Kontrolle von Mitarbeitern: Darf der Chef sein Büro überwachen?

Einen Arzttermin vom Bürotelefon aus vereinbaren oder der Schwiegermutter per E-Mail zum Geburtstag gratulieren: Ist das erlaubt?  Und darf der Chef per Videokamera überwachen, ob im Büro private Dinge erledigt werden?

Die Frage, ob eine Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt ist, lässt sich mit „jain“ beantworten. Eine gesetzliche Grauzone also. Was erlaubt ist und was nicht, darüber informiert z. B. der Anbieter für Bürobedarf, Viking, auf seinem Blog. Hier die wichtigsten Aussagen.

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Internetnutzung am Arbeitsplatz ist verboten - aber darf der Chef das kontrollieren?

Grundsätzlich gilt, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz verboten ist. Der Arbeitgeber darf aber nur stichprobenartig überwachen, ob das Internetverbot auch wirklich eingehalten wird. Darf im Büro das Internet privat genutzt werden, unterliegt die Kommunikation dem Fernmeldegeheimnis und darf nicht protokolliert werden.

Überwachen durch Abhören von Telefongesprächen ist nicht erlaubt

Grundsätzlich gilt, dass die heimliche Aufzeichnung von Telefongesprächen bzw. das Abhören verboten ist. Allerdings ist eine stichprobenhafte Überwachung und Speicherung von dienstlichen Gesprächen erlaubt.

Videoüberwachung durch den Chef ist nur beschränkt erlaubt

Grundsätzlich gilt, dass eine Dauerüberwachung per Video unzulässig ist, da sie die Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch eine verdeckte Videoüberwachung ist verboten. Doch um den Betrieb und das Eigentum zu schützen, darf ein Unternehmen im Betrieb Videokameras einsetzen, wenn er die Mitarbeiter darüber unterrichtet. Allerdings ist eine Installation in Umkleiden und Sanitärraumen nicht gestattet.

Private E-Mails kann der Chef erlauben, muss er aber nicht

Grundsätzlich gilt, dass es bei E-Mails darauf ankommt, ob der Chef die private Nutzung von E-Mails ermöglicht. Ist die Privatnutzung möglich, darf der Chef nicht auf das E-Mail-Postfach des Mitarbeiters zugreifen. Denn dann gilt das Telekommunikationsgeheimnis. Ist keine private Nutzung erlaubt, dürfen stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden.

Kontrollprogramme nur nach Information des Personalrats

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nicht heimlich mit Kontrollprogrammen überprüfen und protokollieren darf, ob der Arbeitsnehmer am PC gute Qualität leistet oder wie er mit dem Computer umgeht. Gibt es allerdings einen konkreten Anlass, der eine Überwachung eines Mitarbeiters erfordert – etwa beim Verdacht auf Diebstahl – muss vorab der Personalrat informiert werden.

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