Auswahl aus den zahlreichen Technischen Regeln (TRGS – Gefahrstoffe, TRBS – Betriebssicherheit) mit Umweltbezug:

 
TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Regelungsbereich Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
Wer ist betroffen? Alle Betriebe, die mit Gefahrstoffen umgehen.
Kernaussagen

Diese TRGS beschreibt die personellen und apparativen Anforderungen für die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz gemäß der Gefahrstoffverordnung. Diese Anforderungen richten sich an den Arbeitgeber und die in seinem Auftrag tätig werdenden Personen.

Anhang 1 liefert ein Ablaufdiagramm zur möglichen Vorgehensweise.

Auch Umweltgesichtspunkte müssen beachtet werden.
 
TRGS 500: Schutzmaßnahmen
Regelungsbereich Konkretisiert die §§ 8-11 der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der technischen, organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen, insbesondere bei inhalativer Gefährdung.
Wer ist betroffen? Alle Betriebe, die mit Gefahrstoffen umgehen.
Kernaussagen

Grundlegende Schutzmaßnahmen, bezogen auf die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.

Es gilt das STOP-Prinzip: Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Schutzmaßnahmen (Maßnahmenhierarchie).

Die Anhänge enthalten eine Bewertung von Anlagenteilen bez. Dichtigkeit und Beispiele für lüftungstechnische Schutzmaßnahmen.

Hinweise und Tipps zu organisatorischen Grundsätzen: Gestaltung des Arbeitsplatzes, Gestaltung der Arbeitsorganisation, Aufbewahrung, Lagerung und Entsorgung, Kennzeichnung, Tätigkeiten mit Feststoffen und Stäuben, Flüssigkeiten, Gasen etc.
 
TRGS 600: Substitution
Regelungsbereich Unterstützung des Arbeitgebers, seiner Pflicht zur Substitutionsermittlung, -prüfung, -entscheidung und zur Dokumentation nachzukommen.
Wer ist betroffen? Alle Betriebe, die mit Gefahrstoffen umgehen.
Kernaussagen

Die Möglichkeit der Substitution von Gefahrstoffen zu beurteilen ist eine Grundpflicht nach § 7 GefStoffV.

Das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren.

Als Kriterien für eine Vorauswahl von Substitutionsmöglichkeiten sind sowohl die Gefährlichkeitsmerkmale wie auch das Freisetzungspotenzial auf Grundlage der physikalisch-chemischen Eigenschaften und der Verfahrens- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen.

Bei der Gesamtbetrachtung im Rahmen der Vorauswahl hat der Arbeitgeber Leitkriterien (Abschnitt 4 TRGS 600) gegeneinander abzuwägen, um zu erkennen, mit welchen Stoffen und unter welchen Verfahrens- bzw. Verwendungsbedingungen insgesamt eine Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung zu erwarten ist.

Substitutionsmöglichkeiten können mit den in Nummer 5.1 und 5.2 beschriebenen Kriterien und methodischen Hilfsmitteln noch gründlicher auf ihre technische, gesundheitliche und physikalisch-chemische Eignung untersucht werden.

Anhang 2 ermöglicht mit dem Spaltenmodell einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemischen anhand weniger Informationen.

Bei Tätigkeiten mit bestimmten giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen muss eine Substitution immer erfolgen, wenn Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen.
 
TRGS 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
Regelungsbereich Sicherheitstechnische Anforderungen an das Errichten und Betreiben von Lagern
Wer ist betroffen? Betrifft das Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
Kernaussagen

Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichen Schutzmaßnahmen, die Errichtung der Behälter und der Füll-und Entleerstellen und Abstandsregelungen zu benachbarten Gebäuden und Anlagen.

Bauliche Anforderungen an Läger mit ortsfesten Behältern, an Füll- und Entleerstellen und die aktive Lagerung.

Zusätzliche Anforderungen gelten u. a. für bestimmte entzündbare, pyrophore, selbsterhitzungsfähige und akut toxische Stoffe.

Die Anlagen 1, 2 und 3 enthalten detaillierte Regelungen für brennbare Flüssigkeiten hinsichtlich Ausrüsten von Tanks sowie Füll- und Entleerstellen, Festlegen explosionsgefährdeter Bereiche und der aktiven Lagerung. Anlage 4 regelt das Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen.
 
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Regelungsbereich Sicherheitstechnische Anforderungen an die Errichtung und das Betreiben von Lägern.
Wer ist betroffen? Betrifft das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten: Ein- und Auslagern, Transportieren innerhalb des Lagers sowie Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe sowie die Bereitstellung zur Beförderung und das Bereithalten in größeren Mengen.
Kernaussagen Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen, wie akut toxische Gefahrstoffe, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gase, Aerosole u...

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