Öffentliches Informationsinteresse trotz illegal gewonnener Info

Die Presse darf Mails von einem gestohlenen Laptop verwerten und wörtlich daraus zitieren, wenn hieran ein hohes öffentliches Interesse besteht und das Presseorgan sich nicht selbst an der rechtswidrigen Beschaffung beteiligt hat. Hier ging es um einen Innenminister, der seine Unterhaltspflichten dem Steuerzahler aufbürdete.

Nach zwei Niederlagen vor dem LG und dem KG Berlin hat Bild in der Revision beim BGH nun doch gesiegt. Nicht zum ersten Mal hat Bild durch die Veröffentlichung brisanten Materials eine Politikerkarriere zerstört. Am 23 September 2010 musste der damalige brandenburgische Innenminister Rainer Speer (SPD) zurücktreten, weil Bild Pikantes aus seinem Privatleben veröffentlicht hatte.

Außereheliche Beziehung

In den Jahren 1994-1999 war Speer Staatssekretär im Umweltministerium von Brandenburg. Anschließend war er fünf Jahre lang Chef der Staatskanzlei, wurde Ende 2004 Finanzminister und im November 2009 Innenminister des Landes Brandenburg. In seiner Zeit als Staatssekretär unterhielt er eine außereheliche Beziehung zu einer Mitarbeiterin. Aus dieser Liaison ging im Jahr 1997 eine Tochter hervor.

Unterhaltsleistungen vom Staat 

Speer verbarg die Beziehung und das gemeinsame Kind. Seinen Vater- und Unterhaltspflichten kam er offensichtlich nur ungenügend nach. Jedenfalls beschwerte die Kindesmutter sich in mehreren E-Mails gegenüber Speer, dass er nur ungenügend und unregelmäßig Unterhalt zahle. Wegen dieser Verletzung der Unterhaltspflicht sei sie gezwungen, staatliche Hilfeleistungen Anspruch zu nehmen.

Dennoch blieb die Kindesmutter diskret und verschwieg gegenüber der Sozialbehörde den Namen des Vaters ihres Kindes, so dass die staatliche Behörde über die Dauer von mehreren Jahren Unterhaltszahlungen für das Kind erbrachte.

Desaströses Interview mit dem Innenminister

Im Jahr 2009 geschah dem Innenminister Übles. Sein Laptop verschwand auf mysteriöse Art und Weise und gelangte auf verschlungenen Pfaden in die Redaktion von Bild. Drei Redakteure von Bild führten am 31.8.2010 ein Interview mit Speer. Sie hielten ihm die E-Mails seines privaten Laptops vor, aus denen hervorging, dass er ein uneheliches Kind hatte. Sie befragten Speer unverhohlen zu seinen Unterhaltspflichten und warfen ihm rechtswidriges Verhalten gegenüber den Sozialbehörden vor.

Als Innenminister, der für die Verfolgung von Straftaten verantwortlich sei, habe er dazu beigetragen, den Sozialbehörden seine Vaterschaft zu verschweigen. Hierdurch habe die Mutter seines Kindes über die Dauer von mehreren Jahren illegal Unterhaltsleistungen von der Sozialbehörde bezogen. Für Speer war das Interview ein Desaster.

Karriere zerstört

Speer suchte nach dem Interview sofort anwaltliche Hilfe und erwirkte über seine Anwälte eine einstweilige Verfügung gegen Bild, in der dieser untersagt wurde, die E-Mails publizistisch auszuwerten und inhaltlich oder wörtlich wiederzugeben. Dennoch veröffentlichte Bild am 20.9.2010 unter voller Namensnennung Speers auf ihrer Internetseite einen Beitrag, der den Sachverhalt im wesentlichen offen legte. Am 25. 9.2010 erschienen entsprechende Berichte in den Printmedien der Bild-Redaktion. Bereits am 23.9.2010 war Speer von seinem Ministeramt zurückgetreten. Gleichzeitig erklärte er, die Unterhaltsleistungen gegenüber der Sozialbehörde inzwischen erstattet zu haben.

Grundrechtseingriff bejaht

Angesichts des Sachverhalts verwundert es, dass Speer in den Vorinstanzen zunächst Erfolg hatte. Der BGH hat die vorinstanzlichen Entscheidungen denn auch mit klaren Worten aufgehoben. Dabei vertrat auch der BGH-Senat die Auffassung, dass die Berichterstattung hinsichtlich der zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Geliebten gewechselten Mails einen Eingriff in die Vertraulichkeit des Wortes, die Privatsphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeuteten.

Überwiegendes öffentliches Informationsinteresse

Gleichzeitig hob der BGH aber hervor, dass an der Veröffentlichung dieses Sachverhalts ein überragendes öffentliches Informationsinteresse bestand. Als Landtagsabgeordneter und Minister sei Speer eine herausragende Personen des politischen Lebens gewesen. Als solche habe er sich über eine ganze Reihe von Jahren der wirtschaftlichen Verantwortung gegenüber seiner Tochter entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt. Er habe zumindest geduldet, dass die Mutter seines Kindes Leistungen nach dem UnterhaltsvorschussG bezogen habe, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben gewesen waren. Das Einkommen von Speer sei von einer Höhe gewesen, die ihn ohne weiteres die Lage versetzte, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Ein verantwortungsloser Innenminister

Die Verletzung dieser Unterhaltsverpflichtung durch einen Innenminister, der für die öffentliche Ordnung, die Polizei und damit für die Einhaltung des Rechts verantwortlich sei, sei von überragender Bedeutung für die Allgemeinheit die Einordnung seiner politischen Leistungen durch die Bevölkerung. Daher bestehe ein erhebliches Interesse dieser Allgemeinheit an der Veröffentlichung solcher Sachverhalte. Der Wortlaut der E-Mails dokumentiere mit besonderer Klarheit, in welcher Weise der Minister seine Verantwortung gegenüber seiner Tochter und gegenüber der Öffentlichkeit wahrgenommen habe. Daher sei die Veröffentlichung der E-Mails in direkter oder indirekter Rede insgesamt zulässig.

Klatsche für die Vorinstanzen

Der BGH rügte die Entscheidungen der Vorinstanzen mit harten Worten. Der Senat verwies insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG. Dieses hatte in der sogenannten Cicero-Entscheidung schon im Jahre 2007 klargestellt, dass Presseorgane Informationen veröffentlichen dürfen, auch wenn diese nicht mit legalen Mitteln erlangt wurden. Im zu Grunde liegenden Fall hatte das Polit-Magazin Cicero aus einem Bericht des BKA über den gefährlichen Terroristen Abu Musab az-Zarqawi zitiert. Der BKA-Bericht war als Verschlusssache gekennzeichnet und auf undurchsichtigem Weg in die Hände der Cicero-Redaktion gelangt.

Die von der StA seinerzeit eingeleiteten Maßnahmen gegen die Redaktion von Cicero, insbesondere die Durchsuchung der Redaktionsräume, hat das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Entscheidend ist in einem solchen Fall nach Auffassung der Verfassungsrichter, dass das Presseorgan sich selbst nicht an der illegalen Beschaffung beteiligt hat (BVerfG, Urteil v. 27.02.2007,1 BvR 538/06). Liegen insoweit (wie auch hier) keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten des Presseorgans selbst vor – so die einhellige Meinung von BVerfG und BGH – so ist bei einem erheblichen Interesse der Allgemeinheit auch die Veröffentlichung von Informationen zulässig, die auf nicht legalem Wege an die Presse gelangt sind. Der BGH setzt mit diesem Urteil die Reihe der die Pressefreiheit stärkenden Entscheidungen konsequent fort.

(BGH, Urteil v. 30.9.2014, VI ZR 490/12).

Schlagworte zum Thema:  Unterhaltspflicht, Pressefreiheit