Steuerliche Behandlung der Kryptowährungen

Ist der Handel mit Bitcoin, Ether, Ripple & Co steuerfrei bzw. wie funktioniert die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Geschäften mit Kryptowährungen?

Ausgangslage

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Kryptowährungen als Rechnungseinheiten gem. § 1 Abs. 11 S. 1 KWG eingestuft. Damit sind sie kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden daher aus steuerlicher Sicht als privates Geld eingeordnet. Diese Einstufung hat zur Folge, dass der Handel mit digitalen Währungen ein privates Veräußerungsgeschäft bzw. Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Erzielt man daher durch den Handel mit beispielsweise Bitcoin oder Ripple einen sogenannten Veräußerungsgewinn, ist dieser gegebenenfalls steuerpflichtig. Ausschlaggebend hierfür ist das Datum des Erwerbs der Kryptowährung. 

Kryptowährung mit Haltedauer > ein Jahr

Liegt der Anschaffungszeitpunkt der jeweiligen Kryptowährung länger als ein Jahr zurück, sind die Veräußerungsgewinne daraus steuerfrei. Hierzu gibt es jedoch noch eine Ausnahmeregelung. Falls mit der Digitalwährung jedoch Zinserträge erzielt werden, ist für diese Erträge Abgeltungssteuer zu entrichten. Gleichzeitig verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre, da das Wirtschaftsgut dann als Einkunftsquelle diente.

Kryptowährung mit Haltedauer < ein Jahr

Die Steuerpflicht wird ausgelöst, sobald die Veräußerung mit Gewinn innerhalb eines Jahres nach dem Anschaffungsdatum erfolgt. Die steuerrechtliche Gesetzesgrundlage bildet der § 23 EStG. Die Versteuerung des Gewinns erfolgt mit dem persönlichen Steuersatz, falls die Freigrenze von 600 Euro überschritten wird. Gewinne von weniger als 600 Euro bleiben demnach steuerfrei, während Gewinne über dieser Grenze vollständig versteuert werden müssen. Wird also die Freigrenze auch nur geringfügig überschritten, muss der gesamte Spekulationsgewinn versteuert werden.


First in, first out

Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Anschaffungspreis der jeweiligen Kryptowährung. Aus Vereinfachungsgründen wird hierbei die sog. FIFO-Methode angewandt. Dies bedeutet, dass die zuerst gekauften Anteile der Kryptowährung mit den zuerst veräußerten Anteilen der Kryptowährung verrechnet werden. Die Dokumentations- und Nachweispflicht liegt hierbei beim Steuerpflichtigen. Es empfiehlt sich daher eine detaillierte Dokumentation sämtlicher Transaktionen. Der so ermittelte steuerliche Gewinn ist dann in der Anlage „SO“ der Einkommensteuererklärung (= Sonstige Einkünfte) zu erfassen. Hier werden alle privaten Veräußerungsgeschäfte, d.h. z. B. auch Immobiliengeschäfte aufgeführt. Verluste können entweder mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder mittels Verlustvortrag verrechnet werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eine Verlustverrechnung nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften (z.B. Immobiliengeschäfte) möglich ist.

Wie verhält es sich bei einem Unternehmer?

Unternehmen und gewerblich tätige Personen können keine privaten Veräußerungsgeschäfte tätigen. Die Kryptowährung befindet sich demzufolge im Betriebsvermögen. Hier entstehen daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG. Die erzielten Gewinne unterliegen, unabhängig von der Haltedauer, je nach Rechtsform des Unternehmens der Einkommensteuer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) oder der Körperschaftsteuer (GmbH, AG, etc.) sowie jeweils zusätzlich der Gewerbesteuer.

Rechtlich nicht abschließend geklärt ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Bislang erging hierzu lediglich im Jahr 2015 ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 22.10.2015 – C-264/14). Der EuGH hat damals entschieden, dass beim Umtausch der Kryptowährung in konventionelle Währungen  (BTC/EUR, XRP/EUR, etc.) keine Umsatzsteuer anfällt. Insgesamt jedoch ist die umsatzsteuerrechtliche Behandlung derzeit nicht vollumfänglich geklärt. Um die Frage nach der Umsatzsteuerpflicht zu beantworten ist im Einzelfall insbesondere die Art der Leistungserbringung zu prüfen.

Miner (= Erzeuger bzw. Hersteller der Kryptowährung) gehen nach einheitlicher Rechtsauffassung wegen der damit verbundenen Gewinnerzielungsabsicht einer gewerblichen Tätigkeit nach. Sie erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im Gegenzug können die Miner jedoch sämtliche Betriebsausgaben in Abzug bringen.

Ausblick

Immer mehr Unternehmen akzeptieren die Annahme von Zahlungen in Kryptowährungen. Die Relevanz in Alltagsgeschäften steigt somit an. Umso mehr die Thematik an Brisanz gewinnt, desto wahrscheinlicher wird eine neuorganisierte steuerliche Einordnung von Kryptowährungen.

Schlagworte zum Thema:  Bitcoin, Compliance, Geldwäsche