
Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar und was muss konkret beachtet werden? Detaillierte Hinweise zur Datensicherheit bei der Arbeit im Home Office bzw. bei der Telearbeit gibt der Bundesdatenschutzbeauftragte in einer neuen Broschüre.
Ist Telearbeit mit dem Datenschutz vereinbar und was muss konkret beachtet werden? Detaillierte Hinweise zur Datensicherheit bei der Arbeit im Home Office bzw. bei der Telearbeit gibt der Bundesdatenschutzbeauftragte in einer neuen Broschüre.
Telearbeit bzw. die Arbeit im Home Office ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschäftigten zumindest einen Teil ihrer Aufgaben in der eigenen Wohnung erledigen und dazu meist via Internet mit dem Firmennetzwerk verbunden sind. Die Vereinbarkeit von Telearbeit und Datenschutz wird dabei zwar durch gesetzliche Vorgaben geregelt, allerdings gibt es auch einen Grenzbereich, insbesondere bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Entscheidung, wie solche Aufgaben im Rahmen einer Telearbeit durchgeführt werden dürfen, ist daher häufig auch eine Einzelfallentscheidung, bei der jeder Arbeitgeber alleine entscheiden muss. Hierbei soll nun das neue Merkblatt helfen.
Unterschiedliche Schutzwürdigkeit
In der Broschüre wird zunächst auf die unterschiedliche Schutzwürdigkeit von verschiedenen Daten eingegangen. Für besonders sensible Informationen (Sozialdaten nach § 67 SGB X oder Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG) ist eine Telearbeit beispielsweise nur dann vertretbar, wenn der Schutz durch weitreichende technisch-organisatorische Maßnahmen möglich ist und zusätzlich entsprechende Kontrollmöglichkeiten vor Ort gewährleistet sind.
Konkrete Datenschutzanforderung an das Home Office
Darüber hinaus listet die Broschüre im Detail zahlreiche Einzelanforderungen auf, die an die Gestaltung eines Heimarbeitsplatzes zu stellen sind, sofern hier schützenswerte Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören
räumliche Anforderungen (z. B. separates, abschließbares Arbeitszimmer),
technische Maßnahmen (Nutzung von VPN-Verbindungen zur Datenübertragung, Zugangskontrolle über PIN oder Karte) oder
organisatorische Vorgaben (Zugangsmöglichkeit des Arbeitgebers und der Datenschutzbehörden zu Kontrollzwecken).
Die Broschüre stellt der Bundesbaufragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bereit.