Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – Schadstoffregister (SchadRegProtAG)
Regelungsbereich Betreiber bestimmter Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten müssen freigesetzte Schadstoffe und verbrachte Abfälle ab einer festgelegten Schwelle jährlich an die zuständige Behörde melden.
Wer ist betroffen? Betreiber und Tätigkeiten gem. VO (EG) Nr. 166/2006 – Schadstoffregister
Kernaussagen

Betroffene Betriebe müssen jährlich einen Bericht im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – Schadstoffregister abgeben, und zwar bis zum 31. Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Landesbehörde, die die Daten an das Umweltbundesamt übermittelt.

Das Schadstofffreisetzungs und -verbringungsregister (PRTR) wird vom Umweltbundesamt geführt (www.thru.de).
 
Chemikaliengesetz (ChemG)
Regelungsbereich Schutz vor gefährlichen Stoffen.
Wer ist betroffen? Einfuhr, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Lagerung von Chemikalien.
Kernaussagen

Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.

Regelt für Deutschland die Umsetzung von CLP- und REACH-Verordnung, insbesondere die Rollen der beteiligten Behörden und Stellen. Hersteller, Einführer oder Verwender von gefährlichen Stoffen und Gemischen unterliegen Untersuchungs- und Mitteilungspflichten.

§ 16e ChemG fordert Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung. Hersteller oder Einführer oder Inverkehrbringer gefährlicher Gemische unter Verwendung eines eigenen Handelsnamens müssen den Handelsnamen, Angaben über die Zusammensetzung, die Kennzeichnung, Hinweise zur Verwendung, Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen beim Verwenden und Sofortmaßnahmen bei Unfällen übermitteln.

Nach § 16f ChemG sind Hersteller oder Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders Besorgnis erregende Stoffe (SVHC-Stoffe) enthalten, zur Übermittlung von Informationen in die SCIP-Datenbank (Substances of Concern in articles, as such or in complex objects (Products)) der ECHA verpflichtet.
 
Chemikalienverbots-Verordnung (ChemVerbotsV)
Regelungsbereich Verbote und Erlaubnisse für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe.
Wer ist betroffen? Inverkehrbringer bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.
Kernaussagen

Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische sowie bestimmter Erzeugnisse, die diese freisetzen können oder enthalten, und Anforderungen, die in Bezug auf die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe und Gemische einzuhalten sind. Nationale Regelungen, die über die Beschränkungen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung hinausgehen bzw. Ausnahmen davon festschreiben.

Deutschlandweit bestehen Inverkehrbringensverbote für Formaldehyd, Dioxine und Furane, Pentachlorphenol und bestimmte biopersistente Fasern sowie für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die diese Stoffe freisetzen können oder enthalten.

Die gewerbsmäßige Abgabe von erfassten Stoffen bedarf der Erlaubnis. Eine Ausnahme besteht z. B. für Apotheken. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die entsprechende Sachkunde und die erforderliche Zuverlässigkeit nachgewiesen werden können und das Mindestalter von 18 Jahren erreicht ist. In bestimmten Fällen besteht lediglich eine Anzeigepflicht.

Zulieferer sollten eine entsprechende Erklärung abgeben.
 
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Regelungsbereich

Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch Regelungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse.

Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Gemischen und bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen.
Wer ist betroffen? Alle Betriebe, die mit Gefahrstoffen umgehen.
Kernaussagen

Eine zentrale Rolle in der Verordnung hat die Gefährdungsbeurteilung durch eine fachkundige Person oder mit fachkundiger Beratung. Anforderungen an die bei der Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Gesichtspunkte und an die Dokumentation (z. B. Ergebnis der Substitutionsprüfung) sind in § 6 GefStoffV enthalten.

Wenn die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 13 GefStoffV an Tätigkeiten mit geringer Gefährdung erfüllt sind ("harmlose" Stoffeigenschaften und -mengen, niedrige Exposition, geeignete Arbeitsbedingungen), kann auf besondere Schutzmaßnahmen verzichtet werden.

Ein Gefahrstoffverzeichnis muss grundsätzlich geführt werden, das folgende Angaben enthält:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.

Je nach Gefährdungspotenzial müssen aufeinander aufbauende Schutzmaßnahmenpakete (§...

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