Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regelt das Grundgesetz. Alle bedeutsamen Umweltbereiche fallen unter Art. 74 GG der konkurrierenden Gesetzgebung, d. h., Bund und Länder können entsprechende Gesetze erlassen, wobei Bundesrecht Vorrang hat. In den Bereichen Naturschutz (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes) Raumordnung und Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen) können die Länder allerdings auch von Bundesgesetzen abweichende Regelungen erlassen (Art. 72 Abs. 3 GG).

Im Bereich der Umweltvorschriften sind mittlerweile viele Regelungen von der EU erlassen worden, die als Verordnung unmittelbare Wirkung haben, als Richtlinie noch in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Umweltschutz ist Staatsziel nach Art. 20a des Grundgesetzes:

Zitat

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Zur Umsetzung dieser Verpflichtung verfolgt der Gesetzgeber 3 grundlegende Prinzipien:

  1. Vorsorgeprinzip: Primärziel des Umweltrechts ist es, vorbeugend zu wirken, d. h., Schäden oder Gefahren gar nicht erst entstehen zu lassen. Beispiel: Genehmigungsbedürftige Anlagen müssen nach § 5 BImSchG so errichtet werden, dass "Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ... getroffen wird, ...".

    Ähnliche Formulierungen finden sich auch im Chemikaliengesetz, im Atomgesetz und im Gesetz zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Auch die Reihenfolge Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige Verwertung – Beseitigung aus dem Abfallrecht trägt dem Vorsorgeprinzip Rechnung.

  2. Verursacherprinzip: Ist die Umweltbelastung nicht zu verhindern, ist das Sekundärziel, dass derjenige, der für die Umweltschäden verantwortlich ist, auch für die Beseitigung bzw. den Ausgleich der Schäden sorgt ("wer schmutzt, zahlt"). Dabei geht es sowohl um den Umweltschaden, z. B. die Säuberung eines Gewässers, als auch um ökonomische Schäden, die bei einem Dritten entstehen können. Dass dieses Prinzip nicht immer greift, ist leicht einzusehen: Erstens ist es oft schwierig, den Verursacher zweifelsfrei festzustellen. Zweitens bleibt die Allgemeinheit auch dann auf den Kosten sitzen, wenn der Verursacher zwar bekannt, aber finanziell nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben (Gemeinlastprinzip).
  3. Kooperationsprinzip: Die Aufgaben im Umweltschutz sind zwischen Staat und Gesellschaft aufgeteilt. Fachleute oder -gremien sind immer dann gefragt, wenn es um Formulierungen wie "Stand der Technik", "anerkannte Regeln" u. Ä. geht. Hier erlässt der Staat selbst keine Detailvorschriften, sondern bedient sich des Fachwissens anderer Stellen. Daher können auch DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder Technische Regeln quasi Gesetzescharakter bekommen und müssen dann in bestimmten Fällen befolgt werden. Hier wären z. B. die zahlreichen DIN- und VDI-Vorschriften im Baubereich oder die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu nennen. Das hat den Vorteil, dass man nicht abstrakte Paragrafen interpretieren muss, sondern sich an die, von Praktikern für Praktiker formulierten Hinweise halten kann und damit auch rechtlich auf der sicheren Seite ist.

Mittlerweile werden auch einzelbetriebliche Vorsorgemaßnahmen honoriert. Z. B. werden bürokratische Erleichterungen gewährt, wenn ein Betrieb ein Umweltmanagement nach der EMAS-Verordnung eingeführt hat und damit nachweist, dass er selbst das Vorsorgeprinzip befolgt und seine Umweltauswirkungen aktiv verbessert.

Weitere allgemeine Steuerungsinstrumente des Umweltschutzes, die aber hier nicht weiter behandelt werden, sind z. B. die Emissionszertifikate, die einen marktwirtschaftlichen Anreiz zur Senkung der CO2-Emissionen bieten sollen, Förderprogramme für energiesparende Investitionen (Altbausanierung, regenerative Energien usw.), die "Ökosteuer" auf den Strom- und Energieverbrauch oder das Umweltinformationsgesetz, wonach jede/r Zugang zu Umweltdaten von Behörden hat.

Sanktionen gegen Verstöße sehen neben den Spezialgesetzen auch übergeordnete Vorschriften, wie das Strafgesetzbuch (Straftaten gegen die Umwelt in den §§ 324–330d), das Umwelthaftungsgesetz und das Umweltschadensgesetz, vor. In den beiden Letztgenannten gilt die Gefährdungshaftung bzw. die verschuldensunabhängige Haftung.

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