Vorteile und Risiken, wenn Unternehmen Kryptowährung akzeptieren

Vielen Unternehmen stellen sich angesichts des jüngsten Hypes um Kryptowährungen die Frage, ob sie diese als Zahlungsmöglichkeit für ihre Dienstleistungen oder Produkte akzeptieren sollten. Welche Vorteile kann dies haben und welchen Gefahren können diesen u.U. gegenüberstehen? Sicher ist, dass sich neue Rechtsfragen stellen und gute vertragliche Absicherung für Widerrufe Sinn macht. Rechtsanwalt Konstantin Filbinger gibt einen Überblick.

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Kryptowährung generiert Aufmerksamkeit für das Unternehmen

Ein insoweit aufgeschlossenes Unternehmen

  • generiert im Kontext mit Kryptowährungen möglicherweise erhöhte mediale Aufmerksamkeit,
  • wird wahrscheinlich als besonders innovativ wahrgenommen
  • und erscheint zudem sicherlich auf sogenannten Coinmaps (Onlinelandkarten zu Betrieben, die Kryptoguthaben akzeptieren).
  •  Ganz nebenbei profitiert es von etwaigen Wertsteigerungen der als Zahlungsmittel eingesetzten Kryptowährungen.

Doch was sich auf den ersten Blick als pfiffige Idee darstellt, bringt zugleich besondere Herausforderungen und Risiken mit sich. Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Gefahren lauern und wie kann man sie in den Griff bekommen?

Für Kryptowährung notwendige Kontoeinrichtung und -verwaltung

Ganz allgemein muss sich das Unternehmen die Frage stellen, wer die Einrichtung der Kryptokonten übernimmt. Denn anders als beim klassischen Konto gibt es keinen Vertrag mit einer fremden Bank, die Aufklärungs- und Beratungspflichten unterliegt und bei Pflichtverletzungen haftet: Jeder ist seine eigene Bank.

Blockchaintechnologie erlaubt Bezahlungen mit virtueller Währung

Ziel der Blockchaintechnologie, auf deren Basis Bezahlungen per virtueller Währung erfolgen, ist gerade das Ausschalten kostenträchtiger Mittler von Transaktionen. Das bedeutet aber auch ein besonderes Maß an Selbstverantwortung für den Inhaber von Kryptowährungskonten, sogenannter Public Keys: Keiner haftet, wenn etwas schiefgeht.

Errichten eines eigenen Public Key

Wer kreiert und verwaltet nun den eigenen Public Key? Richtet man diesen in Eigenregie ein oder bemüht man einen IT-Dienstleister? Wer kennt den für Überweisungen erforderlichen Schlüssel zum Konto, den sogenannten Private Key? Und wie wird dieses Passwort verwahrt, ohne welches alles Guthaben wertlos ist?

Wirtschaftliche Fragen: Welche Währungen soll akzeptiert werden

Darüber hinaus ist zu klären, welche Währungen als Gegenleistung akzeptiert werden. Denn neben den mittlerweile prominenten Währungen Bitcoin, Ether oder Ripple drängen wöchentlich neue Wettbewerber auf den Markt. Welche davon mittel- und langfristig überleben, lässt sich indes kaum abschätzen. Auf Eintagsfliegen zu setzen wäre aber zumindest lästig.

Ist das jeweilige Unternehmen – wie üblich – auf Barmittel angewiesen, birgt die Bezahlung in Kryptos noch ein weiteres Risiko: Sind Verbindlichkeiten in staatlicher Währung zu bedienen, müssen Kryptocoins ggf. in staatlich anerkannte Zahlungsmittel umgetauscht werden, der Zeitpunkt des Währungsexits ist plötzlich fremdbestimmt. Und dieser zieht Verluste nach sich, wenn die virtuelle Währung gerade einen Kurssturz hinter sich hat.

Einen großen Gewinn macht auf lange Sicht also in erster Linie wohl nur, wer das Kryptoguthaben langfristig unangetastet zur Seite legen kann. In diesem Fall aber könnten auch einfach vorhandene Barmittel zum Investment genutzt werden – sich von Kunden direkt in virtuellen Münzen bezahlen zu lassen, ist gerade nicht erforderlich. 

Außerdem lohnt sich die Vergütung in virtueller Währung wohl nur in Branchen mit einem Mindestmaß an IT-Affinität: Wer die Online-Buchung von Ü70-Kaffeefahrten anbietet, bleibt also besser bei Altbewährtem.

Rechtliche Fallstricke des Akzeptierens von Kryptowährungen

Ab durchschnittlich 25 Monatsgeschäften mit Kryptowährungen droht ferner eine Einstufung als Finanzdienstleistungsinstitut durch die BaFin, weil dann Tausch- und Wechselgeschäfte gewerbsmäßig durchgeführt werden (§ 1 Abs.1 a S.2 Nr. 4 KWG). Das Unternehmen benötigt eine gesonderte Erlaubnis, die jedoch bei Nachweis der Zuverlässigkeit der Geschäftsführer und einigen anderen Voraussetzungen erteilt wird.

Vollstreckungsprobleme bei Zahlungsausfällen in Kryptowährung

Für in Vorleistung gehende Unternehmer stellt sich zudem die Frage, wie sie beim Ausbleiben einer Zahlung an das virtuelle Geld kommen. Im klassischen Fall verklagt man seinen Vertragspartner nötigenfalls auf Zahlung und treibt die geschuldete Summe nach rechtskräftigem Urteil im Vollstreckungsweg ein. Entweder pfändet der Gerichtsvollzieher hierzu Sachen des Schuldners oder der Gläubiger lässt sich die geschuldete Summe per Pfändungs- und Überweisungsbeschluss übertragen. Dabei hilft die Bank des Schuldners.

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Die Bank ist bei Kryptowährungen der Schuldner selbst

Die Bank ist bei Kryptowährungen gewissermaßen der Schuldner selbst.

  • Der Gerichtsvollzieher darf gerade nicht die Herausgabe des Passworts für das Kryptokonto des Schuldners erzwingen.
  • Das bedeutet in der Praxis: Will der Schuldner den Betrag nicht überweisen, geht er in Ersatzhaft.
  • Das kann bei extremen Wertsteigerungen von Kryptowährungen wirtschaftlich sinnvoll sein. 

Der Gläubiger bleibt auf seiner Forderung sitzen. Die Lösung für dieses Dilemma:

Bei Vertragsschluss wird vereinbart, dass der Schuldner in virtuellem Guthaben zahlen kann, aber nicht muss und der Gläubiger bei ausbleibender Zahlung ein Wahlrecht hat, in welcher Währung seine Forderung zu begleichen ist.

 

Passwortgefahren bei Kryptowährungen

Falls jemand unberechtigt an das Passwort für das Unternehmenskonto gelangt und eine Überweisung auf das eigene Kryptokonto tätigt, ist zumeist jede Hoffnung vergebens: Wer hinter dem Konto steckt, steht weder in öffentlichen Registern, noch gibt es eine Bank, die eine entsprechende Auskunft geben könnte.

Probleme beim Einklagen abgezweigter Hacker-Überweisungen

Bei Cyperangriffen auf Kryptokonten ist noch ungeklärt, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet, wenn Hacker und Gebeutelter ihren Wohnsitz nicht im gleichen Land haben. In der Praxis wird diese Frage allerdings kaum relevant sein.

  • Denn wie verklagt man jemanden, dessen Identität man nicht kennt?
  • Und selbst wenn eine erfolgreiche Klage vor einem deutschen Gericht gelingt, stellt sich das eben erwähnte Vollstreckungsproblem.
  • Klagt man allerdings nicht auf Auskehr des erhackten Coinwerts, sondern auf Schadensersatz, kann der Schuldner auch zur Zahlung einer Summe in Euro verurteilt werden. 

Währungs-Widerrufsjoker bei in Krypto-B2C-Geschäften

Unternehmer sehen sich in B2C-Geschäften zuweilen Währungsspekulationen dem sogenannten Widerrufsjoker ausgesetzt:

  • Wer als Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft mit Bitcoins zahlt, kann den Vertrag theoretisch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Leistung noch widerrufen (§ 356 a Abs.4 BGB).
  • Und für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat (§ 357 Abs. 3 BGB).
  • Der Verbraucher kann so auf eine zwischenzeitliche Wertsteigerung der virtuellen Währung spekulieren  

und ggf. von einer bestehenden Wertdifferenz durch Widerruf profitieren. 

Der Unternehmer verliert in diesem Fall Geld und bleibt erst Mal auf der Ware sitzen. Allerdings gilt dies nur, falls der Unternehmer weder ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, noch mit dem Verbraucher vereinbart, bei Widerruf ein anderes Zahlungsmittel zu verwenden. Das scheinbare Problem für den Unternehmer stellt sich vor diesem Hintergrund als überschaubar dar: So hat nichts zu befürchten, wer wasserdicht über Verbraucherrechte informiert.

Spekulationen bei B2B-geschäften mit Kryptowährungen

Im B2B-Verhältnis droht theoretisch ein ähnliches Szenario: Mit virtuellem Guthaben zahlende Vertragspartner könnten bei nachträglicher Werterhöhung der jeweiligen Währung geneigt sein, den Vertrag durch Rücktritt rückgängig zu machen, um ihr geleistetes Kryptoguthaben zurückzuerhalten. Selbst wenn die rechtlichen Gründe hierfür tatsächlich nicht vorliegen, kostet die Auseinandersetzung mit solchen Anfragen Zeit, Geld und Nerven.

Eine simple Lösung könnte darin liegen, bei Vertragsschluss zu vereinbaren, dass die in virtueller Währung vergütete Vertragspartei bei Rückabwicklung des Vertrages nur die Überweisung des Währungswertes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Euro schuldet.

Währungsschwankungen als Störung der Geschäftsgrundlage?

Erschwerend zu den genannten Problemen kommt hinzu, dass Kryptoguthaben akzeptierende Unternehmer vor Währungsschwankungen im Gegensatz zum Normalfall nicht gefeit sind.

  • Zwar kennt das deutsche Privatrecht die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
  • Danach kann eine nachvertragliche Änderung gewichtiger Umstände das Vertragsgleichgewicht derart stören, dass ein Rücktritt erklärt oder eine Vertragsanpassung verlangt werden kann,
  • falls ein Festhalten am Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar ist.

Ein klassischer Anwendungsfall hierfür ist die Entwertung einer Währung durch gesteigerte Inflation. Für Kryptogeschäfte wird dies allerdings kaum gelten. Denn hier begibt sich eine Partei ganz bewusst der Gefahr extremer Preisschwankungen einer nicht zentralbankregulierten Währung, ein Festhalten am Vertrag wird daher in der Regel zumutbar sein. Eine Wertsicherungsklausel im Vertrag kann jedoch gegebenenfalls Abhilfe schaffen.

Fazit: Die Annahme von Kryptoguthaben als Gegenleistung für Produkte oder Dienstleistungen kann den Bekanntheitsgrad des Unternehmens steigern und durch den Gewinn zahlreicher Neukunden zu signifikanten Gewinn- und Umsatzsteigerungen führen.

Angesichts der bestehenden wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken sollte ein solcher Schritt jedoch mit Bedacht gewählt sein und unbedingt mit dem erforderlichen Mindestmaß an Absicherungsmechanismen erfolgen.

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Wegfall der Geschäftsgrundlage

Hintergrund:

Kryptowährungen sind virtuelle Währungen, die durch Verschlüsselungstechnologien gesichert sind und anders als beim traditionellen Bankverkehr keine zentrale Abwicklungsstelle benötigen. Das anonymisierte Peer-to-Peer-Zahlungssystem kommt also ohne Institutionen wie Banken oder Aufsichtsbehörden aus, sodass die Übertragung direkt von Person zu Person erfolgt. Es gibt keine übergeordneten Instanzen als Kontrollinstitution.

  • Die vollständige Kontrolle liegt bei den Anwendern.
  • Kryptowährungen werden nicht durch Notenbanken, sondern durch den Nutzer (=„Miner“) selbst generiert.
  • Der jeweilige Kurs bestimmt sich über Angebot und Nachfrage.

In der sog. Blockchain werden in einer Datenstruktur sämtliche Transaktionen archiviert

Juristisches Neuland

Häufig werden Bitcoin, Ether, Litecoin, etc. als digitale Währungen bezeichnet, was jedoch rechtlich nicht zutreffend ist. Die BaFin hat Kryptowährungen als Finanzinstrumente in der Form von Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 S. 1 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Dies sind Einheiten, die mit Devisen vergleichbar sind, jedoch nicht auf gesetzliche Zahlungsmittel lauten. Konkret sind dies Werteinheiten, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen eingesetzt werden. Einen zentralen Emittenten wie z.B. eine Notenbank gibt es hier nicht, weshalb auch keine staatliche Deckung für die Kryptowährung vorhanden ist.

E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) sind Kryptowährungen nicht, da es keinen Emittenten gibt, der Kryptowährungen unter Begründung einer Forderung gegen sich ausgibt.

  • Kryptowährungen werden online zur Begleichung schuldrechtlicher Verträge zwischen den beteiligten Nutzern verwendet.
  • Gegen die Abgabe der Kryptowährung erhält der Marktteilnehmer die gewünschte Leistung z.B. in Form eines Kaufgegenstandes, einer Dienstleistung oder eines gesetzlichen Zahlungsmittels.