Ordnungswidrigkeitstatbestände finden sich im/in

Mit Ausnahme der Lastenhandhabungs- und der PSA-Verordnung enthalten sämtliche Verordnungen Ordnungswidrigkeits-Sachverhalte und Tatbestände. Anders als bei den Straftatbeständen ist bei den Ordnungswidrigkeits-Sachverhalten auch die fahrlässige Begehung unter Sanktion gestellt.

Als Fundstellen des Ordnungswidrigkeitenrechts sind im Anschluss an § 25 ArbSchG zu nennen:

Nach § 20 ASiG handelt ordnungswidrig, wer einem der dort näher bezeichneten Tatbestände aus den §§ 12 und 13 ASiG zuwiderhandelt.

Ausgangspunkt für Ordnungswidrigkeits-Sanktionen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 209 SGB VII. Demnach handelt unter Einbeziehung von § 15 Abs. 1 und 2 SGB VI ordnungswidrig, wer einer Unfallverhütungsvorschrift zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des § 209 SGB VII verweist.

Neben den originär arbeitsschutzbezogenen, vorstehend genannten Rechtsbereichen enthält auch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) selbst eine Norm, die im Rahmen von Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit eine besondere Rolle spielt.

Nach § 130 OWiG gilt Folgendes: Wer als Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch die gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

§ 130 OWiG stellt insofern im Recht der Ordnungswidrigkeiten, auf das sowohl die staatlichen Aufsichtsbehörden als auch die Berufsgenossenschaft zurückgreifen dürfen, die zentrale Norm für die Ahndung von Organisations- und Aufsichtsversagen in den Betrieben dar.

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