Kein lesender Zugriff auf Arbeitszeitkonten durch Personalrat

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Personalrat einer Behörde kein eigener, unmittelbarer („lesender“) Zugriff auf die elektronisch erfassten Arbeitszeitdaten einzelner Beschäftigter zu. Für die Kontrolle von Beschäftigungszeiten reiche ein Zugriff auf anonymisierte Daten aus.

Das Gericht musste sich mit einer Beschwerde des Personalrats der Duisburger Agentur für Arbeit befassen, der von der Behörde eine eigene Einsicht in das dort genutzte elektronische Zeiterfassungssystem verlangt hatte und so unmittelbar auf die Arbeitszeitkonten der hier Beschäftigten zugreifen wollte.

Nachdem die Dienststelle dieses Anliegen mit Hinweis auf den Datenschutz abgelehnt hatte, rief der Personalrat das Verwaltungsgericht an, das diesen Antrag jedoch ablehnte. Nach einer vom Oberverwaltungsgericht abgewiesenen Beschwerde musste sich nun das BVerwG mit diesem Fall beschäftigen.

Daten in anonymer Form ausreichend

Auch die Leipziger Richter bestätigten mit ihrem Urteil die Auffassungen der Vorinstanzen und sahen keine Notwendigkeit für einen unmittelbaren, „lesenden“ Zugriff des Personalrats auf die gespeicherten Arbeitszeitdaten. Stattdessen reiche es aus, wenn dem Personalrat die Daten in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

Auskunft nur im Rahmen des Erforderlichen

In der Urteilsbegründung führten die Richter an, dass der Personalrat zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Auskunft durch die Dienststelle habe, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig ist. Dies beinhalte beispielsweise auch die Möglichkeit zur Überwachung von Tarifverträgen, gesetzlichen Vorgaben und Dienstvereinbarungen. Jedoch reiche im Hinblick auf die Kontrolle der Beschäftigungszeiten bereits ein Zugriff auf anonymisierte Daten aus. Ein unmittelbarer Zugriff auf die konkreten Daten namentlich gekennzeichneter Beschäftigter sei dagegen nicht notwendig.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 19.03.2014, Az.: 6 P 1.13)

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