Geschädigte Unternehmen können Korruption zivilrechtlich kontern

Korruptionsfälle schaden dem Ansehen der betroffenen Unternehmen oder Institutionen nachhaltig. Gerade an bekannten Unternehmen und Marken klebt ein solcher Vorwurf wie Pech und sorgt für nachhaltigen Imageschaden. Neben dem verstärkten Bemühen um eine Compliance-Organisation und Kulturarbeit lohnt es sich auch, zivilrechtliche Reaktionsmöglichkeiten zu nutzen, wenn ein anderes Unternehmen die eigenen Mitarbeiter bestochen hat.

Nicht nur das Strafrecht, auch das Zivilrecht ist geeignet, auf Korruptionsfälle zu reagieren.

Anspruch auf Schadenersatz

Im typischen Korruptionsfall zahlt ein Unternehmen, das Waren verkauft, ein Schmiergeld an Mitarbeiter eines anderen Unternehmens, das daraufhin Waren des bestechenden Unternehmens erwirbt.

In einem solchen Fall steht dem geschädigten Unternehmen zunächst regelmäßig ein Schadenersatzanspruch gegen die Beteiligten eigenen Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Arbeitsvertrages zu.

Dieser Anspruch dürfte jedoch oftmals ein stumpfes Schwert sein, da die Arbeitnehmer in aller Regel nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, um durchgesetzte Schadenersatzansprüche zu begleichen.

Schädigende Unternehmen in Anspruch nehmen

Das geschädigte Unternehmen kann alternativ auch das schädigende Unternehmen auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch kann auf einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie auf §§ 823, 826 BGB beruhen.

Sittenwidrigkeit des Vertrages nutzen

Eine wichtige Alternative für geschädigte Unternehmen ist auch die Möglichkeit, sich auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages zu berufen, der durch Korruption zustande gekommen ist (§§ 134, 138 BGB).

  • Hierfür ist es notwendig zu belegen, dass sich die Sittenwidrigkeit der Schmiergeldzahlung im eigentlichen Vertrag fortsetzt.
  • Insofern kommt dem geschädigten Unternehmen jedoch eine Beweiserleichterung zu Gute.
  • Liegen in einem Fall Anhaltspunkte für eine nachteilige Auswirkung der Schmiergeldzahlung im eigentlichen Vertrag vor, hat der andere Vertragspartner seinerseits zu beweisen, dass dem geschädigten Unternehmen durch die Schmiergeldzahlung kein Schaden entstanden ist (BGH, Urteil v. 6.5.1999, ZIP 1999 S.1099 ff.)

Vertragsleistungen zurückerstatten

Ist ein Vertrag sittenwidrig, haben sich die Parteien die aufgrund des Vertrags gewährten Leistungen im Normalfall gegenseitig zurückzuerstatten.

Unter Umständen kann aber sogar die Folge entstehen, dass das geschädigte Unternehmen zwar seine Leistung zurückverlangen kann, aber seinerseits nicht die erlangte Leistung an das andere Unternehmen zurückerstatten muss (§ 817 S. 2 BGB).

Bildlich gesprochen, hätte es dann eine Leistung erhalten, ohne hierfür zahlen zu müssen.

  • Begründet wird dies damit, dass derjenige, der besticht und sich somit bewusst gegen das Recht stellt, sich nicht gleichzeitig zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche auf eben dies Recht berufen kann.
  • Dieser Weg kann für korrupte Unternehmen durchaus schmerzhaft und lehrreich sein,
  • für das geschädigte Unternehmen dagegen eine Genugtuung und Wiedergutmachung.
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