Tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar entweder

  1. mehr als 25 % der Kapitalanteile hält und/oder
  2. mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert und/oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt (§ 3 Abs. 2 GwG).

Maßgeblicher Unterschied zur Rechtslage vor Einführung des Transparenzregisters und Registrierungspflicht für Unternehmen ist, dass ausdrücklich auch alle Gestaltungen, Absprachen etc., die mittelbar eine solche Kontrolle bestimmter natürlicher Personen zur Folge haben, erfasst werden. Abgezielt wird z. B. auf Treuhand-, Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen, Mehrstimm- oder sonstige Sonderrechte.

Auch eine Unterbeteiligung, also eine Beteiligung, die intern mit einem Gesellschafter gebildet wird und sich nur auf diesen Gesellschaftsanteil bezieht, muss gemeldet werden, wenn die Vereinigung unter deren mittelbarer Kontrolle steht.

Alle Personen, denen solche Art von Vereinbarungen beherrschenden, dauerhaften Einfluss auf die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens gewähren, sind als wirtschaftlich Berechtigte zu melden, und zwar zusätzlich zu denen, die mehr als 25 % der Anteile halten. Eine zur Meldung verpflichtete Gesellschaft kann also mehrere wirtschaftlich Berechtigte haben.

Wegen der relativ niedrigen Beteiligungsschwelle kann ein unmittelbar beteiligter Anteilseigner wirtschaftlich Berechtigter ohne tatsächlich beherrschenden Einfluss sein. Für mittelbare Kontrolle ist beherrschender Einfluss nötig. In Holdingstrukturen bzw. Gesellschafterketten setzt dies voraus, dass in Bezug auf die zwischengeschalteten Gesellschaften eine Mehrheitsbeteiligung oder eine Kontrolle nach § 290 Abs. 2 bis Abs. 4 HGB vorliegt; für diese Ebenen gilt die 25 %-Schwelle nicht.

 
Praxis-Beispiel

Ist ein Gesellschafter nur zu 20 % an einer GmbH beteiligt, dominiert er aber gleichzeitig den Stimmrechtspool, ist er wirtschaftlich Berechtigter. Die Kontrollausübung über den Stimmrechtspool ist im Transparenzregister anzugeben.

Hält ein Gesellschafter 30 % der Gesellschaftsanteile und steht hinter ihm ein Treugeber, so sind sowohl der Gesellschafter als auch der Treugeber wirtschaftlich Berechtigte des Unternehmens und als solche zu melden.

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