(1) Unbeschadet des Artikels 167 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtliche Informationen beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

 

(2) Der Anmelder muss im Zollgebiet der Union ansässig sein.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die folgenden Anmelder nicht im Zollgebiet der Union ansässig sein:

 

a)

Personen, die eine Zollanmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben,

 

b)

Personen, die nur gelegentlich eine Zollanmeldung – auch zur aktiven Veredelung oder zur Endverwendung – abgeben, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten,

 

c)

Personen, die in einem Land, dessen Hoheitsgebiet an das Zollgebiet der Union angrenzt, ansässig sind und die in der Zollanmeldung angegebenen Waren an einer Grenzzollstelle der Union, die an der Grenze zu diesem Land liegt, gestellen, sofern das Land, in dem die Personen ansässig sind, den im Zollgebiet der Union ansässigen Personen auf Gegenseitigkeit den gleichen Vorteil gewährt.

 

(4) Zollanmeldungen sind zu authentifizieren.

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