Compliance Kommunikation, Selbstreinigung, Whistleblowing

In öffentlichen Diskussionen, besonders in den sozialen Medien, zählt eine juristische Bewertung eines Sachverhalts wenig. Das wurde auf dem 16. Frankfurter Compliance Symposium u. a. von Bundespräsident a.D. Christian Wulff oder Deutsche-Bank-Sprecher Jörg Eigendorf anschaulich erläutert. Und auch das geplante Wettbewerbsregister kann auf viele Unternehmen Auswirkungen haben, die vom Gesetz an sich nicht betroffen sind.

Was hat die Compliance-Welt bewegt auf dem 16. Frankfurter Compliance Symposium?

Das 16. Frankfurter Compliance Symposium führt Politiker, wie Bundespräsident a.D. Christian Wulff, Geschäftsführer, Compliance-Verantwortliche sowie Berater und digitale Lösungsanbieter zusammen, um über die aktuellen Entwicklungen zu sprechen.

Kommunikation in Krisensituationen

Kommunikation in Krisensituation, intern wie auch extern, war das zentrale Thema der Veranstaltung. Dies verdeutlichte auch der Dialog mit Jörg Eigendorf, Konzernsprecher und Generalbevollmächtigter der Deutschen Bank AG in dem One-On-One „Compliance & Reputation Management: Vertrauen nach Verstößen und Verfahren“. Natürlich ist Kommunikation nach außen ein unerlässliches und wichtiges Instrument der Unternehmen ihren Ruf zu bewahren. Zufrieden und glücklich müssen die Kunden sein. Wie sollen allerdings „Externe“ begeistert werden, wenn die eigenen Mitarbeiter, d.h. die direkten Botschafter der Marke, nicht überzeugt werden können. Das ist fast unmöglich. Deshalb legt der neue Vorstandsvorsitzende John Cryan größten Wert auf die interne Kommunikation – und kommt damit auch an. Wer sich dadurch, wie möglicherweise manche Investoren, zurückgesetzt fühlt, hat die Bedeutung des aktuellen Chancen-Prozesses nicht verstanden.

Wettbewerbsregister wird auch Unternehmen ohne öffentliche Aufträge betreffen

In den diversen Workshops wurden Themen wie kartellrechtliche Compliance-Risikoanalysen und Ziele und Schwerpunkte einer internen Durchsuchung erläutert. Im Workshop „Wettbewerbsregister und »Selbstreinigung«“ präsentierte Dr. Johanna Hartog, Referatsleiterin Digitale Wirtschaft, Regulierung und Vergaberecht beim Bundeskartellamt – in Zusammenarbeit mit der Haufe Gruppe, die Neuregelungen durch das Wettbewerbsregistergesetz.

Ziele des Gesetzes sind unter anderem die Verbesserung der Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und die zentrale Prüfung von Selbstreinigungsmaßnahmen. Dementsprechend wichtig für Unternehmen sind die Voraussetzungen der Selbstreinigung gem. § 125 GWB:

  1. Schadenswiedergutmachung
  2. Aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und die
  3. Implementierung von technischen und organisatorischen sowie personellen Maßnahmen.

Zentraler Punkt im Selbstreinigungsverfahren ist die Anerkennung von Compliance-Systemen, deren Anforderungen CompCor erläuterte. Dafür ist ein Nachweis unerlässlich, z.B. durch die Dokumentation des Compliance-Management-Systems.

In der regen Diskussion waren sich die Teilnehmer einig, dass das Wettbewerbsregister auch für Unternehmen relevant sein wird, die sich nicht an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen werden. Ihre privaten Kunden können von ihren potenziellen Lieferanten ganz einfach eine Selbstauskunft verlangen – rechtlicher Anspruch hin, juristische Zielsetzung des Registers her.

Auch Non-Profit-Organisationen müssen auf Compliance achten

In der Diskussionsrunde „Compliance in NPOs – Fallstricke und Verpflichtungen“ erklärte Caspar von Hauenschild, Mitglied im Curatorium des DNW, früher Vorstand bei Transparency International (TI), dass der Kampf gegen die Korruption bei TI Alltag ist. Eine Aufnahme sei hier an harte Bedingungen geknüpft, d.h. Mitglieder müssen nicht nur ein funktionierendes CMS, sondern auch dessen stetige Prüfung nachweisen. Funktionsfähig und nachhaltig muss das CMS sein, ansonsten wird die Mitgliedschaft „gekündigt“.

Außer Frage steht, dass Unternehmen sich vorbereiten sollten. Auf Compliance, auf interne und externe Kommunikation, auf Hinweisgeber, Korruption und das Selbstreinigungsverfahren. Es bringt nichts, die Füße still zu halten, in der Hoffnung es wird schon nichts passieren.

Durchsuchungen von Anwaltskanzleien und die Auswirkung auf Whistleblowing

Rückblickend auf das Compliance Jahr 2017 wurden Themen wie die Dieselaffaire und die damit zusammenhängende Durchsuchung der US-Anwaltskanzlei Jones Day, die für den Wolfsburger Autokonzern die Affäre bearbeitet, aufgenommen. Trotz des privilegierten Anwaltsgeheimnisses entschied das LG München, die Beschlagnahme von Dokumenten bei Jones Day sei rechtmäßig. Steffen Salvenmoser, Partner bei PwC, brachte die Wichtigkeit der Durchsuchungsentscheidung zum Ausdruck. Unabhängig von der Eskalation bis zum BVerfG machte er auf die weitreichenden Konsequenzen zum Thema Whistleblowing aufmerksam. Denn sobald ein Unternehmen eine externe Kanzlei im Rahmen ihres Whistleblowingsystems heranzieht, scheint ein Ombudsmann, auf Grund der beschlagnahmefreien Informationen, nicht mehr geschützt. Inwiefern dass der Fall sein wird, ist allerdings erst zu entscheiden, wenn das BVerfG in der Hauptsache entschieden hat. 

Kündigungsschutz für Compliance-Verantwortliche?

Sein „Wunsch für die Fee“, nach dem Salvenmoser von Moderator Marc Brost, Leiter des Hauptstadtbüros der „Zeit“ gefragt wurde, war die Bitte oder auch der „Hilferuf“ für mehr Unterstützung in der Dilemma-Funktion eines Compliance-Verantwortlichen. Am besten wäre ein Kündigungsschutz für Compliance-Verantwortliche, um den Worst Case „Jobverlust oder Gefängnis“ zu umgehen.