Helmkamera:  Persönlichkeitsrecht beim Filmen beachten

Michael Schumacher hatte eine, viele andere Sportler nutzen sie auch: die Helmkamera. Die Branche dieser hippen Kameras boomt. Spektakuläre Bilder landen schnell im Netz. Dabei sollte das Persönlichkeitsrecht Dritter beachtet werden.

Skifahrer, Surfer oder Mountainbiker können wie mit einem zweiten Augenpaar ihre Bewegungen aufzeichnen. Profisportler nutzen die Bilder aus Helmkameras zur Analyse und für Trainingszwecke, für Freizeitsportler sind sie oft Urlaubssouvenirs. Der Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, rät hier zu Vorsicht und Rücksichtnahme. "Solange diese Aufzeichnungen im Kreise der Familie und Freunde bleiben, sind aus datenschutzrechtlicher Sicht keine durchgreifenden Bedenken zu erheben", so Wagner.

Persönlichkeitsrechtsrecht Dritter beachten

Problematisch werde die Verwendung der Kameras aber dann, wenn Dritte, die von der Kameraaufzeichnung erfasst werden, ungewollt mit aufgenommen werden. Diese Betroffenen könnten sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt sehen. Da ist nach Ansicht Wageners Fingerspitzengefühl gefragt. Den Snowboarder in der Pipe zu filmen ist sicherlich o.k., nicht aber den Skihasen beim Sonnenbaden.

Ausdrückliche Einwilligung bei Veröffentlichung im Internet

Werden die Aufnahmen dann noch ins Internet gestellt und damit weltweit abrufbar veröffentlicht, kann der Sportler schnell mit Vorschriften des Datenschutzrechts oder des Kunsturhebergesetzes in Konflikt kommen, an die er vielleicht gar nicht gedacht hat. Nicht zu beanstanden sei es, wenn jemand zu „touristischen Zwecken“ fotografiert oder filmt.

Etwas anderes sei es, wenn dabei auch andere Personen aufgenommen werden. Richtet der Sportler seine Helmkamera gezielt auf diese anderen Personen, dann braucht er deren ausdrückliche Einwilligung, wenn er die Aufnahmen veröffentlichen will, so der Datenschutzexperte Wagner. Besonders kritisch sei es, wenn die Sportler die Videos auf YouTube, Blogs oder Facebook hochladen - ohne die Einwilligung der auf den Videos abgebildeten Personen einzuholen.

Beweismaterial im Ermittlungsfall

Einerseits könnten Aufsichtsbehörden bei Verstößen ein Bußgeld verhängen, wenn eine Beschwerde eingeht. Andererseits kann, so Wagner, die Aufzeichnung für den Sportler auch "nach hinten losgehen". Regelmäßig beschlagnahmen Ermittlungsbehörden die Kameras samt Videoaufzeichnungen, um Unfälle, Straftaten etc. aufzuklären – so wie z. B. im Fall Schumacher.

Das kann für die Ermittlungsbehörden sehr hilfreich sein – muss aber nicht immer im Interesse des Sportlers liegen. Der hat dann für seine Regelverstöße oder gar Ordnungswidrigkeiten das Beweismaterial an die Polizei gleich mit geliefert.

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