Grundsätzlich ist der Unternehmer für die Arbeitssicherheit verantwortlich.[1] Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist der Unternehmer nicht in der Lage, diese Aufgaben allein wahrzunehmen. Daher kann er seine Pflichten auf ihm direkt unterstellte Mitarbeiter übertragen.[2] Indem diese Mitarbeiter die Unternehmerpflichten wahrnehmen, übernehmen sie dafür auch die Verantwortung. Die Grundverantwortung verbleibt jedoch beim Unternehmer.

Darüber hinaus werden noch weitere Fachkräfte eingesetzt: Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Obwohl das Unternehmen im Rahmen einer sinnvoll ausgeführten Pflichtenübertragung und Bestellung von Fachkräften über eine ausreichende Sicherheitsorganisation verfügen sollte, verlangt der Gesetzgeber in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeitern darüber hinaus die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten.[3] Die Zahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten hängt von verschiedenen Kriterien ab, die in § 20 DGUV-V 1 niedergelegt sind[4]. In Unternehmen mit besonders hohen oder geringen Gefahren kann der Unfallversicherungsträger andere Vorgaben machen.[5]

Das Unternehmen muss den Sicherheitsbeauftragten die Gelegenheit geben, an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft teilzunehmen, soweit dies im Hinblick auf die Betriebsart und die damit für die Versicherten verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie unter Berücksichtigung betrieblicher Belange erforderlich ist.[6]

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