Compliance Ermittlungen und arbeitsgerichtliche Verfahren

Arbeitsgerichtsverfahren als Erkenntnisquelle für Ermittlungsbehörden? Compliance-Praktiker sollten dies im Auge haben und ohnedies im Zusammenhang mit Compliance-Störfällen geführten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen ausreichende Aufmerksamkeit widmen.

Arbeitsrechtsrechtliche Auseinandersetzungen als Informationsquelle für Compliance Ermittlungen?

In einer aktuellen Ausschreibung der Polizei Nordrhein-Westfalen für einen Veranstaltungsreferenten zu einer Veranstaltung "Wirtschaftskriminalität - Wirtschaft - Grundlagen“ heißt es: „... Wünschenswert wäre zudem die Behandlung der folgenden Fragen: Welche Erkenntnismöglichkeiten bieten parallel zum Strafverfahren geführte Arbeitsgerichtsverfahren für die Ermittlungsbehörden? Gibt es Verwertungsprobleme?“ Im Vordergrund der arbeitsrechtlichen Diskussion zu Compliance Ermittlungen standen für den Compliance Praktiker bisher vor allem die Grenzen für Compliance Ermittlungen aufgrund arbeits- und betriebsverfassungsrechtlicher Vorgaben oder aus Gründen des Datenschutzes. Nun stellt sich die Frage: Können Informationen aus arbeitsgerichtlichen Verfahren selbst Erkenntnisquelle für externe Ermittlungen in Straf- und Bußgeldverfahren sein?

Mitarbeiter entlasten sich durch Belastung des Arbeitgebers

Mitarbeiter, die wegen Korruptions-, Kursmanipulations- oder Untreue/Scheinrechnungs- Vorwürfen gekündigt worden sind, tragen im Kündigungsschutzverfahren oftmals unter Beweisantritt vor, dem Arbeitgeber sei ihr Fehlverhalten bekannt gewesen, er habe dies geduldet oder mangels ausreichender Ablauf - und Kontrollorganisation zu Fehlverhalten ermuntert. In einigen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sind Kündigungen vor diesem Hintergrund für unwirksam erklärt worden.

Weitere Ermittlungen in der Regel nicht ausgeschlossen

In Strafverfahren gegen die gekündigten Mitarbeiter kann die Verwendung solcher Ausführungen einem Verwertungsverbot unterliegen, weil die betreffenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrem Vortrag im Arbeitsgerichtsprozess natürlich nicht auf ihr strafrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht als mögliche Beschuldigte hingewiesen worden sind. Allerdings hindert im deutschen Recht ein solches Verwertungsverbot in der Regel nicht, den Parteivortrag als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen zu nehmen, z.B. beim Beweisantritt genannte Zeugen zu vernehmen, Kollegen zu befragen oder durch Durchsuchungsbeschlüsse nach Unterlagen zu suchen, die den Vortrag im Arbeitsgerichtsverfahren bestätigen (kein Fernwirkungsverbot). Anders als im U.S. Recht ist in Deutschland die Verwendung der „fruit of the poisonous tree“ in der Regel nicht verboten.

Ermittlungsverfahren gegen Führungskräfte wegen Verletzung von Organisations- oder Kontrollpflichten

Geschäftsleitung und die Führungskräfte, an die Pflichten übertragen worden sind, sind nach §§ 130, 9 OWiG zu risikoangemessenen Organisations- und Kontrollmaßnahmen verpflichtet, um strafbare oder bußgeldbewehrte Rechtsverstöße bei Führung der Unternehmensgeschäfte zu vermeiden. Ermittlungstechnisch kann ein Parteivortrag der vorgenannten Art im Arbeitsgerichtsprozess hervorragende Hinweise auf ein Organisations- und Kontrollverschulden geben - ein Vorwurf, der sich ohne detaillierte interne Informationen sonst oft nur bei ganz massiven Compliance Störfällen nachweisen lässt.  Inwieweit damit strafrechtliche Verwertungsverbote eingreifen könnten, ist nicht ersichtlich.

Vorsicht ist geboten für Compliance Verantwortliche

Es mag ein Zufall sein, wenn gerade jetzt aus Nordrhein-Westfalen die Frage nach der Verwertung von Informationen aus arbeitsgerichtlichen Verfahren in polizeilichen Ermittlungsverfahren gestellt wird. Angesichts der Diskussion um die Einführung eines Unternehmensstrafrechts oder Verschärfung des Ordnungswidrigkeitenrechts sollten Compliance Praktiker diesem Zufall jedenfalls Aufmerksamkeit schenken. Für den Compliance-Beauftragten oder andere mit der unternehmensinternen Untersuchung von Compliance-Störfällen beauftragte Funktionen besteht bei einem entsprechenden Parteivortrag vor dem Arbeitsgericht oder in den vorprozessualen Auseinandersetzungen ohnedies zwingender Anlass eine hausinterne Untersuchung einzuleiten. Entweder sachbezogen wegen Verfahrensschwächen oder personenbezogen gegen die möglichen Kontrollverantwortlichen.

Compliance Krisenmanagement - eine funktionsübergreifende Aufgabenstellung

Auch bei diesem Thema zeigt sich, dass Compliance Management - insbesondere im Krisenfall - eine funktionsübergreifende Aufgabenstellung ist, die das Zusammenwirken verschiedener Fachabteilungen in Koordination durch den Compliance Beauftragten oder die Geschäftsleitung verlangt.

Personelle Konsequenzen ersetzen nicht die sachbezogene Aufarbeitung von Organisations- und Kontrollschwächen (DIN - ISO 19600 Abschnitt 10 „Verbesserung“)

Wer bei Mitarbeiterfehlverhalten sofort kündigt, ohne die oftmals damit angezeigten internen Schwächen der Organisation aufzuarbeiten, sollte sich bei Ermittlungsüberraschungen nicht wundern. Der Compliance Management Standard DIN-ISO 19600 nennt bei den Korrekturmaßnahmen angesichts von Compliance-Störfällen zu Recht die sachbezogene Aufarbeitung von Organisations- und Kontrollschwächen noch vor personenbezogenen Disziplinarmaßnahmen.

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