Die Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen sind an mehreren Stellen im Strahlenschutzgesetz und auch in der Strahlenschutzverordnung geregelt.

Er ist schlicht dafür zuständig, dass alle einschlägigen formalen und konkreten Vorschriften des StrlSchG und der StrlSchV eingehalten werden. Dafür hat er insbesondere zu sorgen "durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals", und zwar "unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik", also mit modernen Ausrüstungen und Geräten.

Er hat weiterhin eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen, in der die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen aufgeführt werden. Das betrifft z. B. die Aufstellung eines Plans für die Organisation des Strahlenschutzes, von Festlegungen zu Funktionsprüfung und Wartung von Bestrahlungsvorrichtungen, Anlagen, Ausrüstungen und Geräten und die Regelung der für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsabläufe. § 45 StrlSchV enthält eine ausführliche Aufzählung von Sachverhalten, zu denen in der Strahlenschutzanweisung Aussagen enthalten sein müssen.

 
Wichtig

Verantwortung bei Unfällen

Der Strahlenschutzverantwortliche muss dafür sorgen, dass bei Gefahr für Mensch und Umwelt, also bei einem Zwischenfall oder Unfall, unverzüglich geeignete Maßnahmen getroffen werden. Dazu gehören auch Alarmübungen und Einsatzpläne für Störungen oder Notfälle, wie in Kapitel 6 Abschnitt 7 der StrlSchV genannt.

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