Wann verletzt man seine Aufsichtspflicht?

Die Gefahr, sich als Unternehmensleiter oder Vorgesetzter „falsch“ zu verhalten, ist für viele ein alltägliches Problem. Umso wichtiger ist es für Führungskräfte sich mit ihren Pflichten vertraut zu machen. Dazu zählt unter anderem die Vorschrift des § 130 OWiG "Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen".

Abs. 1 § 130 OWiG bestimmt: "Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen."

Wann verletzt man seine Aufsichtspflicht?

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 130 Abs. 1 OWiG gehören zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen die „Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“.

Demnach ist beispielsweise der Inhaber eines Lebensmittelbetriebs für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften durch seine Mitarbeiter verantwortlich, jedoch nicht für deren Verhalten im Straßenverkehr nach Ende der Arbeitszeit.

Das bedeutet nicht, dass ein Unternehmensleiter stets jede Zuwiderhandlung voraussehen können muss – er muss lediglich dafür Sorge tragen, dass er alles subjektiv Mögliche getan hat, um eine Zuwiderhandlung zu vermeiden. Denn für einen fahrlässigen Verstoß genügt schon, dass der Betroffene voraussehen konnte, dass seine Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen die Zuwiderhandlung ermöglicht oder verstärkt haben könnte.

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Beispiel: Verletzung der Aufsichtspflicht durch Inhaber von Trinkhallen

Das OLG Köln (Urteil vom 29.01.2010 – III-1 RBs 24/10) verurteilte die Inhaberin einer Trinkhalle wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gemäß § 130 OWiG zu einer Geldbuße. Die Inhaberin erteilte ihren Mitarbeitern die Weisung, keinen Alkohol an Jugendliche zu verkaufen. Trotz mehrfacher Anweisung kam es zu Verstößen durch ihre Mitarbeiter.

Das OLG Köln begründet seine Entscheidung damit, dass eine Zuwiderhandlung hier nicht erschwert wurde – oder gar versucht wurde, zu verhindern. Eine bloße Anweisung reicht nicht aus. So lautet es im Urteil, der Inhaber eines Betriebes „darf nichts unversucht lassen, um erkannten oder erkennbaren Zuwiderhandlungsverfahren entgegenzuwirken. Bleibt er gegenüber derartigen Gefahren untätig und kommt es demnach zu einer konkreten Zuwiderhandlung, so erweist sich diese als Realisierung des nicht bekämpften Gefahrkomplexes.“

Zur Aufsichtspflicht gehört auch die Überwachung

Diese Entscheidung des OLG Köln verdeutlicht, dass sich Unternehmensleiter und Führungskräfte nicht auf ihren Anweisungen “ausruhen“ dürfen und darauf vertrauen können, dass diese immer befolgt werden. Denn ein Verstoß gegen § 130 OWiG wird mit hohen Bußgeldern bestraft.

Zur Aufsichtspflicht gehört auch die Überwachung, ob Regeln eingehalten werden. Da ein Geschäftsführer diese Überwachung in den allermeisten Fällen nicht zu 100 % erfüllen kann, muss er dies zumindest organisieren.

Aufsicht- und Überwachungspflichten sind Organisationspflichten - Organisationspflichten managen heisst Compliance managen

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