Geldwäsche: Prüfen Sie Ihre Pflichten

Viele Unternehmen erfüllen ihre Pflichten aus dem Geldwäschegesetz nicht. Dies haben jüngste Enthüllungen nochmals bestätigt. Unternehmen sollten deshalb ihre Verpflichtungen prüfen und ggf. konsequent umsetzen. Versäumnisse werden stärker verfolgt und können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen

Was wir aus den FinCEN Files lernen können:

Mängel und Defizite im Rahmen der Geldwäschebekämpfung von Unternehmen, insbesondere auch der Bankenbranche, sind derzeit in aller Munde. Erst vor kurzem wurden durch ein internationales Journalisten-Netzwerk gravierende Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche auf internationaler Ebene aufgedeckt (sog. FinCEN Files). Es heißt, die durch den Gesetzgeber geforderten strengen Regularien, insbesondere im Hinblick auf Verdachtsmeldungen, seien – weltweit – oftmals nicht eingehalten worden. Banken in verschiedenen Ländern, u.a. auch in Deutschland, sollen trotz der entgegenstehenden sanktionsbewehrten Pflichten über Jahre hinweg Geschäfte mit hoch riskanten Kunden geführt und für diese Transaktionen in Billionenhöhe (ca. 2 Billionen USD) abgewickelt haben. Entgegen der entsprechenden Pflichten seien den Recherchen des Journalisten-Netzwerks zufolge insbesondere Verdachtsmeldungen durch die Banken für einen langen Zeitraum, 2002 bis 2017, und in erheblichem Umfang (mehr als 2.100 Vorgänge) erst mit jahrelanger Verspätung abgegeben worden.

Defizite auch in anderen Branchen nicht ausgeschlossen

Auch wenn diese Enthüllungen in erster Linie die Bankenbranche und insbesondere größere Unternehmen betreffen, können und sollten auch kleine und mittelständische Unternehmen anderer Branchen dies als Weckruf verstehen und aus diesen „Fehlern“ lernen. Dies umso mehr, als dass das wichtigste internationale Gremium zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Financial Action Task Force (FATF), Deutschland derzeit erneut im Hinblick auf ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung überprüft. Bei der letzten Prüfung im Jahr 2010 wurde Deutschland wenig schmeichelhaft attestiert, es sei für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anfällig und trotz verschiedener Fortschritte seien nach wie vor Mängel hinsichtlich der Geldwäschebekämpfung erkennbar.

Die Schwachstellen 

Aus Erfahrung lässt sich sagen, dass nicht wenige Unternehmen die Vorschriften des GwG und Ihre Pflichten bisher ignoriert haben. Sie wissen entweder nicht, dass diese auch für sie gelten oder welche Maßnahmen sie im Einzelnen ergreifen müssen.

I.    Geldwäscherechtlich Verpflichtete: Wer ist betroffen?

Nicht nur Unternehmen oder Personen aus dem Finanzsektor treffen Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäsche. Vielmehr müssen eine Vielzahl von Unternehmen und Freiberuflern sowohl aus dem Finanz- als auch aus dem Nichtfinanzsektor prüfen, ob sie unter die geldwäscherechtlich Verpflichteten fallen und den im Geldwäschegesetz (GwG) niedergelegten Pflichten nachkommen müssen. Als Verpflichtete werden neben dem Finanzsektor u.a. auch Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Treuhänder erfasst. Des Weiteren Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sowie nicht zuletzt auch Güterhändler und Kunstvermittler. Bestrebungen der Europäischen Union, auch sämtliche sonstige Dienstleister in den Kreis der Verpflichteten einzubeziehen, konnten sich bislang (noch) nicht durchsetzen.

II.    Geldwäscherechtliche Pflichten: Was ist zu tun?

Die Verpflichteten sind nach dem GwG zur Erfüllung zahlreicher Obliegenheiten angehalten.

Sie haben ein Risikomanagement zu implementieren, welches neben der Erstellung einer Risikoanalyse auch interne Sicherungsmaßnahmen und die Benennung eines Geldwäschebeauftragten beinhaltet.

Sie müssen mitunter umfangreiche Sorgfaltspflichten wahrnehmen im Hinblick auf ihren Kundenkreis beziehungsweise Ihre Geschäftspartner und ggf. weitere Personen, die in der Geschäftsbeziehung eine Rolle spielen. Dazu zählen z. B. die für den Vertragspartner auftretenden natürlichen Personen (Prokuristen, Stellvertreter o.ä.) sowie der oder die wirtschaftlich Berechtigten. Bei Letzteren handelt es sich immer um diejenige(n) natürliche(n) Person(en), in dessen Interesse das Geschäft letztlich abgewickelt wird.

Daneben sind sie angehalten, bei Auffälligkeiten Verdachtsmeldungen abzugeben und sämtliche, in vorgenanntem Zusammenhang erhaltene Informationen und Unterlagen zu dokumentieren und aufzubewahren. Dies betrifft z. B. Ausweiskopien, sonstige Identifikationspapiere und die Unterlagen bzw. weitere Hinweise aus verschiedensten Quellen, aus denen der entsprechende Verdacht hervorgeht. Hier ist der Verpflichtete mitunter angehalten, eigene Recherchen, etwa über spezielle Datenbaken, durchzuführen, um den Verdacht zu verifizieren oder auszuräumen.

Lediglich in Einzelfällen sieht das Gesetz Erleichterungen im Hinblick auf den Pflichtenkatalog vor. So treffen beispielsweise den Güterhändler unter Umständen bestimmte Obliegenheiten nur, wenn er Bargeschäfte ab einer bestimmten Höhe durchführt.

III.    Geldwäscherechtliche Sanktionen: Wie werden Verstöße geahndet?

Bei Verstößen gegen das GwG drohen erhebliche Sanktionen: Unternehmen, die gegen geldwäscherechtliche Pflichten verstoßen, müssen nach § 56 GwG pro Verstoß eine Geldbuße von bis zu 150.000 EUR befürchten, soweit sie vorsätzlich handeln. Im Falle leichtfertigen Handelns kann die Geldbuße bis zu 100.000 EUR betragen. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können gar mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR oder einer solchen bis zum zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden. Handelt es sich bei den Verpflichteten um juristische Personen oder Personenvereinigungen, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegen, kommt sogar eine Geldbuße bis zu 5 Mio. EUR oder 10% des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder die Personenvereinigung im Geschäftsjahr, dass der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat, in Betracht.

Vor dem Hintergrund dieser und anderer Enthüllungen wird in Deutschland nicht nur die Erhöhung der Geldbußen gefordert, sondern auch, Geldwäsche durch engere Zusammenarbeit der zuständigen Behörden noch „ernsthafter“ zu ahnden.

Konsequenz: Die Sensibilität bei den Verpflichteten nimmt zu

Die von den internationalen Enthüllungen betroffenen Banken haben mitgeteilt, aus den Erkenntnissen bereits Konsequenzen gezogen zu haben. So seien „Milliarden von Dollar investiert“ worden, um die Geldwäsche intensiver und nachhaltiger zu bekämpfen. Dies beinhalte zugleich auch eine erhöhte Zahl an Geldwäscheverdachtsmeldungen. Bestätigt wird dies durch die deutsche Aufsichtsbehörde im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Financial Intelligence Unit (FIU). Laut FIU seien bereits im vergangenen Jahr gegenüber dem Vorjahr fast 50% mehr Verdachtsfälle gemeldet worden. Das Meldeaufkommen in den letzten zehn Jahren habe sich sogar beinahe verzwölffacht. Wenngleich der überwiegende Teil der Meldungen immer noch aus dem Finanzsektor stamme, stellt die FIU durchaus auch im Nichtfinanzsektor, etwa bei Güterhändlern oder Glücksspielveranstaltern, fest, dass auch diese im Hinblick auf Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG deutlich sensibilisierter sind.

Die Weisen lernen aus den Fehlern anderer

Die geldwäscherechtliche Exposition von Unternehmen des Finanzsektors ist aus verschiedenen Gründen nicht mit den Unternehmen anderer Branchen vergleichbar. Dennoch sollten sich die Verpflichteten des Nichtfinanzsektors nicht darauf ausruhen, dass es immer nur die anderen trifft. Auch Unternehmen zahlreicher anderer Branchen, in denen eine Geldwäscheproblematik auf den ersten Blick fernzuliegen scheint, müssen die Vorgaben des GwG einhalten.

Das Verkennen einer Verpflichteteneigenschaft und die damit einhergehenden individuell einzuhaltenden Obliegenheiten bergen ein erhebliches Sanktionsrisiko. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Freiberufler, jeder Gewerbetreibende und jedes sonstige Unternehmen prüfen, ob und gegebenenfalls welche Pflichten und Verantwortlichkeiten ihn nach dem GwG treffen und diese konsequent umsetzen. Dies beinhaltet zugleich eine Kontrolle der getroffenen oder gegebenenfalls veränderten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen, um zu gewährleisten, dass diese stets auf dem neuesten Stand sind. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass nicht nur der Kreis der Verpflichteten im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stetig erweitert wird, sondern auch die sie treffenden Pflichten durch den deutschen Gesetzgeber regelmäßig ausgedehnt werden. Beides gilt es zu prüfen. Nur so lässt sich das Risiko der zuvor aufgezeigten Sanktionen dauerhaft und konsequent vermeiden.

Anna-Lena Glander ist Associate in der Praxisgruppe Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Düsseldorf. Ein Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ist die Beratung börsennotierter, mittelständischer und kommunaler Unternehmen und deren Führungskräfte sowie auch von Einzelpersonen in allen Bereichen des (Wirtschafts-) Strafrechts und der Compliance.

Schlagworte zum Thema:  Geldwäsche, Compliance