2.1 Europa

 
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
Regelungsbereich Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht.
Wer ist betroffen? Die Vorschriften betreffen Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von teil- und vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW, FCKW), Halonen, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen (HFBKW) oder bestimmten anderen halogenierten Kohlenwasserstoffen, die zum Abbau der Ozonschicht führen können. Solche Stoffe werden z. B. eingesetzt in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, als Lösungsmittel oder als Ausgangsstoffe bzw. Verarbeitungshilfsstoffe bei der Herstellung anderer Chemikalien.
Kernaussagen

Die Verordnung verbietet grundsätzlich die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung der relevanten Stoffe. Außerdem verbietet sie auch das Inverkehrbringen von Produkten oder Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder für ihren Betrieb benötigen.

Zum Schutz der Ozonschicht ist es seit dem 1.1.2015 EU-weit verboten, teilhalogenierte ozonabbauende Kältemittel (HFCKW) wie R22 zu verwenden. Sie wurden in Kälte- und Klimaanlagen eingesetzt, etwa zur Gebäudeklimatisierung.

Das Verwendungsverbot umfasst auch das Nachfüllen mit gebrauchtem Kältemittel und alle Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten, bei denen in den Kältekreislauf eingegriffen werden muss, wie der Filtertrockner- oder Ölwechsel. Anlagenbetreiber müssen auf alternative Kältemittel umsteigen, da Wartungsarbeiten nicht mehr in vollem Umfang durchgeführt werden können und so die Dichtheitsanforderungen der Verordnung nicht mehr erfüllt werden kann.

Geregelte Stoffe, die in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder Feuerlöschern enthalten sind oder als Lösungsmittel verwendet werden, müssen im Zug der Instandhaltung und Wartung solcher Anlagen zurückgewonnen und mit zugelassenen Technologien zerstört werden. Bei anderen Anlagen ist eine Rückgewinnung nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten durchzuführen.

Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme, die geregelte Stoffe enthalten, sind ab einer Füllmenge von 3 kg regelmäßig auf ihre Dichtheit zu überprüfen.

Umgesetzt und ergänzt durch: Chemikalien-Ozonschichtverordnung
 
Verordnung (EG) Nr. 517/2014/EG: F-Gase-Verordnung
Regelungsbereich
  • Reduzierung der Emissionen,
  • Vermeidung von Emissionen, Dichtheitskontrollen, Leckage-Erkennungssysteme, Aufzeichnungen, Rückgewinnung,
  • Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung,
  • Kennzeichnung und Informationen über Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Gase enthalten,
  • Verringerung der Menge dieser Gase, die in Verkehr gebracht werden (Festlegen von Quoten),
  • Berichterstattung über Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoff und Zerstörung der in Anhang I oder II aufgeführten Stoffe,
  • Erhebung von Emissionsdaten,
  • Ausbildung und Zertifizierung des Personals und der Unternehmen, das bzw. die die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen.
Wer ist betroffen? Betreiber von Anlagen, wie Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, Brandschutzsystemen, Hochspannungsschaltanlagen.
Kernaussagen

Die für Emissionen Verantwortlichen müssen die technisch und wirtschaftlich machbaren Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Leckagen treffen (s. Leckage- Erkennungssysteme gem. Art. 4 und 5).

Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsysteme müssen – abhängig von der in den Ausrüstungen enthaltenen Kältemittelmenge und Kältemittel-GWP – alle 3, 6 bzw. 12 Monate auf Dichtheit überprüft werden. Das Intervall verlängert sich auf 6, 12 bzw. 24 Monate, wenn ein Leckage-Erkennungssystem installiert ist (Art. 4).

Eigentümer von Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 500 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, müssen Leckage-Erkennungssysteme einbauen. Das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Systeme muss mind. alle 12 Monate geprüft werden.

Eigentümer von Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzsystemen, die fluorierte Treibhausgase in einer Menge von 5 Tonnen CO2-Äquivalent oder mehr enthalten, müssen Aufzeichnungen nach Art. 6 führen.
 
Verordnung (EG) Nr. 166/2006: Schadstoffregister (PRTR)
Regelungsbereich Freigesetzte Schadstoffe und verbrachte Abfälle müssen ab einer festgelegten Schwelle jährlich an die zuständige Behörde gemeldet werden. Dies kann durch Messung, Berechnung oder Schätzung erfolgen. Diese werden in einer europäischen Datenbank erfasst.
Wer ist betroffen? Betreiber bestimmter Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten (Anhänge).
Kernaussagen In den Anhängen ist genau geregelt, welche Industriezweige ohne bzw. unter Berücksichtigung bestimmter Kapazitätsschwellen meldepflichtig sind.
 
Richtlinie 2004/42/EG: Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (Decopaint-Richtlinie)
Regelungsbereich Gesamtgehalt an flüchtigen organischen Verbindunge...

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