Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Regelungsbereich Oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Umsetzung der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie.
Wer ist betroffen? Nutzer von Gewässern, Betreiber von Abwasseranlagen und von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen; als Benutzung gilt auch Fracking sowie untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser.
Kernaussagen

Regelung der Erlaubnis (Befugnis) und Bewilligung (Recht – stärkere Wirkung) bzgl. der Benutzung von Gewässern, Genehmigungs-, Errichtungs- und Betriebsvorschriften für Abwasseranlagen und Grundsatzanforderungen für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Eigenüberwachung, Führung von Wasserbüchern.

Ab 750 m³ Abwasser pro Tag oder auf Anforderung der Behörde ist die Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz erforderlich.
 
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Regelungsbereich Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
Wer ist betroffen?

Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ortsfeste Anlagen sowie Rohrleitungsanlagen).

Welche Anforderungen im Einzelfall einzuhalten sind, richtet sich i. W. nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage, mit welchen Stoffen umgegangen wird (Wassergefährdungsklassen) und um welche Mengen es sich handelt. Daraus ergeben sich die Gefährdungsstufe der Anlage (A, B, C oder D) und die erforderlichen Maßnahmen.

Entscheidend ist auch, wo diese Anlage steht, also z. B. in einem Wasserschutzgebiet oder hochwassergefährdeten Gebiet und ob es sich um eine ober- oder unterirdische Anlage handelt.

"Bagatellgrenze":

Unabhängig von der Wassergefährdungsklasse sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 Litern flüssiger Stoffe oder weniger als 200 kg gasförmiger oder fester Stoffe von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.
Kernaussagen

Die AwSV ist wohl die für den betrieblichen Alltag wichtigste Vorschrift im Gewässerschutz und bezieht sich auf § 62 WHG:

"(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist."

...

"(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen."

Regelt u. a. Einstufung von Stoffen und Gemischen (Anlage 1) in Wassergefährdungsklassen sowie technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen (abhängig von ihrer Gefährdungsstufe), Anforderungen an die Rückhaltung, Bestellung von Fachprüfern und Pflichten der Fachbetriebe.

Eine Anlagendokumentation nach § 43 AwSV ist für alle AwSV-Anlagen Pflicht. Es müssen grundsätzlich Betriebsanweisungen (ab B-Anlagen) bzw. Merkblätter erstellt werden.

Mitarbeiter müssen mind. jährlich anhand von Betriebsanweisungen unterwiesen werden.

Es gibt technisches Regelwerk zu wassergefährdenden Stoffen, z. B. die TRwS 786 "Ausführung von Dichtflächen".
 
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
Regelungsbereich Einleiten von Abwasser in ein Gewässer.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abwassergebühren.
Wer ist betroffen? Betriebe, bei denen Abwasser mit bestimmten Schadstofffrachten anfallen.
Kernaussagen

Die Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der oxidierbaren Stoffe, des Phosphors, des Stickstoffs, der organischen Halogenverbindungen, der Metalle Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihrer Verbindungen sowie der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen nach der Anlage zu diesem Gesetz in Schadeinheiten bestimmt wird.

Pauschalierungen möglich, z. B. bei Kleineinleitungen.
 
Abwasserverordnung (AbwV)
Regelungsbereich Einleiten von Abwasser in ein Gewässer.
Wer ist betroffen? In den Anhängen bestimmte Branchen (57 Anhänge, z. B. Anhang 40 "Metallbearbeitung, Metallverarbeitung", Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser").
Kernaussagen

Bestimmt die Anforderungen, die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer aus den in den Anhängen bestimmten Herkunftsbereichen mind. festzusetzen sind. Dies ist in branchenspezifischen Anhängen mit Schwellenwerten für die Schadstofffracht genauer festgelegt.

Behörden dürfen in die Erlaubnis nur Anforderungen für diejenigen Parameter aufnehmen, die auch im Abwasser zu erwarten sind.
 
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
Regelungsbereich Sicherstellung der Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln, insbes. im Hinblick auf die Beschaffenheit von Gewässern und der Trinkwasserversorg...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge