rahmen des Insolvenzverfahrens habe Schlecker dann über 10 Millionen Euro und später zusätzlich 4 Millionen Euro zurückgezahlt und damit teilweise  Wiedergutmachung geleistet. Dies sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, § 46a StGB.
  • Außerdem sei Schlecker nicht vorbestraft. Er habe sein ganzes Leben hart gearbeitet und sich vor der Insolvenz nicht zu Schulden kommen lassen.
  • Unter Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit sei daher bei dem Hauptangeklagten eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angemessen.
  • Diese könne auch deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden, weil Schlecker nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe und eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. 

Überraschende Härte gegenüber den Schlecker-Kindern

Bei den Kindern Lars und Meike ging das Gericht von einer höheren kriminellen Energie als beim Vater aus.  Lars und Meike Schlecker verurteilte das Gericht wegen vorsätzlichen Bankrotts und Untreue in Tateinheit mit  vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zum vorsätzlichem Bankrott.

  • Das Gericht warf den mitangeklagten Kindern vor, Millionensummen aus dem von ihnen faktisch geführten Unternehmen „LDG“ abgezweigt zu haben, um diese für sich persönlich vor den Gläubigern zu retten.
  • Wenige Tage vor dem Insolvenzantrag hätten sie sich selbst per Blitzüberweisung 7 Millionen Euro überwiesen und damit erst die eigentliche Überschuldung ihres Betriebs herbeigeführt.
  • Keines der Kinder sei auf die Idee gekommen, an die leidtragenden ehemaligen Beschäftigten noch ausstehende Löhne zu zahlen.

Eine Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne, käme wegen der sich in diesen Verhaltensweisen zeigen kriminellen Energie nicht in Betracht.

Für die Löhne der ehemaligen Mitarbeiter besteht noch Hoffnung

Ehemalige Mitarbeiter äußerten sich zumindest teilweise zufrieden über das Ergebnis. Auch unter den ehemaligen Mitarbeitern scheint das Unverständnis über das Verhalten der Schlecker-Kinder größer als das über den Firmenchef selbst. Die bei den Mitarbeitern noch bestehende Hoffnung auf Zahlung noch ausstehender Löhne ist nicht ganz unbegründet. Der Insolvenzverwalter wurde im Prozess als Zeuge vernommen. Nach seiner Aussage stehen noch ca. 1,2 Milliarden Euro an Gläubigerforderungen offen. Der Insolvenzverwalter geht davon aus, dass möglicherweise noch 300 Millionen Euro aus der Insolvenzmasse erwirtschaftet werden können, eine Summe, die möglicherweise ausreicht, noch ausstehende Lohnzahlungen für die  bisher leer ausgegangene Mitarbeiter zu erbringen.

(LG Stuttgart, Urteil v. 27.11.2017, 11 Kls 152 Js 53670/12)

Revision ist schon eingelegt 

Lars und Meike Schlecker haben bereits gegen das Urteil Revision einlegen. Einige Beobachter des Prozesses sehen die Schuldverteilung auch anders als das Gericht und gehen auch davon aus, sie wären zu Unrecht streng bestraft worden, da der Patriarch auch bei ihren Unternehmungen das Sagen gehabt hätten.


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In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. aus Gewinnsucht handelt oder

2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

Schlagworte zum Thema:  Insolvenz, Freiheitsstrafe