Überwachung  der Internetnutzung am Arbeitsplatz:  Mustervorlagen

Die private Nutzung von E-Mail und anderen Internetdiensten am Arbeitsplatz sorgt immer wieder für Streitigkeiten und nach wie vor herrscht eine große Rechtsunsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber die Online-Aktivitäten der Angestellten überwachen dürfen. Mit einer Orientierungshilfe wollen die Datenschutzbeauftragten aus Bund und Ländern nun für mehr Rechtssicherheit sorgen.

Die Überwachung der Internet-Aktivitäten durch den Arbeitgeber gehört zu den Dauerstreitthemen vor den Arbeitsgerichten und immer wieder wenden sich sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber mit Fragen zu diesem Themenkomplex an die Datenschutzbehörden. Diese haben daher jetzt eine Orientierungshilfe herausgegeben, in der sie die rechtlichen Aspekte dieser Problematik erläutern und praxisnahe Hilfestellungen geben.

Rein geschäftliche Nutzung

Ein wesentlicher Unterschied macht es demnach aus, ob die Internet- und E-Mail-Dienste am Arbeitspatz ausschließlich für geschäftliche Tätigkeiten genutzt werden dürfen, oder ob auch die private Nutzung gestattet ist.

Im ersten Fall (geschäftlich) kommen die Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes zur Anwendung, sodass hier etwa stichprobenartig kontrolliert werden darf, ob die Vorgaben eingehalten werden.

  • Intensivere Überwachungsmaßnahmen einzelner Beschäftigter sind hier nur bei konkreten Verdachtsfällen möglich
  • und dürfen dabei nicht unverhältnismäßig sein.

Die Arbeitgeber haben zudem das Recht, sich geschäftliche E-Mails vorlegen zu lassen.

Wenn private Nutzung erlaubt ist

Erlaubt der Arbeitgeber allerdings auch die private Nutzung des Internetzugangs, so ändert sich die gesetzliche Grundlage deutlich.

  • In diesem Fall sind die Arbeitgeber als Anbieter von Telekommunikations- bzw. Telemediendiensten anzusehen,
  • die deutlich strengere Regeln einhalten müssen.
  • Insbesondere gelten hier etwa das Fernmeldegeheimnis und die Datenschutzvorgaben des Telemediengesetzes.
  • Damit ist beispielsweise der Zugriff auf Protokolldaten nur noch möglich, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung geben.

Für bestimmte Personengruppen wie etwa Betriebsräte gelten zudem nochmals strengere Regeln.

Empfehlungen

In der Orientierungshilfe geben die Datenschutzbeauftragten nach der Erörterung der Rechtsgrundlagen auch konkrete Empfehlungen.

  • In jedem Fall sollten zu geschäftlichen und/oder privaten Nutzung von Internet und betrieblichem E-Mail-Konto schriftliche Regelungen getroffen werden, in denen alle wichtigen Punkte (Zugriff, Protokollierung, Kontrollmöglichkeiten, Sanktionen) behandelt werden.
  • Zur Vermeidung von Konflikten bei privaten E-Mails wird empfohlen, das geschäftliche E-Mail-Konto auch ausschließlich für berufliche Zwecke vorzusehen, während private E-Mails evtl. im Rahmen der Nutzung des allgemeinen Internetzugangs, etwa über Web-Mail-Dienste, abgewickelt werden dürfen.

Mustervorlagen

Neben weiteren Hinweisen, etwa zum Einsatz von Viren- und Spam-Filtern, enthält die Orientierungshilfe schließlich auch detaillierte Mustervereinbarungen, die direkt übernommen oder auch individuell angepasst werden können. Die Orientierungshilfe  der Datenschutzkonferenz kann kostenfrei heruntergeladen werden.

Vgl. zu dem Thema auch:

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Schlagworte zum Thema:  Überwachung, Arbeitnehmer