Interviews zu Compliance Due Dilligence beim Unternehmenskauf

Compliance ist auch beim Unternehmenskauf ein wichtiges Thema. Entgehen dem Käufer Compliance-Mängel bei Zielunternehmen, sind nicht nur die Haftungsfolgen fatal und vielfältig. Doch wie üblich ist die Compliance Due Dilligence Prüfung im Vorfeld eines Unternehmenskaufes mittlerweile und wo liegen die besonderen Schwerpunkte?

Über die Bedeutung der Compliance Due Dilligence  beim Unternehmenskauf befragte  die Haufe Online Redaktion die Rechtsanwälte Barbara Mayer und Dr. Jan Henning Martens von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen.

Haufe Online-Redaktion: Due Diligence Prüfungen vor der Übernahme von Unternehmen sind die Regel. Wie häufig ist bislang eine Compliance Due Diligence Prüfung? Was genau ist hierunter zu verstehen?

Barbara Mayer:

Eine besondere Compliance-Due Diligence wird relativ häufig im Vorfeld eines Unternehmenskaufs durchgeführt, besonders durch große Unternehmen.  Dabei wird versucht, mögliche Gesetzesverstöße beim Zielunternehmen aufzudecken: Korruption, Kartellrechtsverstöße, Exportkontrolle, Umwelt sind die wichtigsten Schwerpunkte. In diesen Bereichen kann es für den Käufer eines Unternehmens teuer werden, wenn er erst nach dem Kauf Compliance-Probleme feststellt.

Daher wird vor allem im Rüstungssektor und bei Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern (Medizintechnik, Pharmaindustrie etcetera) auf eine sorgfältige Compliance-Due Diligence Wert gelegt.

Haufe Online-Redaktion: Eine solche Compliance Due Diligence ist also generell bei jedem Unternehmenserwerb sinnvoll?

Jan Henning Martens: Eine Compliance-Due Diligence ist definitiv immer sinnvoll, um etwa drohende Haftungsrisiken für den Erwerber beurteilen zu können. In letzter Zeit sind nicht nur gegen große Unternehmen wie Siemens, Ferrostaal und Atlas, sondern auch gegen Klein- und mittelständischen Unternehmen hohe Strafen von amerikanischen, aber auch von deutschen Behörden verhängt worden.

Mayer:  Bei Unternehmenskäufen ist es besonders wichtig, zu verstehen, wie das Zielunternehmen in der Vergangenheit Geschäfte gemacht hat. Wenn es hier Compliance-Verstöße gab, ist dies nicht nur für die Bußgelder, sondern auch für das künftige Geschäft essenziell.

Haufe Online Redaktion: Inwiefern? Können Sie das konkretisieren?

Mayer: Einerseits ist die Rufschädigung zu beachten. Bei Compliance-Verstößen kann es außerdem dazu kommen, dass die betroffenen Unternehmen von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, etwa in den USA oder Brasilien. Dann hilft nur eine gründliche Aufarbeitung der Verstöße und Implementierung der Compliance-Strukturen, damit die Unternehmen künftig wieder zugelassen werden.

Haufe Online-Redaktion: Wo liegen die speziellen Compliance-Risiken beim Unternehmenskauf?

Martens:

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Sind die Endkunden staatliche Institutionen, steigt regelmäßig die Gefahr, dass Bestechungen für die Auftragsvergabe ausschlaggebend sein können. Das gilt vor allem in Hochrisikoländern.

Haufe Online-Redaktion: Was sollte bei der Compliance Überprüfung diesbezüglich hinterfragt werden?

Mayer: Konkret sollte zum Beispiel darauf geachtet werden, ob es den Vertragspartner überhaupt gibt oder ob es eine Scheinfirma ist. Da helfen Rückfragen bei lokalen Banken oder Handelskammern.

Die Alarmglocken sollten auch läuten, wenn Geld auf Konten in Steueroasen überwiesen werden soll oder wenn bei einem Vertrag Leistung und Gegenleistung nicht in angemessenem Verhältnis zueinander stehen, wenn zum Beispiel bei einem Beratervertrag nicht klar wird, welche Aufgaben ein Berater eigentlich zu erfüllen hat und wofür er benötigt wird.

Haufe Online-Redaktion: Wer haftet nach der Transaktion für Compliance Verstöße, die vor dem Kauf im übernommenen Unternehmen erfolgt sind? Gibt es eine Rechtsnachfolge?

Martens: In erster Linie haftet das Zielunternehmen selbst; die Tendenz geht aber dahin, auch den Erwerber in Anspruch zu nehmen, vielleicht nicht für Compliance-Verstöße aus der Vergangenheit, wohl aber für Verstöße, die nach dem Unternehmenskauf geschehen, auch wenn sie in der Zeit davor eingeleitet wurden und der Käufer des Unternehmens in keiner Weise daran beteiligt ist.

 Haufe Online-Redaktion: Wenn das deliktische Verhalten im erworbenen Unternehmen zunächst nicht erkannt wird, aber fortgeführt wird - wie sieht dann die Haftung aus? Was muss die Unternehmensleitung tun, um sich abzusichern?

Mayer: Hier kommt es darauf an, ob die Geschäftsleitung das Verhalten kannte oder erkennen konnte. Sobald die Geschäftsleitung Kenntnis hiervon hat, muss sie das Verhalten abstellen und Mechanismen einführen, um künftige Verstöße zu vermeiden. Sie darf aber nicht die Augen verschließen, sondern ist schon verantwortlich, wenn sie die Compliance-Verstöße hätte erkennen können. Und das ist im Nachhinein fast immer der Fall.

Haufe Online-Redaktion: Was sind die möglichen straf-und zivilrechtliche Konsequenzen?

Martens: Zivilrechtlich haften das Unternehmen und die verantwortlichen Personen gemeinsam, oftmals kann das Unternehmen bei den Verantwortlichen aber Regress nehmen.

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Außerdem haften die handelnden Personen strafrechtlich beispielsweise wegen Bestechung oder Korruption.

Mayer: Die persönliche Haftung wurde erstmals vom Landgericht München im Zusammenhang mit der Siemens-Korruptionsaffäre gerichtlich bestätigt. Der ehemalige Siemens-Vorstand Neubürger wurde erstinstanzlich auf Zahlung von 15 Millionen Euro verurteilt, obwohl er persönlich nicht an Korruptionsfällen beteiligt war. Er war durch die Vorwürfe offenbar so getroffen, dass er sich wenig später das Leben nahm.

Haufe Online-Redaktion: Wie minimiert man die Haftungsrisiken beim Unternehmenskauf? Gibt es eine Möglichkeit die Haftung zu beschränken?

Martens:

Eine gründliche Compliance-Due Diligence ist unverzichtbar. Wer als Geschäftsführer des kaufenden Unternehmens auf eine solche Prüfung verzichtet, handelt pflichtwidrig und riskiert Schadensersatzansprüche, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Zielunternehmen in Compliance-Probleme verstrickt war.

Daneben sollten entsprechende Risiken durch Garantien des Verkäufers, einen (zeitlich befristeten) Einbehalt des Kaufpreises oder Bankgarantien abgesichert werden.

Haufe Online-Redaktion: Fazit - welche Fehler werden auf Unternehmensseite am häufigsten gemacht? Was wäre aus Ihrer Sicht empfehlenswert?

Mayer: In den international agierenden Konzernen ist das Bewusstsein für Compliance-Themen inzwischen sehr ausgeprägt. Von mittelständischen Unternehmen wird das Thema aber noch nicht wirklich ernst genommen. Diese Unternehmen gehen zu selbstverständlich davon aus, sie hätten „alles unter Kontrolle“. Wir können diese Unternehmen nur ermutigen, eine gruppeninterne Compliance-Struktur aufzusetzen. Das muss keine Compliance-Abteilung mit vielen zusätzlichen Mitarbeitern sein. Aber es wäre sinnvoll, das Bewusstsein für Compliance-Fragen durch Schulungen zu schärfen und Compliance-Verstöße konsequent zu verfolgen.

Frau Dr. Mayer, Herr Dr. Martens, vielen Dank für das Gespräch.

Das Interview führte Meike Jenrich, Freie Journalistin.

Compliance im Dialog mit Dr. Barbara Mayer und Dr. Jan Henning Martens

Dr. Barbara Meyer ist Rechtsanwältin und Partnerin ‎der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB mit Büros in Freiburg, Köln und Frankfurt am Main. Sie berät insbesondere bei Fusionen und Übernahmen (M&A), zu gesellschaftsrechtlichen Fragen sowie bei der Implementierung von Compliance-Strukturen.

Dr. Jan Henning Martens ist ebenfalls Rechtsanwalt in der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB. Er berät Mandanten vor allem in  handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen mit einem Schwerpunkt auf der Medizintechnik-Branche.

Schlagworte zum Thema:  Compliance-Gefährdungsanalyse