Wasserrecht ist ausgeprägtes Querschnittsrecht: Es gibt Regelungen von der Völkerrechts- über die EU-, Bundes- und Landesebene bis hinunter zu den Satzungen der einzelnen Gemeinden.

Der Wasserhaushalt fällt unter Art. 74 GG der konkurrierenden Gesetzgebung, d. h., Bundesrecht hat Vorrang, die Länder können jedoch von Bundesgesetzen abweichende Regelungen erlassen (Art. 72 Abs. 3 GG), allerdings nicht zu stoff- oder anlagenbezogenen Regelungen.

2.1 Europa

 
Richtlinie 2000/60/EG: Wasser-Rahmenrichtlinie
Regelungsbereich Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers.
Wer ist betroffen? Nutzer von Gewässern indirekt (konkret über die nationalen Umsetzungen der Regelungen).
Kernaussagen

Einheitliche Grundsätze zur Wassernutzung und zum Schutz der Gewässer.

Umgesetzt im WHG und zugehörigen Vorschriften.
 
Richtlinie 2006/11/EG: Gewässerschutzrichtlinie
Regelungsbereich Die Richtlinie ergänzt den durch die Wasser-Rahmenrichtlinie geschaffenen Rechtsrahmen.
Wer ist betroffen? Erzeuger/Einleiter von Abwasser mit gefährlichen Stoffen.
Kernaussagen

Die Richtlinie regelt den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch die Ableitung gefährlicher Stoffe; dazu gehört auch die Vorbeugung der Verschmutzung.

2 Listen gefährlicher Stoffe, Stofffamilien und Stoffgruppen wurden erstellt, um der Verschmutzung entgegenzuwirken (Liste I und II des Anhangs I).

Die Ableitung der Stoffe dieser Listen bedarf einer vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde (Konzentrationsgrenzen und zeitliche Höchstwerte). Die Genehmigung darf nur für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Umgesetzt im WHG und in der Abwasserverordnung mit branchenspezifischen Anhängen.
 
Richtlinie (EU) 2020/2184: Trinkwasser-Richtlinie
Regelungsbereich Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.
Wer ist betroffen? Wasserwerke und Betriebe mit eigenem Brunnen, die Trinkwasser zur Verfügung stellen.
Kernaussagen Mindestqualitätsstandards und Grenzwerte. Umgesetzt in Trinkwasserverordnung.

Weiter gibt es eine Reihe von Richtlinien, die Qualitätsziele für bestimmte Stoffe aufstellen (z. B. Quecksilber, Cadmium, Asbest) oder sich mit Fisch- und Badegewässern befassen. Das deutsche Wasch- und Reinigungsmittelgesetz wirkt zusammen mit der EU-Detergenzienverordnung Nr. 648/2004.

2.2 Bund

 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Regelungsbereich Oberirdische Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser. Umsetzung der EG-Wasser-Rahmenrichtlinie.
Wer ist betroffen? Nutzer von Gewässern, Betreiber von Abwasseranlagen und von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen; als Benutzung gilt auch Fracking sowie untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser.
Kernaussagen

Regelung der Erlaubnis (Befugnis) und Bewilligung (Recht – stärkere Wirkung) bzgl. der Benutzung von Gewässern, Genehmigungs-, Errichtungs- und Betriebsvorschriften für Abwasseranlagen und Grundsatzanforderungen für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, Eigenüberwachung, Führung von Wasserbüchern.

Ab 750 m³ Abwasser pro Tag oder auf Anforderung der Behörde ist die Bestellung eines oder mehrerer Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz erforderlich.
 
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Regelungsbereich Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen.
Wer ist betroffen?

Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (ortsfeste Anlagen sowie Rohrleitungsanlagen).

Welche Anforderungen im Einzelfall einzuhalten sind, richtet sich i. W. nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage, mit welchen Stoffen umgegangen wird (Wassergefährdungsklassen) und um welche Mengen es sich handelt. Daraus ergeben sich die Gefährdungsstufe der Anlage (A, B, C oder D) und die erforderlichen Maßnahmen.

Entscheidend ist auch, wo diese Anlage steht, also z. B. in einem Wasserschutzgebiet oder hochwassergefährdeten Gebiet und ob es sich um eine ober- oder unterirdische Anlage handelt.

"Bagatellgrenze":

Unabhängig von der Wassergefährdungsklasse sind außerhalb von Schutzgebieten oberirdische Anlagen mit einem Volumen von weniger als 220 Litern flüssiger Stoffe oder weniger als 200 kg gasförmiger oder fester Stoffe von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.
Kernaussagen

Die AwSV ist wohl die für den betrieblichen Alltag wichtigste Vorschrift im Gewässerschutz und bezieht sich auf § 62 WHG:

"(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist."

...

"(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur un...

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