Kartellrechtliches Grundprinzip

Dem Kartellrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass jedes Unternehmen autonom zu bestimmen hat, welche Geschäftspolitik es auf dem Markt verfolgt.

Wettbewerber dürfen sich treffen und Informationen austauschen – dabei müssen sie jedoch die Grenzen des Kartellrechts beachten

Der Austausch von sensiblen Unternehmensinformationen im Rahmen von Verbands- oder Ausschusstreffen konkurrierender Unternehmen bildet häufig die Basis für unzulässige Kartellabsprachen. Die Aktualität dieses Themas wird einmal mehr durch den derzeit prominentesten Verdachtsfall vermeintlicher Kartellabsprachen der großen deutschen Automobilhersteller im Zusammenhang mit dem Dieselskandal unterstrichen (vgl. Bericht in Der Spiegel Nr. 30, 22.07.2017). Unabhängig davon, ob sich der Verdacht einer Beteiligung an unzulässigen Kartellabsprachen im Nachhinein als zutreffend bestätigt, wird gegen betroffene Unternehmen zunächst einmal ermittelt und in der Presse entsprechend berichtet. Die Reputation der betroffenen Unternehmen hat in der Regel durch die Berichterstattung in der Presse bereits nachhaltig Schaden genommen, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Verdacht unbegründet war. Um bei Treffen mit Wettbewerbern erst gar nicht den Verdacht wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen aufkommen zu lassen, kann die Vermittlung nachfolgender Verhaltensregeln (etwa im Rahmen von unternehmensinternen Compliance-Schulungen) bereits im Vorfeld solcher Treffen dabei helfen, die Regeln des Kartellrechts einzuhalten und Unternehmen sowie deren Mitarbeiter vor kartellbehördlichen Ermittlungen und den gravierenden Folgen von Kartellrechtsverstößen zu schützen.

Kartellrechtliches Grundprinzip

Unternehmen müssen geschäftliche Entscheidungen unabhängig voneinander treffen.

Nach europäischem sowie deutschem Kartellrecht sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten.

Dem Kartellrecht liegt somit der Gedanke zugrunde, dass jedes Unternehmen autonom zu bestimmen hat, welche Geschäftspolitik es auf dem Markt verfolgt. Denn wer über die Vorstellungen seiner Konkurrenten Bescheid weiß, steht unter verringertem Wettbewerbsdruck. Hierdurch bedingte Verfälschungen des Wettbewerbs zu verhindern, ist die Zielsetzung des Kartellrechts.

Schlagworte zum Thema:  Wettbewerbsrecht, Kartellrecht