(1) 1Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

 

1.

die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

 

2.

die Überlassung,

 

3.

den Erwerb,

 

4.

die Bearbeitung durch

 

a)

Umbau oder

 

b)

Austausch eines wesentlichen Teils.

2Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

 

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

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