Was ist bei Schülern und Studenten als Aushilfen zu beachten?

In den Sommerferien werden in vielen Unternehmen Schüler und Studenten als Aushilfskräfte eingesetzt. Eine Win-Win-Situation, sofern bei Einsatz, Jugendschutz, Entlohnung, Steuern und Versicherung keine Fehler unterlaufen. Hier ein Überblick über die verschiedenen zu beachtenden Aspekte.

Arbeitsrechtsvorgaben bei der Beschäftigung von Schülern

Heranwachsende brauchen noch mehr Erholungszeit und Schlaf:

  • Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen keine regulären Jobs ausüben.
  • Kinder über 13 Jahre dürfen aber zwei Stunden pro Tag leichte Tätigkeiten, wie das Austragen von Zeitungen oder Babysitten übernehmen.
  • Jugendliche können einen richtigen Ferienjob annehmen, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind und die Zustimmung der Eltern haben.

Unterliegen die Schüler noch der Vollzeitschulpflicht, darf während der Ferien höchstens 4 Wochen pro Jahr gearbeitet werden.

Für Schüler der höheren Klassen ist die Dauer der Ferienarbeitszeit nicht begrenzt.

  • Nacht- und Schichtarbeit und
  • das Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen
  • ist für Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

Schulpflichtige dürfen zudem nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen von dieser Regel gelten für Bäckereien, Krankenhäuser, Gaststätten und für landwirtschaftliche Betriebe.

Was gilt sozialversicherungsrechtlich für Ferienjobber?

Kurzfristige Ferienjobs sind sozialversicherungsfrei, egal wie viel verdient wird. Solange der Schüler nicht mehr als 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr arbeitet, fallen für die Ferienjobs keine Abgaben für die Sozialversicherung an.

Auch Studenten können in den Semesterferien versicherungsfrei verdienen. Voraussetzung: Der Jobber war vor den Ferien gar nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt. Generell fallen erst ab dem 51. Arbeitstag Sozialversicherungsbeiträge an.

Studierende müssen allerdings auch während der Ferien Krankenversicherungsbeiträge bezahlen.

Der Arbeitgeber muss eine kurzfristige Beschäftigung (Personengruppe 110) im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden und im Beitragsnachweis-Verfahren die Umlage U1 (und auch die nur bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung), die Umlage U2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage anzeigen und zahlen.

Steuern bei Ferienjobs

Ferienjobs sind lohnsteuerpflichtig. Arbeitgeber können die Lohnsteuer mit pauschal 25 % übernehmen. Allerdings darf die Tätigkeit dann maximal an 18 Tagen im Monat ausgeübt werden, das Entgelt nicht über 68 € pro Tag liegen und der durchschnittliche Stundenlohn nicht über 12 €.

Für Mini-Jobber bis 450 €/Monat fällt in den meisten Fällen außer der 2%-Pauschalsteuer keine Lohnsteuer an.

Verdient ein Ferienarbeiter über 450 € im Monat, behält der Arbeitgeber die Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag ein.

Sofern der Jobber den steuerlichen Grundfreibetrag (Steuerklasse 1: 8.820 + 1.000 € Werbungskostenpauschale + Sonderausgaben Pauschale 36 € + Vorsorgepauschale höchstens 1.900 € = insgesamt 11.756) nicht überschreitet, bekommt er die abgeführten Abzüge beim Lohnsteuerjahresausgleich zurück.

Unfallversicherung gilt auch für Ferienjobber

Wie alle anderen Arbeitnehmer sind Schüler und Studierende während eines Ferienjobs bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten trägt alleine der Arbeitgeber. Arbeitgeber müssen die Aushilfen an die für ihre unternehmen zuständige Unfallversicherung melden. Vorsicht ist für Grenzgänger und Jobber im Ausland geboten. Der Versicherungsschutz gilt in der Regel nur für Deutsch­land.


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