1) Darf man auch mehr Sicherheitsbeauftragte ausbilden lassen?

Es ist durchaus üblich, dass nicht nur die in der DGUV-V 1 genannte Mindestanzahl an Sicherheitsbeauftragten ausgebildet werden.

Sofern Sie in Ihrem Unternehmen

  • Schichtarbeit haben oder
  • Ihr Unternehmen sehr groß ist und über viele Abteilungen verfügt (bzw. durch Außenstellen oder Baustellenbetrieb sich die Mitarbeiter nicht an einem Standort befinden),

bietet es sich an, in jeder Schicht über mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu verfügen bzw. die Anzahl bei mehreren Abteilungen sinnvoll zu ergänzen, da ein abteilungsübergreifendes Tätigkeitsfeld meist zu Konflikten führen kann (Kompetenzüberschneidung, Zuständigkeitsbereiche).

2) Welche Kosten entstehen durch die Beauftragung von Sicherheitsbeauftragten?

Die Ausbildungskosten für Sicherheitsbeauftragte werden von der Berufsgenossenschaft übernommen. Die Berufsgenossenschaft übernimmt auch Fahrtkosten (Bahnfahrt 2. Klasse bzw. eine Kilometergeldpauschale für Selbstfahrer).

In der Regel dauert die Ausbildung 3 Tage.

Nach der Ausbildung können Sie auch den Sicherheitsbeauftragten die kostenlosen Informationsmittel der Berufsgenossenschaft zur Verfügung stellen.

Nach ca. 5 Jahren sollte jeweils ein Fortbildungsseminar bei der Berufsgenossenschaft besucht werden. Der Fachkundeerhalt kann selbstverständlich auch auf andere Weise erfolgen. Sie sollten jedoch bedenken, dass die Teilnahme an einem Seminar dazu führt, dass ein überbetrieblicher Erfahrungsaustausch stattfindet. So lassen sich leichter "gute Beispiele" anderer Unternehmen in Erfahrung bringen.

Neben der Ausbildung müssen Sicherheitsbeauftragte im Rahmen ihrer Arbeitszeit für besondere Aufgaben von ihrer eigentlichen Arbeit freigestellt werden. Man geht hier davon aus, dass der zeitliche Rahmen ca. 5 % der gesamten Arbeitszeit beträgt.

 
Achtung

Folgekosten werden vermieden

Bedenken Sie, dass diese Zeit sinnvoll investiert ist, da durch die Tätigkeit der Sicherheitsbeauftragten Folgekosten auf Grund nicht erkannter Schwachstellen vermieden werden.

3) Wer ist für diese Aufgabe geeignet?

Im Prinzip eignet sich jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter für diese Aufgabe. Es werden sich jedoch nicht alle dazu bereit erklären, diese Aufgabe freiwillig zu übernehmen. Denn: Es ist grundsätzlich eine freiwillige Aufgabe.

Verpflichten Sie einen Mitarbeiter dazu, diese Aufgabe wahrzunehmen, der dies vom Grunde her nicht möchte, erweisen Sie sich selbst einen Bärendienst: Sie können durch einen unmotivierten Mitarbeiter nahezu keine Verbesserung des Sicherheitsniveaus erreichen.

Normalerweise lassen sich Ersthelfer gut für diese Aufgabe motivieren. Es gibt aber auch privat engagierte, die z. B. in der freiwilligen Feuerwehr tätig sind.

4) Dürfen Sicherheitsbeauftragte im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung benachteiligt werden?

Nein, sie dürfen weder benachteiligt werden[1] noch finanzielle Einbußen erleiden. Sie wollen eine qualifizierte Hilfe und Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte erhalten. Die Sicherheitsbeauftragten müssen daher auch über betriebliche Entscheidungen, Neuerungen, Einführung von Maschinen, Geräten, PSA etc. weitestgehend informier werden. Hier wäre ein Informationsmangel eine Benachteiligung.

5) Muss jeder Sicherheitsbeauftragte an Sicherheitsbegehungen teilnehmen?

Der Grundsatz lautet, dass Sicherheitsbeauftragte an Sicherheitsbegehungen teilnehmen sollen. Das bedeutet natürlich nicht, dass alle Sicherheitsbeauftragten gleichzeitig an einer Sicherheitsbegehung teilnehmen müssen. Sie sollen aber an den Begehungen teilnehmen, die ihren Arbeitsbereich betreffen. Sollten sie bei der geplanten Sicherheitsbegehung nicht teilnehmen können (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit), dann empfiehlt es sich, dass ein Sicherheitsbeauftragter eines anderen Bereiches in Vertretung daran teilnimmt.

6) Trägt ein Sicherheitsbeauftragter Verantwortung?

Sie können jeden potenziellen Kandidaten für diese Aufgabe dahingehend beruhigen, dass mit dieser Aufgabe keine rechtliche Haftung verbunden ist. Die Verantwortung bleibt mit Übernahme der Aufgaben beim Unternehmer und den Führungskräften.

Der Sicherheitsbeauftragte muss nur dann Verantwortung für seine Handlungen übernehmen, wenn grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen wird oder ein Arbeitsunfall schuldhaft verursacht wird. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht an die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten gebunden, sie betrifft jeden Einzelnen im Unternehmen.

7) Wie bestellt man Sicherheitsbeauftragte?

Die DGUV-R 100-001 enthält einen Mustervordruck zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten. Im Vordruck sind die wesentlichen Aufgaben aufgeführt.

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