Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Regelungsbereich Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sowie Tätigkeiten der Abfallbewirtschaftung. Gilt nicht für Stoffe, deren Entsorgung in Sondergesetzen geregelt ist, z. B. Abwässer oder Stoffe, die nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, dem Tierkörperbeseitigungsgesetz, dem Milch- und Margarinegesetz, dem Tierseuchengesetz oder dem Pflanzenschutzgesetz zu beseitigen sind.
Wer ist betroffen? Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler, Sammler, Beförderer von Abfällen sowie Hersteller und Vertreiber von Produkten und der nach dem Gebrauch verbleibenden Abfälle.
Kernaussagen/Änderungen im Vergleich zum KrW-/AbfG

Zentral ist die 5-stufige Abfallhierarchie (§ 6 KrWG):

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung
  5. Beseitigung

Diese Hierarchie dient der Verstärkung des Ressourcenschutzes.

Im KrWG sind elementare Begriffe, wie Abfälle, Nebenprodukte und Ende der Abfalleigenschaft, bestimmt. Es werden Programme zur Abfallvermeidung geregelt. Die Grundanforderungen für eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung (Verwertung und Beseitigung) sind festgelegt. Pflichten von Erzeugern, Besitzern von Abfällen und weiteren Abfallwirtschaftsbeteiligten (Händler, Makler, Sammler, Beförderer) sind grundsätzlich definiert, hier ist vor allem die Überwachung von praktischer Bedeutung.

Bestimmte Unternehmen müssen nach § 59 KrWG einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) bestellen. Aufgaben des Abfallbeauftragten legt § 60 KrWG fest (s. auch AbfBeauftrV).
 
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Regelungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorien:

  1. Wärmeüberträger,
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern enthalten,
  3. Lampen,
  4. Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte), z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde etc.
  5. Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte), z. B. Bügeleisen, Toaster
  6. kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt.
Wer ist betroffen? Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, Verbraucher.
Kernaussagen

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten in Deutschland müssen registriert (Stiftung Elektro-Altgeräte Register (ear)) sein und eine Garantie nachweisen, dass die Finanzierung der Entsorgung ihrer Elektro- und Elektronikgeräte gesichert ist, die nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurden und in privaten Haushalten genutzt werden können.

Betreiber von elektronischen Marktplätzen dürfen Herstellern, die nicht ordnungsgemäß registriert sind, das Anbieten oder Bereitstellen von Elektro-/Elektronikgeräten nicht ermöglichen.

Hersteller und Importeure, die Produkte mit (teilweise) elektrischen oder elektronischen Funktionen in Verkehr bringen, sollten prüfen, ob sie unter das Gesetz fallen. Denn dann sind sie zur Registrierung verpflichtet, woraus sich auch Folgepflichten ergeben.

Die Hersteller müssen Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die die Kommunen aus privaten Haushalten gesammelt haben, zurücknehmen. Die anschließende Behandlung, Wiederverwendung oder Entsorgung muss der Hersteller selbst organisieren und darüber Nachweise führen. Bei der Behandlung sind bestimmte ökologische Standards (Prüfen der Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten in den Geräten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhalten des Stands der Technik) zu erfüllen. Bei der Entsorgung sind konkrete Recycling- und Verwertungsquoten zu erreichen.

Rücknahmepflicht von Kleinelektro- sowie Kleinelektronikgeräten besteht für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro-/Elektronikgeräte ab 400 m2 sowie Vertreiber von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 m2, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und gilt für Geräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind. Sie ist außerdem auf 3 Altgeräte pro Geräteart beschränkt. Auch Versender ("Vertrieb unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln") müssen, abhängig von ihren Lager- und Versandflächen, eine unentgeltliche Abholung (Kategorie 1, 2 und 4) bzw. "geeignete Rückgabemöglichkeiten (Kategorie 3, 5 und 6) in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer" gewährleisten.

Für die Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich sind die Hersteller verantwortlich, soweit es sich um Elektro- oder Elektronikgeräte handelt, die nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurden. Für die bereits auf dem Markt befindlichen Geräte ist der Besitzer verantwortlich.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind weiterhin zuständig für die Sammlung von Altgeräten aus privaten Haushalten.

Elektrogeräte müssen so konzipiert ...

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