Zusammenfassung

 
Überblick

Rechtsverstöße gegen das Recht des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit können Rechtsfolgen verschiedenster Art nach sich ziehen. Im Privatrecht stehen das Verschulden und der entstandene Schaden im Mittelpunkt. Während z. B. im öffentlich-rechtlich strukturierten Recht bereits eine Gefährdung zu einer Sanktion führen kann, selbst wenn kein Schaden entstanden ist, greift das Zivilrecht – v. a. das Recht der unerlaubten Handlung – immer nur dann ein, wenn ein Schaden entstanden ist.

So steht der juristische Laie vor dem zugegebenermaßen reichlich verwirrenden Sachverhalt, dass ein und derselbe Geschehensablauf im Betrieb zu einer Geldbuße oder -strafe führen kann, auch wenn kein Schaden entstanden ist. Ebenso ist denkbar, dass ein Geschehen nach öffentlichem Recht eine Sanktion nach sich zieht, nicht aber nach Zivilrecht, weil beide Regelsysteme mit unterschiedlichen Verschuldensmaßstäben arbeiten. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, indem zivilrechtlich ein Schaden zu ersetzen ist, diesem Vorgang aber keine "Strafe" folgt, weil der dem Schaden zugrunde liegende Vorgang nicht sanktionsbewehrt ist.

 

1 Strafrecht

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit stellen die Gesunderhaltung und die Abwehr von Unfällen in den Mittelpunkt ihrer Normen. Von daher ergibt sich im klassischen Bereich des nicht nur auf Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit abstellenden Strafrechts bereits eine logische Eingrenzung und Fokussierung auf solche Normen, die gleiche Schutzziele haben.

Vor diesem Hintergrund und dem Blick auf die geschützten Rechtsgüter kommen aus dem Bereich des Strafgesetzbuches (StGB) im Wesentlichen in Betracht:

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, v. a.

Des Weiteren ist der 27. Abschnitt StGB zu beachten beginnend mit

Aus dem Bereich des 28. Abschnitts StGB "Gemeingefährliche Straftaten" sind zu beachten:

Den arbeitsschutzrelevanten Straftaten nach dem StGB ist zu Eigen, dass es, um eine Strafbarkeit auszulösen, i. d. R. zur vollendeten Verletzung des geschützten Rechtsgutes gekommen ist. Besonders deutlich wird dies bei Delikten, wie der fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

2 Gefährdungsdelikte im Arbeitsschutzrecht

Neben der Strafbarkeit nach dem klassischen Strafrecht (StGB) enthält das Arbeitsschutzrecht darüber hinaus noch eine Fülle von Sachverhalten, die als Straftaten gewertet und auch so geahndet werden können. Das Besondere an diesem "Arbeitsschutz-Strafrecht" ist, dass vielfach bereits (lediglich) eine Gefährdung eines oder mehrerer Schutzgüter – vorrangig Leben und Gesundheit – ausreicht, um eine Strafbarkeit zu bejahen.

Da es bei der Gefährdung naturgemäß noch nicht zur Beschädigung des geschützten Rechtsgutes gekommen ist, sondern die Beschädigung erst die logische Folge eines ungehinderten weiteren Tatverlaufs über den Zeitkorridor der Gefährdung hinaus wäre, kommt dem "Gefährdungsstrafrecht" des Arbeitsschutzrechts eine besondere Bedeutung zu. Die Problematik dürfte v. a. in der Ermittlung des Tatbestandes zu sehen sein: Ein Todesfall oder eine Verletzung als Ergebnis eines bestimmten Ablaufs ist für jedermann erkennbar. Demgegenüber dürfte die Frage, ob überhaupt eine Gefährdung eingetreten wäre, also die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei ungehindertem Fortgang der Ereignisse, schon sehr viel Ermittlungsarbeit im Rechtlichen und Tatsächlichen nach sich ziehen. Das Risiko, jemanden einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, wo es um nicht 100 % sichere Sachverhalte geht, sollte nicht unterschätzt werden.

Ausgehend von § 26 ArbSchG finden sich auch in den vom ArbSchG abgeleiteten Verordnungen zahlreiche Vorschriften, aus denen Bestrafungen mit Geld- oder Freiheitsstrafe erwachsen können. In diesem Kontext sind zu nennen:

Nur die beiden Verordnungen zu den Themen "Lastenhandhabung" und "PSA" kommen völlig ohne Strafvorschriften aus.

3 Täter

Täter einer Straftat, sei es nun nach allgemeinem Strafrecht oder im Zusammenhang mit arbeitss...

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